Gesetz zur vorlaeufigen Regelung der
Rechtsverhaeltnisse des Reichsvermoegens und
der preussischen Beteiligungen
RVermVG
vom 21.07.1951
"Gesetz zur vorlaeufigen Regelung der Rechtsverhaeltnisse des Reichsvermoegens und der
preussischen Beteiligungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-
2, veroeffentlichten bereinigten Fassung"
Fussnote
Ueberschrift: Gilt nicht im Saarland, vgl. § 2 VII Nr. 5 G v. 30.6.1959 I 313; fuer
Berlin vgl. GVBl. 1952 S. 393, 411
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
§ 1
(1) Soweit nach dem 19. April 1949 Eigentum oder sonstige Vermoegensrechte, die dem
Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Land uebertragen
worden sind, gilt die Uebertragung als nicht erfolgt. Soweit nach dem 19. April 1949
die Verwaltung von Eigentum oder sonstigen Vermoegensrechten, die dem Deutschen Reich
zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Land uebergeben worden ist, gilt
die Verwaltungsbefugnis als beendet. Das gleiche gilt fuer Beteiligungen des ehemaligen
Landes Preussen an Unternehmen des privaten Rechts, die nach dem 19. April 1949 auf ein
Land uebertragen oder einem Land zur Verwaltung uebergeben worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Eigentum und sonstige Vermoegensrechte,
1.die nach dem 30. Januar 1933 vom Deutschen Reich oder dem ehemaligen Land Preussen
erworben und einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen
demokratischen Organisationen weggenommen worden sind,
2.die der frueheren Reichspost zustanden und von der Ueberleitung auf die Deutsche
Bundespost ausgenommen sind oder ausgenommen werden.
§ 2
Soweit Eigentum und sonstige Vermoegensrechte eines Unternehmens mit eigener
Rechtspersoenlichkeit, an dem das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preussen am
8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besassen, nach dem 19. April
1949 auf Grund gesetzlicher Vorschriften einem Land uebertragen worden sind, gilt die
Uebertragung als nicht erfolgt. Soweit Eigentum und sonstige Vermoegensrechte eines
Unternehmens mit eigener Rechtspersoenlichkeit, an dem das Deutsche Reich oder das
ehemalige Land Preussen am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung
besassen, nach dem 19. April 1949 auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Verwaltung
eines Landes uebergeben worden sind, gilt die Verwaltungsbefugnis als beendet.
§ 3
(1) Hat ein Unternehmen mit eigener Rechtspersoenlichkeit, an dem das Deutsche Reich
oder das ehemalige Land Preussen am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine
Beteiligung besassen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung (Sitz)
ausserhalb des Bundesgebietes oder war dieser Sitz bis zu diesem Tag ohne Sitzverlegung
im Handelsregister geloescht worden, so kann der Bundesminister der Finanzen einen
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Verwalter fuer die Vermoegenswerte dieses Unternehmens oder fuer das Unternehmen
bestellen. Die Bestellung des Verwalters ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Von
der Veroeffentlichung der Bekanntmachung an ist lediglich der Verwalter berechtigt,
ueber die Vermoegenswerte zu verfuegen oder das Unternehmen nach Massgabe der gesetzlichen
oder satzungsmaessigen Bestimmungen zu vertreten. Der Bundesminister der Finanzen
kann gleichzeitig einen Beirat fuer das Unternehmen bestellen. Dem Beirat stehen alle
Befugnisse zu, die nach dem Gesetz oder der Satzung dem Aufsichtsorgan des Unternehmens
zustehen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den vermoegenswerten zu bestreiten oder
fallen dem Unternehmen zur Last.
(2) Bis zum Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes darf
der Verwalter (Absatz 1) ueber die Vermoegenswerte nicht zum Zweck der Erfuellung von
Verbindlichkeiten des Unternehmens verfuegen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
oder ohne Genehmigung des Verwalters nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begruendet
worden sind. Verfuegungen im Wege der Zwangsvollstreckung stehen rechtsgeschaeftlichen
Verfuegungen gleich. Der Bundesminister der Finanzen kann von den vorstehenden
Verfuegungsbeschraenkungen befreien, soweit es fuer die Durchfuehrung einer ordnungsmaessigen
Verwaltung oder zur Abwendung von Nachteilen fuer die Gesamtheit der Glaeubiger notwendig
ist.
