Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschaeftigungen in einem Ghetto
ZRBG

vom  20.06.2002



"Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschaeftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni
2002 (BGBl. I S. 2074)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.1997
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 20.6.2002 I 2074 vom Bundestag erlassen. Es ist gem.
Art. 3 Abs. 2 dieses G am 1.7.1997 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer Zeiten der Beschaeftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die
sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
1.die Beschaeftigung
  a)aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
  b)gegen Entgelt ausgeuebt wurde und

2.das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem
  eingegliedert war,
soweit fuer diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen
Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System
anzusehen, in das in abhaengiger Beschaeftigung stehende Personen durch oeffentlich-
rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen fuer den Fall der
Minderung der Erwerbsfaehigkeit, des Alters und des Todes oder fuer einen oder mehrere
dieser Faelle durch regelmaessig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergaenzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach
zwischen- oder ueberstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen
Zeiten fuer die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der
sozialen Sicherheit.

§ 2 Fiktion der Beitragszahlung
(1) Fuer Zeiten der Beschaeftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beitraege als
gezahlt, und zwar
1.fuer die Berechnung der Rente als Beitraege nach den Reichsversicherungsgesetzen fuer
  eine Beschaeftigung ausserhalb des Bundesgebiets sowie
2.fuer die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beitraege fuer eine Beschaeftigung im
  Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).

(2) Zusaetzliche Entgeltpunkte fuer Beitragszeiten ausserhalb des Bundesgebiets sind auf
Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.


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§ 3 Besonderheiten beim Rentenbeginn
(1) Ein bis zum 30. Juni 2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt
der Rentenantrag fruehestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte in der
Zeit vom 18. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2003 verstorben ist.

(2) Fuer die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des
65. Lebensjahres erfuellt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in
Anspruch genommen.




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