Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts
und zur Begrenzung des Mietanstiegs
sowie zur Regelung von Ingenieur- und
Architektenleistungen
MietRVerbG

vom  04.11.1971



"Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur
Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S.
1745), das zuletzt durch Artikel 209 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S.
866) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 209 Abs. 5 G v. 19.4.2006 I 866

Fussnote

 Textnachweis ab: 10.11.1971
Art. 9: WoVermRG 402-24-8
Art. 10: ArchLG 402-24-8

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1


Art 2


Art 3


Art 4
(weggefallen)

Art 5


Art 6
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

§ 1
(1) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, fuer Gemeinden, in denen die Versorgung der
Bevoelkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefaehrdet

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ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur
mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugefuehrt werden darf.
Als Aufgabe des Wohnzweckes im Sinne des Satzes 1 ist es auch anzusehen, wenn Wohnraum
zum Zwecke einer dauernden Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen
Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen verwendet werden soll. Einer
Genehmigung bedarf es nicht fuer
a) die Umwandlung eines Wohnraumes in einen Nebenraum, insbesondere einen Baderaum,
b) die anderweitige Verwendung von Wohnraum, der nach dem 31. Mai 1990 unter
   wesentlichem Bauaufwand aus Raeumen geschaffen wurde, die anderen als Wohnzwecken
   dienten.

(2) Die Genehmigung kann auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
Ist die Wirksamkeit der Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu
behandeln.

Fussnote

Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1: Nach Massgabe des Entscheidungssatzes mit dem GG vereinbar,
BVerfGE 4.2.1975 I 699 - 2 BvL 5/74 -

§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum fuer andere
als Wohnzwecke im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet oder ueberlaesst.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro Mark
geahndet werden.

Fussnote

Art. 6 § 2: Nach Massgabe des Entscheidungssatzes mit dem GG vereinbar, BVerfGE 4.2.1975
I 699 - 2 BvL 5/74 -

§ 3
§ 27 Abs. 7 des Wohnraumfoerderungsgesetzes und § 7 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes
in Verbindung mit § 27 Abs. 7 des Wohnraumfoerderungsgesetzes sowie die
landesrechtlichen Vorschriften ueber Belegungsbindungen bleiben unberuehrt.

Art 7


Art 8


Art 9
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Art 10
Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und
Architektenleistungen

Art 11
Schlussvorschriften
                                            -2-
      
                                                                              

§ 1
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

§ 2
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbeschadet des Absatzes 2 am Tage nach der
Verkuendung in Kraft.

(2) Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Geltung ist, tritt Artikel 1 mit dessen
Ausserkrafttreten in Kraft. Das Inkrafttreten des Artikels 4 gemaess Absatz 1 bleibt
hiervon unberuehrt.




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