§ 4
(1) Die Wirksamkeit rechtsgeschaeftlicher Verfuegungen ueber Eigentum und sonstige
Vermoegensrechte, die unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und des § 2 fallen, bleibt
unberuehrt.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Verfuegungen, durch die eines der Laender Eigentum und
sonstige Vermoegensrechte auf sich selbst, eine andere Gebietskoerperschaft oder Anstalt
des oeffentlichen Rechts dieses Landes oder eine juristische Person des privaten Rechts
uebertragen hat, auf die das Land massgeblichen Einfluss hat. Diese Verfuegungen werden
wirksam, wenn sie der Bundesminister der Finanzen genehmigt.
§ 5
Die endgueltige Auseinandersetzung ueber die unter die Bestimmungen des § 1 Abs.
1 fallenden Eigentums- und sonstigen Vermoegensrechte sowie die Regelung der
Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preussen erfolgen
durch die gemaess Artikel 134 Abs. 4 und 135 Abs. 5 und 6 des Grundgesetzes fuer die
Bundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetze.
§ 6
(1) Bis zum Erlass der gemaess Artikel 134 Abs. 4 und 135 Abs. 5 und 6 des Grundgesetzes
fuer die Bundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetze obliegt die Verwaltung
der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 fallenden Eigentums- und sonstigen
Vermoegensrechte den Oberfinanzdirektionen (Bundesvermoegens- und Bauabteilungen), soweit
Absatz 2 nicht ein anderes bestimmt. Die Bundesregierung kann die Verwaltung selbst
ausueben oder anderen Stellen uebertragen.
(2) Die Verwaltung des Eigentums und der sonstigen Vermoegensrechte der in § 1
Abs. 1 genannten Art, die zu dem in Artikel 134 Abs. 2 des Grundgesetzes fuer die
Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Verwaltungsvermoegen gehoeren, ist durch eine mit
Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung den Laendern oder den sonst
nach Landesrecht zustaendigen Aufgabentraegern und, soweit dieses Eigentum und diese
sonstigen Vermoegensrechte zu dem in Artikel 134 Abs. 3 des Grundgesetzes bezeichneten
Heimfallvermoegen gehoeren, den Laendern oder Gemeinden (Gemeindeverbaenden) zu uebertragen.
In gleicher Weise ist die Verwaltung von Beteiligungen des Deutschen Reichs und des
ehemaligen Landes Preussen an Unternehmen mit eigener Rechtspersoenlichkeit, deren
Bedeutung die Verwaltung durch den Bund nicht erfordert, den Laendern zu uebertragen.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, fuer die Verwaltung von
Grundstuecken oder Grundstuecksteilen durch die nach Absatz 1 zustaendigen Stellen den
selbstaendigen Verkauf bis zu einem gemeinen Wert von nicht mehr als 50.000 Deutsche
Mark zuzulassen und bei Belastungen auf seine Mitwirkung zu verzichten, soweit der
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Wert des Grundstuecks oder Grundstuecksteiles nicht um mehr als 50.000 Deutsche Mark
vermindert wird.
(4) Der Bundesminister der Finanzen ist berechtigt, von allen seit dem 8. Mai 1945
mit der Verwaltung der unter die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Gesetzes fallenden
Vermoegensrechte befassten Stellen Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und
Unterlagen zu nehmen.
(5) Soweit Eigentums- und sonstige Vermoegensrechte auf Grund des Absatzes 2 von den
Laendern, sonstigen Aufgabentraegern oder Gemeinden (Gemeindeverbaenden) verwaltet werden,
sind die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Laender, der sonstigen Aufgabentraeger
oder der Gemeinden (Gemeindeverbaende) anzuwenden.
§ 7
Der bayerische Kreis Lindau gilt als Land im Sinne des Gesetzes.
§ 8
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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