Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der
gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz
ueber die Krankenversicherung der Landwirte
- KVLG)
KVLG

vom  10.08.1972



"Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S.
1433), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 550)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 15 G v. 17.3.2009 I 550

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1984
Das G tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap.
VIII Sachg. G Abschn. II Nr. 5 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1055 am 1.
Januar 1991 in Kraft.

Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
     Aufgabe der Versicherung und Kreis der versicherten Personen
     (weggefallen)                                                        §§ 1 bis 6
Zweiter Abschnitt
     Leistungen der Versicherung (§§ 7 bis 43)
              I.Arten der Leistungen                                      § 7
             II.Massnahmen zur Frueherkennung und Verhuetung von
                Krankheiten (weggefallen)                                 §§   8 bis 11a
            III.Krankenhilfe (weggefallen)                                §§   12 bis 21b
             IV.Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft           §§   22 bis 31
            IVa.(weggefallen)                                             §§   31a bis 31c
              V.Familienhilfe (weggefallen)                               §§   32 und 33
             VI.Betriebs- und Haushaltshilfe                              §§   34 bis 36
                (weggefallen)
            VII.Sterbegeld (weggefallen)                                  § 37
           VIII.Gemeinsame Vorschriften                                   §§ 38 bis 43
                (weggefallen)
Dritter Abschnitt
     Traeger der Versicherung (weggefallen)                                §§ 44 bis 55
Vierter Abschnitt
     Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
     (weggefallen)                                                        §§ 56 bis 60
Fuenfter Abschnitt
     Meldungen, Aufbringung und Verwaltung der Mittel
     (weggefallen)                                                        §§ 61 bis 73
Sechster Abschnitt
     Verhaeltnis zu Aerzten, Zahnaerzten, Krankenhaeusern, Apotheken,
     Hebammen und Einrichtungen fuer Betriebs- sowie Haushaltshilfe        §§ 74 bis 77
     (weggefallen)
Siebenter Abschnitt
     Verfahren, Strafen, Geldbussen und Zwangsgeld, Anwendung
     sonstiger Vorschriften                                               §§ 78 bis 82

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     (weggefallen)
Achter Abschnitt
     Aenderung von Gesetzen (weggefallen)                                §§ 83 bis 93
Neunter Abschnitt
     Uebergangs- und Schlussvorschriften                                  §§ 94 bis 118
     (weggefallen)

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt


§§ 1 bis 6
-

Zweiter Abschnitt
Leistungen der Versicherung

I.
Arten der Leistungen

§ 7
Leistungen der Versicherung sind
1. u. 2.
3. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
4.
5. bis 7.

II.


§§ 8 bis 11a
-

III.


§§ 12 bis 21b
-

IV.
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 22
(1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen
1. aerztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

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2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3. stationaere Entbindung,
4. haeusliche Pflege,
5. Betriebshilfe, Haushaltshilfe,
6. Mutterschaftsgeld.

(2) Fuer die Leistungen nach Absatz 1 gelten die fuer die Leistungen nach dem Fuenften
Buch Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften Entsprechend, soweit nichts Abweichendes
bestimmt ist. § 16 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht fuer den
Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Anwendung des § 65 Abs. 2 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen nach Absatz 1 unberuecksichtigt.

§ 23
(1) Die Versicherte hat waehrend der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung
Anspruch auf aerztliche Betreuung einschliesslich der Untersuchungen zur Feststellung
der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe. Die
aerztliche Betreuung umfasst auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der
Mundgesundheit fuer Mutter und Kind einschliesslich des Zusammenhangs zwischen Ernaehrung
und Krankheitsrisiko sowie die Einschaetzung oder Bestimmung des Uebertragungsrisikos von
Karies.

(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die
§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 und § 127 Abs. 4 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch nicht.

§ 24
Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung
aufgenommen, hat sie fuer sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege
und Verpflegung. Fuer diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39
Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 25
Die Versicherte hat Anspruch auf haeusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft
oder Entbindung erforderlich ist. § 37 Abs. 3 und 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.

§ 26
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass fuer versicherungspflichtige landwirtschaftliche
Unternehmer anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe waehrend der Schwangerschaft
und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach Mehrlings- und
Fruehgeburten bis zum Ablauf von zwoelf Wochen nach der Entbindung, gewaehrt wird, wenn
die Bewirtschaftung des Unternehmens gefaehrdet ist. Bei Fruehgeburten und sonstigen
vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend
anzuwenden.

(2) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf
1. den Ehegatten des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehoerigen,
3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende
   Familienangehoerige staendig beschaeftigt werden.

