Ausfuehrungsgesetz zu dem Uebereinkommen
vom 30. August 1961 zur Verminderung der
Staatenlosigkeit und zu dem Uebereinkommen
vom 13. September 1973 zur Verringerung
der Faelle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur
Verminderung der Staatenlosigkeit)
StaatenlMindUebkAG
vom 29.06.1977
"Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), das
durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geaendert worden
ist"
Stand: Geaendert durch Art. 3 § 4 G v. 15.7.1999 I 1618
Fussnote
Textnachweis ab: 7.6.1977
Art 1
Das Uebereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977
II S. 597) wird angewandt
1. zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos nach Artikel
1 Abs. 1 des Uebereinkommens vom 28. September 1954 ueber die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) sind;
2. zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Erhaltung der Staatsangehoerigkeit auf
Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Die Verleihung der Staatsangehoerigkeit zur Beseitigung von Staatenlosigkeit erfolgt
durch Einbuergerung.
Art 2
Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubuergern, wenn er
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das berechtigt
ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, oder in einem
Luftfahrzeug, das das Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland
fuehrt, geboren ist,
2. seit fuenf Jahren rechtmaessig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat und
3. den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt,
es sei denn, dass er rechtskraeftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fuenf
Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Fuer das Verfahren bei der Einbuergerung
einschliesslich der Bestimmung der oertlichen Zustaendigkeit gelten die Vorschriften des
Staatsangehoerigkeitsrechts.
Art 3 u. 4
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Art 5
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
Art 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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