Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung der obersten Gerichtshoefe
des Bundes
RsprEinhG

vom  19.06.1968



"Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshoefe
des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661)"

Aenderung durch Art. 11 G v. 9.7.2001 I 1510

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.10.1972

Erster Abschnitt
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshoefe

§ 1 Bildung des Gemeinsamen Senats
(1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des
Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshoefe des Bundes wird ein Gemeinsamer Senat
dieser obersten Gerichtshoefe gebildet.

(2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.

§ 2 Zustaendigkeit
(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des
Gemeinsamen Senats abweichen will.

(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Grosse Senat oder die
Vereinigten Grossen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der
Gemeinsame Senat erst, wenn der Grosse Senat oder die Vereinigten Grossen Senate von der
Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen
wollen.

§ 3 Zusammensetzung
(1) Der Gemeinsame Senat besteht aus
1.den Praesidenten der obersten Gerichtshoefe,
2.den Vorsitzenden Richtern der beteiligten Senate und
3.je einem weiteren Richter der beteiligten Senate.

(2) Fuehrt der Praesident eines obersten Gerichtshofs den Vorsitz in einem beteiligten
Senat, so wirken ausser ihm zwei weitere Richter des beteiligten Senats in dem
Gemeinsamen Senat mit.

(3) Bei Verhinderung des Praesidenten eines obersten Gerichtshofs tritt sein Vertreter
im Grossen Senat, bei Verhinderung des Vorsitzenden Richters eines beteiligten Senats
sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.


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(4) Die zu entsendenden Richter (Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2) und ihre Vertreter werden
von den Praesidien der obersten Gerichtshoefe fuer die Dauer von zwei Geschaeftsjahren
bestimmt.

§ 4 Beteiligte Senate
(1) Beteiligt sind der vorlegende Senat und der Senat des obersten Gerichtshofs, von
dessen Entscheidung der vorlegende Senat abweichen will. Ist der Senat des anderen
obersten Gerichtshofs bei Eingang des Vorlegungsbeschlusses fuer die Rechtsfrage
nicht mehr zustaendig, so tritt der nach der Geschaeftsverteilung nunmehr zustaendige
Senat an seine Stelle. Haben mehrere Senate des anderen obersten Gerichtshofs ueber
die Rechtsfrage abweichend entschieden, so ist der Senat beteiligt, der als letzter
entschieden hat, sofern nach der Geschaeftsverteilung nicht ein anderer Senat bestimmt
ist.

(2) Wird die Rechtsfrage von dem Grossen Senat eines obersten Gerichtshofs vorgelegt
oder will der vorlegende Senat von der Entscheidung des Grossen Senats eines anderen
obersten Gerichtshofs abweichen, so ist der Grosse Senat der beteiligte Senat.
Entsprechendes gilt fuer die Vereinigten Grossen Senate eines obersten Gerichtshofs.

§ 5 Vorsitz
Den Vorsitz fuehrt der lebensaelteste Praesident der nichtbeteiligten obersten
Gerichtshoefe. Er wird bei der Leitung der muendlichen Verhandlung sowie der Beratung
und Abstimmung durch den lebensaeltesten der anwesenden Praesidenten der anderen obersten
Gerichtshoefe, bei den uebrigen Geschaeften des Vorsitzenden durch seinen Vertreter im
Grossen Senat vertreten.

§ 6 Abstimmung
Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

§ 7 Vorrang der Amtsgeschaefte im Gemeinsamen Senat
Die Taetigkeit im Gemeinsamen Senat geht der Taetigkeit an dem obersten Gerichtshof vor.

§ 8 Geschaeftsstelle
Fuer den Gemeinsamen Senat wird eine Geschaeftsstelle eingerichtet. Das Naehere bestimmt
der Bundesminister der Justiz.

§ 9 Rechts- und Amtshilfe
Alle Gerichte und Verwaltungsbehoerden leisten dem Gemeinsamen Senat Rechts- und
Amtshilfe.

Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften

§ 10 Grundsatz
Soweit in den §§ 11 bis 17 nichts anderes bestimmt ist, gelten fuer das Verfahren vor
dem Gemeinsamen Senat die Vorschriften fuer das Verfahren vor dem vorlegenden Senat
entsprechend.

§ 11 Vorlegungsverfahren
(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat wird durch einen Vorlegungsbeschluss
eingeleitet. In diesem ist die Entscheidung des obersten Gerichtshofs, von der der
vorlegende Senat abweichen will, zu bezeichnen. Der Beschluss ist zu begruenden und den
am Verfahren Beteiligen zuzustellen.


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(2) Die Senate, die Grossen Senate oder die Vereinigten Grossen Senate der obersten
Gerichtshoefe holen die Entscheidung des Gemeinsamen Senats unmittelbar ein.
Gleichzeitig ist das Verfahren vor dem vorlegenden Senat auszusetzen.

