Gesetz zur vorlaeufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern
IHKG
vom 18.12.1956
"Gesetz zur vorlaeufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2418) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 G v. 11.12.2008 I 2418
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. § 14 idF G v. 21.
I 2133
Im Saarland in Kraft getreten am 1.1.1960 gem. § 3 III Nr. 12 G v. 30.6.1959 I 313
§ 1
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zustaendigkeit der
Organisationen des Handwerks nach Massgabe des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411) gegeben ist, die
Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehoerigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes
wahrzunehmen, fuer die Foerderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei
die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwaegend und
ausgleichend zu beruecksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschlaege,
Gutachten und Berichte die Behoerden zu unterstuetzen und zu beraten sowie fuer Wahrung
von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.
(2) Die Industrie- und Handelskammern koennen Anlagen und Einrichtungen, die der
Foerderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begruenden,
unterhalten und unterstuetzen sowie Massnahmen zur Foerderung und Durchfuehrung
der kaufmaennischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden
Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.
(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen
und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht
Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.
(3a) Die Laender koennen durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben
einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes uebertragen. Das
Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das
Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch fuer nicht Kammerzugehoerige
taetig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(3b) Die Laender koennen den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermoeglichen, sich
an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne
des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfuellen.
(4) Weitere Aufgaben koennen den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder
Rechtsverordnung uebertragen werden.
(4a) (weggefallen)
(5) Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehoert die Wahrnehmung
sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen.
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§ 2
(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehoeren, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt
sind, natuerliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und
juristische Personen des privaten und des oeffentlichen Rechts, welche im Bezirk der
Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstaette unterhalten (Kammerzugehoerige).
(2) Absatz 1 gilt fuer natuerliche Personen und Gesellschaften, welche ausschliesslich
einen freien Beruf ausueben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit
verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen
sind.
(3) Natuerliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in
der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder
der handwerksaehnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der
Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehoeren, gehoeren mit ihrem nichthandwerklichen
oder nichthandwerksaehnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.
(4) Absatz 1 gilt nicht fuer landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im
Sinne dieser Bestimmung
a) laendliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder ueberwiegend aus Landwirten
bestehen;
b) Genossenschaften, die ganz oder ueberwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher
Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln
oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach
der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft haelt;
c) Zusammenschluesse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach
der Hoehe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung festgelegt
wird.
(5) Absatz 1 gilt nicht fuer Gemeinden und Gemeindeverbaende, die Eigenbetriebe
unterhalten. Sie koennen aber insoweit der Industrie- und Handelskammer beitreten.
(6) (weggefallen)
§ 3
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Koerperschaft des oeffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Taetigkeit der Industrie- und Handelskammer
werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Massgabe des Wirtschaftsplans
durch Beitraege der Kammerzugehoerigen gemaess einer Beitragsordnung aufgebracht.
Der Wirtschaftsplan ist jaehrlich nach den Grundsaetzen einer sparsamen und
wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfaehigkeit der
Kammerzugehoerigen aufzustellen und auszufuehren.
(3) Als Beitraege erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeitraege und Umlagen.
Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und
Leistungskraft des Gewerbebetriebes beruecksichtigt werden. Nicht in das Handelsregister
eingetragene natuerliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag nach
dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit fuer das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag
nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn
aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht uebersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.
Die in Satz 3 genannten natuerlichen Personen sind, soweit sie in den letzten
fuenf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseroeffnung weder Einkuenfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstaendiger Arbeit erzielt haben, noch an
einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel
beteiligt waren, fuer das Geschaeftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem
die Betriebseroeffnung erfolgt, und fuer das darauf folgende Jahr von der Umlage und
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vom Grundbeitrag sowie fuer das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn
ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht uebersteigt.
Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung
vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und
Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch
die in den Saetzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom
Hundert aller ihr zugehoerigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung fuer
das betreffende Geschaeftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten
Grenzen fuer den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschliessen. Wird
fuer das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage
fuer die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der
nach dem Einkommensteuer- oder Koerperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus
Gewerbebetrieb. Bei natuerlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die
Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Hoehe von 15.340 Euro zu kuerzen. Die
Kammerzugehoerigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft ueber die zur Festsetzung
der Beitraege erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach
§ 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden
Geschaeftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Taetigkeit
sich in der Funktion eines persoenlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer
Personenhandelsgesellschaft erschoepft, kann ein ermaessigter Grundbeitrag eingeraeumt
werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehoeren. Gleiches gilt fuer
Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren saemtliche Anteile von einem im
Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natuerliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der
Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen
sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmaennischer Weise
eingerichteten Geschaeftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz
des nichthandwerklichen oder nichthandwerksaehnlichen Betriebsteils 130.000 Euro
uebersteigt. Kammerzugehoerige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel
ihres Gewerbeertrages oder, falls fuer das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag
nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Koerperschaftsteuergesetz
ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz
2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehoerige, die oder deren saemtliche Gesellschafter
vorwiegend einen freien Beruf ausueben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im
Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstueck oder als Betrieb der
Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen
Gewaesser betreiben und Beitraege an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der
Massgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage
bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann fuer die Kosten, welche mit der Begruendung,
Unterhaltung oder Unterstuetzung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden
sind, Sonderbeitraege von den Kammerzugehoerigen derjenigen Gewerbezweige erheben,
welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschliesslich oder in besonderem Masse
zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begruendung solcher Anlagen und Einrichtungen
Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann fuer die Inanspruchnahme besonderer Anlagen
und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Taetigkeiten Gebuehren erheben und den Ersatz von
Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeitraege gemaess Absatz 5 werden nach Massgabe einer Sonderbeitragsordnung,
Gebuehren und Auslagen nach Absatz 6 nach Massgabe einer Gebuehrenordnung erhoben. In der
Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebuehrenordnung ist Erlass und
Niederschlagung von Beitraegen, Gebuehren und Auslagen zu regeln.
(7a) Fuer das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug
des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die
Grundsaetze kaufmaennischer Rechnungslegung und Buchfuehrung in sinngemaesser Weise nach
dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Das Naehere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsaetze des staatlichen
Haushaltsrechts geregelt.
-3-
(8) Hinsichtlich der Beitraege, Sonderbeitraege, Gebuehren und Auslagen sind
fuer die Verjaehrung
die Vorschriften der Abgabenordnung ueber die Verjaehrung der Steuern vom Einkommen
und Vermoegen,
fuer die Einziehung und Beitreibung
die fuer Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zustaendigkeit fuer
Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.
§ 4
Ueber die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschliesst, soweit nicht
die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschliesslichen
Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen
1. die Satzung,
2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebuehrenordnung,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplans,
4. die Festsetzung des Massstabes fuer die Beitraege und Sonderbeitraege,
5. die Erteilung der Entlastung,
6. die Uebertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die
Uebernahme dieser Aufgaben, die Bildung von oeffentlich-rechtlichen Zusammenschluessen
und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1
Abs. 3b,
7. die Art und Weise der oeffentlichen Bekanntmachung und
8. die Satzung gemaess § 3 Abs. 7a (Finanzstatut).
§ 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberuehrt. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die
elektronische Verkuendung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen
Bundesanzeiger zu erfolgen.
§ 5
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung werden von den Kammerzugehoerigen gewaehlt.
(2) Waehlbar sind natuerliche Personen, die das Kammerwahlrecht auszuueben berechtigt
sind, am Wahltag volljaehrig sind und entweder selbst Kammerzugehoerige sind oder
allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehoerigen
juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Waehlbar
sind auch besonders bestellte Bevollmaechtigte und in das Handelsregister eingetragene
Prokuristen von Kammerzugehoerigen.
(3) Das Naehere ueber die Ausuebung des aktiven und passiven Wahlrechts, ueber die
Durchfuehrung der Wahl sowie ueber Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
zur Vollversammlung regelt die Wahlordnung. Sie muss Bestimmungen ueber die Aufteilung
der Kammerzugehoerigen in besondere Wahlgruppen sowie die Zahl der diesen zugeordneten
Sitze in der Vollversammlung enthalten und dabei die wirtschaftlichen Besonderheiten
des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen
beruecksichtigen.
§ 6
(1) Die Vollversammlung waehlt aus ihrer Mitte den Praesidenten (Praeses) und die von der
Satzung zu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des Praesidiums.
(2) Der Praesident (Praeses) ist der Vorsitzende des Praesidiums. Er beruft die
Vollversammlung ein und fuehrt in ihr den Vorsitz.
§ 7
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(1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschaeftsfuehrer.
(2) Praesident (Praeses) und Hauptgeschaeftsfuehrer vertreten nach naeherer Bestimmung der
Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschaeftlich und gerichtlich.
§ 8
Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchfuehrung anderer als der in § 79
des Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben Ausschuesse gebildet, so kann die Satzung
bestimmen, dass in diese Ausschuesse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2
nicht waehlbar sind.
§ 9
(1) Zur Erfuellung der ihnen nach diesem Gesetz uebertragenen Aufgaben duerfen
die Industrie- und Handelskammern die Daten nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 der
Gewerbeordnung bei den Kammerzugehoerigen erheben, soweit diese Daten ihnen nicht
von der zustaendigen Behoerde uebermittelt worden sind. Darueber hinaus duerfen sie
Daten ueber angebotene Waren und Dienstleistungen sowie ueber die Betriebsgroessenklasse
bei den Kammerzugehoerigen erheben. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder
diejenigen, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer
kammerzugehoerigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt
sind. Auskunftspflichtig sind auch besonders bestellte Bevollmaechtigte und in das
Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehoerigen.