§ 27
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass fuer landwirtschaftliche Unternehmer Haushaltshilfe
gewaehrt wird, wenn der Versicherten, dem Ehegatten des Versicherten oder dem
versicherten mitarbeitenden Familienangehoerigen, letzterem, sofern er die Aufgaben des

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versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers staendig wahrnimmt, wegen Schwangerschaft
oder Entbindung die Weiterfuehrung des Haushalts nicht moeglich und diese auf andere
Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Die sonstigen in der Krankenversicherung der Landwirte genannten Versicherten
mit eigenem Haushalt erhalten Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen Schwangerschaft
oder Entbindung die Weiterfuehrung des Haushalts nicht moeglich ist und eine andere im
Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterfuehren kann.

§ 28
Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine
Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer
Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten fuer eine selbstbeschaffte betriebsfremde
Ersatzkraft in angemessener Hoehe zu erstatten. Die Satzung regelt das Naehere.
Sei hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu
beruecksichtigen. Fuer Verwandte und Verschwaegerte bis zum zweiten Grad werden keine
Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den
Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhaeltnis zu den
sonst fuer eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

§ 29
(1) Die in Absatz 2 und 3 genannten weiblichen Mitglieder, die bei Arbeitsunfaehigkeit
Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2
und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten
Mutterschaftsgeld.

(2) Fuer
1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehoerige, die
   rentenversicherungspflichtig sind,
2. sonstige Mitglieder, die
bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in einem
Arbeitsverhaeltnis stehen oder in Heimarbeit beschaeftigt sind oder deren
Arbeitsverhaeltnis waehrend ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes nach Massgabe von § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes aufgeloest
worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzuege verminderte
durchschnittliche kalendertaegliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten
Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
gezahlt. Es betraegt hoechstens 13 Euro fuer den Kalendertag. Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen
infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfaellen oder unverschuldeter Arbeitsversaeumnis
kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben ausser Betracht.
Ist danach eine Berechnung nicht moeglich, ist das durchschnittliche kalendertaegliche
Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschaeftigten zugrunde zu legen. Fuer Mitglieder,
deren Arbeitsverhaeltnis waehrend der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt
beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhaeltnisses an gezahlt.
Uebersteigt das Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertaeglich, wird der uebersteigende Betrag
vom Arbeitgeber oder von der fuer die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zustaendigen Stelle
nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt.

(3) Fuer
1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehoerige, die
   rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen fuer den Bezug des
   Mutterschaftsgeldes nach Absatz 2 nicht erfuellen,
2. mitarbeitende Familienangehoerige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten Versicherten
wird das Mutterschaftsgeld in Hoehe des Krankengeldes gezahlt.



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(4) Das Mutterschaftsgeld wird fuer die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den
Entbindungstag und fuer die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Fruehgeburten fuer
die ersten zwoelf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Fruehgeburten und sonstigen
vorzeitigen Entbindungen verlaengert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der nach §
3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen werden konnte. Fuer die
Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder
einer Hebamme massgebend, in dem der mutmassliche Tag der Entbindung angegeben ist. Das
Zeugnis darf nicht frueher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2
des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Bei Geburten nach dem mutmasslichen Tag der
Entbindung verlaengert sich die Bezugsdauer vor der Geburt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhaelt. Dies gilt nicht fuer
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

§ 30
(1) Der Bund zahlt den Krankenkassen fuer jeden Leistungsfall nach § 29 einen
Pauschbetrag von 400 Deutsche Mark.

(2) Das Naehere ueber den Nachweis sowie ueber die Abrechnungszeitraeume und die Gewaehrung
von Vorschuessen bestimmt der Bundesminister fuer Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des
Bundesrates.

§ 30
-

§ 31
(weggefallen)

IVa.
Sonstige Hilfen

V.


§§ 32 und 33
-

VI.


§§ 34 bis 36
-

VII.


§ 37
-

VIII.
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§§ 38 bis 43
-

Dritter Abschnitt


§§ 44 bis 55
-

Vierter Abschnitt


§§ 56 bis 60
-

Fuenfter Abschnitt


§§ 61 bis 73
-

V.


§ 73a
-

Sechster Abschnitt
Verhaeltnis zu Aerzten, Zahnaerzten, Krankenhaeusern,
Apotheken, Hebammen und Einrichtungen fuer Betriebs- sowie
Haushaltshilfe

----
-

Siebenter Abschnitt


§§ 78 bis 82
-

Achter Abschnitt


§§ 83 bis 93

                                              -6-
      
                                                                              

-

Neunter Abschnitt


§§ 94 bis 118
-

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt
II
(BGBl. II 1990, 889, 1055)
- Aenderungen oder Ergaenzungen des Bundesrechts -
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
...
5. Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
   vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433, geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
   Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2555), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
...




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