§ 12 Stellungnahmen der obersten Gerichtshoefe
(1) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Senats gibt den obersten Gerichtshoefen von
dem Vorlegungsbeschluss Kenntnis. Die obersten Gerichtshoefe teilen dem Gemeinsamen
Senat mit, ob, mit welchem Ergebnis und mit welcher Begruendung sie die streitige
Rechtsfrage bisher entschieden haben und welche damit zusammenhaengenden Rechtsfragen
zur Entscheidung anstehen.

(2) Der Gemeinsame Senat kann einen obersten Gerichtshof ersuchen, seine Auffassung zu
einer fuer die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Der ersuchte oberste
Gerichtshof legt eine Aeusserung des Senats vor, der nach der Geschaeftsverteilung
zur Entscheidung ueber die streitige Rechtsfrage zustaendig ist oder, wenn nach der
Geschaeftsverteilung kein bestimmter Senat zustaendig ist, vom Praesidium bestimmt wird.
Auch ohne Ersuchen kann ein oberster Gerichtshof dem Gemeinsamen Senat eine Aeusserung
seines zustaendigen Senats zu der Rechtsfrage vorlegen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Senats teilt die eingegangenen Aeusserungen den am
Verfahren Beteiligten mit.

§ 13 Beteiligte am Verfahren
(1) Die am Verfahren vor dem vorlegenden Senat Beteiligten sind auch am Verfahren vor
dem Gemeinsamen Senat beteiligt. Sie sind in dem Vorlegungsbeschluss zu bezeichnen.

(2) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof kann sich am Verfahren
auch beteiligen, wenn er nach den fuer einen beteiligten Senat geltenden
Verfahrensvorschriften berechtigt ist, am Verfahren mitzuwirken. Der Vorsitzende des
Gemeinsamen Senats gibt dem Generalbundesanwalt von solchen Verfahren Kenntnis.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Senats soll dem Generalbundesanwalt, auch wenn er
am Verfahren nicht beteiligt ist, Gelegenheit zur Aeusserung geben, wenn die vorgelegte
Rechtsfrage fuer das Rechtsgebiet, fuer das der Generalbundesanwalt zustaendig ist,
Bedeutung hat. Die Aeusserung ist den am Verfahren Beteiligten mitzuteilen.

(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten fuer den Vertreter des Bundesinteresses beim
Bundesverwaltungsgericht und den Bundeswehrdisziplinaranwalt entsprechend.

§ 14 Aufgabe der frueheren Rechtsprechung
Schliesst sich der Senat des obersten Gerichtshofs, von dessen Entscheidung abgewichen
werden soll, innerhalb eines Monats durch Beschluss der Rechtsauffassung des vorlegenden
Senats an, so ist das Verfahren einzustellen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des
Vorlegungsbeschlusses bei dem obersten Gerichtshof, von dessen Entscheidung abgewichen
werden soll. Sie kann von dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Senats verlaengert werden.

§ 15 Gegenstand der Entscheidung
(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet auf Grund muendlicher Verhandlung nur ueber
die Rechtsfrage. Mit Einverstaendnis der Beteiligten kann der Gemeinsame Senat ohne
muendliche Verhandlung entscheiden. Findet keine muendliche Verhandlung statt, so ist vor
der Entscheidung den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.

(2) Die Entscheidung ist zu begruenden und den Beteiligten zuzustellen.

§ 16 Wirkung der Entscheidung
Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache fuer das
erkennende Gericht bindend.

§ 17 Kosten

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(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat ist kostenfrei.

(2) Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 18 Erweiterung der Revisions- und Vorlegungsgruende
(1) Hat ein Gericht die Revision oder die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn es von
einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofs abweicht, so ist die Revision oder
die Rechtsbeschwerde auch zuzulassen, wenn das Gericht von einer Entscheidung des
Gemeinsamen Senats abweicht. Findet die Revision oder die Rechtsbeschwerde an einen
obersten Gerichtshof bei einer Abweichung von dessen Entscheidung ohne Zulassung
statt, so ist die Revision oder Rechtsbeschwerde auch bei einer Abweichung von einer
Entscheidung des Gemeinsamen Senats zulaessig.

(2) Hat ein Gericht eine Sache einem obersten Gerichtshof vorzulegen, wenn es
von dessen Entscheidung abweichen will, so hat das Gericht die Sache dem obersten
Gerichtshof auch vorzulegen, wenn es von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats
abweichen will.

§§ 19 und 20
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§ 21 Aenderung von Bezeichnungen
Soweit in anderen Gesetzen und in Verordnungen die Bezeichnung "oberes Bundesgericht"
verwendet wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung "oberster Gerichtshof des Bundes".

§ 22 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats in
Kraft.




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