(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die
oeffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind,
sind berechtigt, zur Feststellung der Kammerzugehoerigkeit und zur Festsetzung der
Beitraege der Kammerzugehoerigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur
Feststellung der Kammerzugehoerigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 erforderlich sind, sowie
die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehoerden zu
erheben.
(3) Die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Daten duerfen von den Industrie- und
Handelskammern und ihren Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden, soweit dies zur
Erfuellung der ihnen nach diesem Gesetz uebertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere
als die in Satz 1 genannten Daten duerfen sie nur erheben und verwenden, soweit eine
andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.
(3a) Die Industrie- und Handelskammern duerfen Name, Firma, Anschrift und
Wirtschaftszweig ihrer Kammerzugehoerigen sowie die uebrigen in Absatz 1 genannten
Daten an andere Industrie- und Handelskammern auf Ersuchen oder durch Abruf im
automatisierten Verfahren uebermitteln, soweit dies fuer die Erfuellung der ihnen nach
diesem Gesetz uebertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Industrie- und Handelskammern duerfen Name, Firma, Anschrift und
Wirtschaftszweig von Kammerzugehoerigen zur Foerderung von Geschaeftsabschluessen und
zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken an nichtoeffentliche Stellen
uebermitteln. Die uebrigen in Absatz 1 genannten Daten duerfen nur zu den in Satz
1 genannten Zwecken an nichtoeffentliche Stellen uebermittelt werden, sofern der
Kammerzugehoerige nicht widersprochen hat. Auf die Moeglichkeit, der Uebermittlung der
Daten an nichtoeffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehoerigen vor
der ersten Uebermittlung schriftlich hinzuweisen. Daten ueber Zugehoerige anderer Kammern
hat die Industrie- und Handelskammer nach Uebermittlung an die nichtoeffentliche Stelle
unverzueglich zu loeschen, soweit sie nicht zur Erfuellung der ihr nach diesem Gesetz
uebertragenen Aufgaben erforderlich sind. An Bewerber fuer die Wahl zur Vollversammlung
nach § 5 duerfen zum Zweck der Wahlwerbung die in Satz 1 genannten Daten ueber
Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe uebermittelt werden. Der Bewerber hat
diese Daten nach der Durchfuehrung der Wahl unverzueglich zu loeschen. Dritte, an die
Daten uebermittelt werden, duerfen diese Daten nur fuer den Zweck verwenden, zu dessen
Erfuellung sie ihnen uebermittelt werden.
(5) (weggefallen)
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(6) Fuer das Veraendern, Sperren oder Loeschen der nach den Absaetzen 1 und 2 erhobenen
Daten sowie die Uebermittlung der Daten nach Absatz 1 an oeffentliche Stellen gelten die
Datenschutzgesetzes der Laender. Fuer die Uebermittlung der Daten an andere Industrie- und
Handelskammern durch Abruf im automatisierten Verfahren nach Absatz 3a gilt § 10 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§ 10 Aufgabenuebertragung und oeffentlich-rechtlicher Zusammenschluss
(1) Industrie- und Handelskammern koennen Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder
Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer
uebertragen oder zur Erfuellung dieser Aufgaben untereinander oeffentlich-rechtliche
Zusammenschluesse bilden oder sich daran beteiligen. § 1 Abs. 3b bleibt unberuehrt.
(2) Die Rechtsverhaeltnisse des oeffentlich-rechtlichen Zusammenschlusses werden
durch Satzung geregelt. Diese muss bestimmen, welche Aufgaben durch den oeffentlich-
rechtlichen Zusammenschluss wahrgenommen werden. Die Erstsatzung bedarf der Zustimmung
der Vollversammlungen der beteiligten Industrie- und Handelskammern. Diese haben die
Erstsatzung in der fuer ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form zu veroeffentlichen.
(3) Die Aufgabenuebertragung auf Industrie- und Handelskammern oder auf oeffentlich-
rechtliche Zusammenschluesse mit Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung
an solchen Zusammenschluessen ist zulaessig, soweit nicht die fuer die beteiligten Kammern
oder Zusammenschluesse geltenden besonderen Rechtsvorschriften dies ausschliessen oder
beschraenken.
(4) Die Regelungen dieses Gesetzes in § 1 Abs. 3a, § 3 Abs. 2, 6, 7a und 8, § 4 Satz
1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie in den §§ 6 und 7 sind auf oeffentlich-rechtliche
Zusammenschluesse entsprechend anzuwenden.
