Gesetz zur Verlaengerung der Schutzfristen
fuer das Urheberrecht an Lichtbildern
LiBiUrhFrVerlG
vom 12.05.1940
"Gesetz zur Verlaengerung der Schutzfristen fuer das Urheberrecht an Lichtbildern in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-6, veroeffentlichten bereinigten
Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hierdurch verkuendet wird:
§ 1
(1) Die Schutzfristen fuer das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf
fuenfundzwanzig Jahre verlaengert.
(2) ...
§ 2
(1) Die Verlaengerung der Schutzdauer tritt auch fuer die bereits geschaffenen
Lichtbilder ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschuetzt
sind.
(2) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem
anderen uebertragen oder die Ausuebung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis einem
anderen erlaubt worden, so erstreckt sich die Verfuegung oder die Erlaubnis im Zweifel
auch auf die Dauer der Verlaengerung der Schutzfrist.
(3) Dafuer hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veraeusserer oder Erlaubnisgeber eine
angemessene Verguetung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, dass dieser fuer die Uebertragung
oder die Erlaubnis eine hoehere Gegenleistung erzielt haben wuerde, wenn damals bereits
die verlaengerte Schutzdauer bestimmt gewesen waere.
(4) Der Anspruch auf die Verguetung entfaellt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung
der Erwerber dem Veraeusserer das Urheberrecht fuer die Zeit nach Ablauf der bisher
bestimmten Schutzdauer zur Verfuegung stellt oder der Erlaubnisnehmer fuer diese Zeit auf
die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes weiter veraeussert, so ist die Verguetung insoweit nicht zu zahlen, als sie den
Erwerber mit Ruecksicht auf die Umstaende der Weiterveraeusserung unbillig belasten wuerde.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am siebenten Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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