§ 11
(1) Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des Landes
darueber, dass sie sich bei Ausuebung ihrer Taetigkeit im Rahmen der fuer sie geltenden
Rechtsvorschriften (einschliesslich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags-
und Gebuehrenordnung) halten. Die Aufsicht ueber den oeffentlich-rechtlichen
Zusammenschluss wird durch die Aufsichtsbehoerde des Landes ausgeuebt, in dem der
Zusammenschluss seinen Sitz hat. § 1 Abs. 3a Satz 4 bleibt unberuehrt.
(2) Die Beschluesse der Vollversammlung ueber
1. die Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2,
2. die Satzung nach § 4 Satz 2 Nr. 1,
3. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebuehrenordnung,
4. die Uebertragung von Aufgaben an eine andere Industrie- und Handelskammer und die
Uebernahme dieser Aufgaben,
5. die Bildung oeffentlich-rechtlicher Zusammenschluesse oder die Beteiligung an solchen
(§ 10) sowie
6. einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6
uebersteigenden Umlagesatz
beduerfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehoerde des Landes.
(2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Aenderungen der Satzung beduerfen der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehoerde des Landes, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat,
sowie durch die Aufsichtsbehoerden der beteiligten Kammern.
(2b) Die Aufgabenuebertragung durch eine Industrie- und Handelskammer auf andere
Industrie- und Handelskammern oder auf oeffentlich-rechtliche Zusammenschluesse mit
Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung an solchen Zusammenschluessen
beduerfen der Genehmigung der Aufsichtsbehoerden der uebertragenden und der uebernehmenden
Kammer; im Falle der Uebertragung auf einen oeffentlich-rechtlichen Zusammenschluss ist
zusaetzlich die Genehmigung der fuer diesen zustaendigen Aufsichtsbehoerde erforderlich.
-6-
(3) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben; Abschnitt I
des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. Maerz 1934 (Reichsgesetzbl.
I S. 235) und die Verordnung ueber die Rechnungslegung und Rechnungspruefung waehrend
des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139) finden auf die Industrie- und
Handelskammern keine Anwendung.
Fussnote
§ 11 Abs. 3 Kursivdruck: G v. 24.3.1934 I S. 235 u. V v. 5.7.1940 II S. 139 aufgeh.
durch § 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) v. 19.8.1969 I 1284
mWv 1.1.1970
§ 12
(1) Durch Landesrecht koennen ergaenzende Vorschriften erlassen werden ueber
1. die Errichtung und Aufloesung von Industrie- und Handelskammern sowie von
oeffentlich-rechtlichen Zusammenschluessen,
2. die Aenderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,
3. die fuer die Ausuebung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zustaendigen Behoerden,
4. die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausuebung der Befugnisse gemaess
§ 11 Abs. 1 und 2 zu ermoeglichen,
5. die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehoerden zur Mitteilung der fuer die
Festsetzung der Beitraege erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und
Handelskammern,
6. die Verpflichtung der Behoerden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von
Abgaben (§ 3 Abs. 8),
7. die Pruefung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,
8. die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Fuehrung eines Dienstsiegels,
9. Zustaendigkeit und Verfahren fuer die Bestellung von Ausschussmitgliedern gemaess § 8
Abs. 2 Satz 2.
(2) Vor der Entscheidung ueber Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die
Kammerzugehoerigen gemaess § 2 Abs. 1 zu hoeren.
Fussnote
§ 12 Abs. 1 Nr. 9 Kursivdruck: Jetzt nur § 8, vgl. dortige Fussnote
§ 13
Die Handelskammern Bremen und Hamburg sind berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung
weiterzufuehren.
§ 13a
(1) Kammerzugehoerige, die am 31. Dezember 1993 nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz
2 in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung einer Industrie- und Handelskammer
angehoerten, koennen nach Massgabe dieser Vorschriften weiterhin der Industrie- und
Handelskammer angehoeren.
(2) Wenn das der Beitragserhebung zugrundeliegende Bemessungsjahr vor dem 1. Januar
1994 liegt, werden die Beitraege auf der Grundlage der am 31. Dezember 1993 geltenden
Fassung dieses Gesetzes erhoben.
(3) Die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf Kammerzugehoerige anzuwenden,
deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt.
§ 14
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Bis zum 31. Dezember 1997 koennen die Beitraege der Kammerzugehoerigen von den Industrie-
und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
im Anschluss an die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.
September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1000) angegebene Frist abweichend von § 3 Abs.
3 und 4 festgesetzt werden. Die Beitragsordnung und der Beitragsmassstab beduerfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
§ 15
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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