Gesetz zur Umstellung von
Schuldverschreibungen auf Euro
EuroUmstG

vom  09.06.1998



"Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S.
1242, 1250), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 126 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 16. 6.1998
Das G wurde als Artikel 6 G 7600-4/1 v. 9.6.1998 I 1242 (EuroEG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 16 Satz 1 Nr. 6 dieses G mWv
16.6.1998 in Kraft getreten.

§ 1 Umstellung von Bundesschulden
Die auf Deutsche Mark lautenden und als Bundesanleihen, Bundesobligationen und
Bundesschatzanweisungen gehandelten Buchschulden des Bundes, die nach dem 20. Januar
1999 zur Rueckzahlung faellig werden, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf Euro
umgestellt.

§ 2 Umstellung der Laenderschulden, der Sondervermoegensschulden des Bundes
und sonstiger Staatsschulden
(1) Auf Deutsche Mark lautende Buchschulden und Schuldverschreibungen der Laender und
der Sondervermoegen des Bundes kann der Schuldner nach Massgabe dieses Gesetzes ab 1.
Januar 1999 auf Euro umstellen.

(2) Sonstige deutschem Recht unterliegende Schuldtitel, die auf die nationale
Waehrungseinheit eines an der europaeischen Waehrungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates
lauten, kann der Schuldner, wenn er in einem Mitgliedstaat dem Sektor Staat im Sinne
des Europaeischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen ist,
nach Massgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen
nationale Waehrungseinheit der Schuldtitel lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt
hat.

§ 3 Umstellung sonstiger DM-Schuldverschreibungen
Auf Deutsche Mark lautende Schuldverschreibungen, die an einem Wertpapiermarkt
gehandelt werden koennen, kann der Schuldner nach Massgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar
1999 auf Euro umstellen. Auf Schuldverschreibungen, die den Staatsschulden im Sinne des
Europaeischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zuzurechnen sind, findet
§ 2 Anwendung.

§ 4 Umstellung von Fremdwaehrungsschuldverschreibungen
Unterliegt eine Schuldverschreibung, die auf die nationale Waehrungseinheit eines
anderen an der europaeischen Waehrungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lautet und
die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden kann, deutschem Recht, so kann der
Schuldner sie nach Massgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat,
auf dessen nationale Waehrungseinheit die Schuldverschreibung lautet, Staatsschulden
auf Euro umgestellt hat. Ist die Schuldverschreibung den Staatsschulden im Sinne des


                                               -1-
      
                                                                              

Europaeischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen, so findet § 2
Anwendung.

§ 5 Ergaenzung und Aenderung von Emissionsbedingungen
Der Schuldner kann aus Anlass der Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro in den
der Schuldverschreibung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen
1. den Anspruch auf Ausgabe von auf Euro lautenden Urkunden ausschliessen oder
   einschraenken,
2. die handelbaren Nennbetraege neu festsetzen,
3. Bestimmungen ueber die Berechnung unterjaehriger Zinsen und ueber die Festlegung von
   Geschaeftstagen europaeischen Handelsgebraeuchen anpassen.
Fuer Buchschulden des Bundes und der Laender gelten die Nummern 2 und 3 des Satzes 1.

§ 6 Umstellungsverfahren
(1) Die Umstellung von Buchschulden und Schuldverschreibungen nach den §§ 2 bis 4
und die Ergaenzung oder Aenderung der der Buchschuld oder Schuldverschreibung zugrunde
liegenden Emissionsbedingungen nach § 5 erfolgt durch einseitige Erklaerung des
Schuldners gegenueber den Glaeubigern. Eine Gesamtemission ist einheitlich umzustellen.

(2) Die Erklaerung hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der umzustellenden Verbindlichkeit einschliesslich ihrer Wertpapier-
   Kenn-Nummer;
2. die Angabe des vom Rat der Europaeischen Union gemaess Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des
   EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurses und des Zeitpunktes, zu
   dem die Umstellung und die Ergaenzung oder Aenderung der Emissionsbedingungen wirksam
   werden sollen;
3. den Wortlaut der zu ergaenzenden oder zu aendernden Bestimmung;
4. den Wortlaut der neuen Bestimmung, die an die Stelle der zu aendernden Bestimmung
   treten oder diese ergaenzen soll.

(3) Die Erklaerung ueber die Umstellung ist auf die in den Emissionsbedingungen fuer
Mitteilungen des Schuldners bestimmte Weise, mangels einer solchen Bestimmung im
Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Erklaerung ist mindestens einen Monat vor dem
Zeitpunkt abzugeben, zu dem sie wirksam werden soll.

(4) Befindet sich der Schuldtitel in der Verwahrung eines Kreditinstituts oder eines
anderen im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmens oder ist er
als Einzelschuldbuchforderung in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes
eingetragen, so hat die verwahrende Stelle oder die das Schuldbuch fuehrende Stelle
den Inhaber des Titels ueber die erfolgte Umstellung spaetestens mit der naechstfaelligen
Zinsgutschrift zu benachrichtigen.

(5) Bei der Ein- und Auslieferung von Stuecken und bei der Uebertragung von
Depotbestaenden ist der jeweilige Gesamtbetrag der verbrieften oder verbuchten
Teilverbindlichkeit einer Gesamtemission abzurechnen.

§ 7 Fortgeltung alter Urkunden
(1) Die auf Deutsche Mark oder eine andere nationale Waehrungseinheit lautenden Urkunden
der nach diesem Gesetz auf Euro umgestellten Verbindlichkeiten bleiben mit der Massgabe
gueltig, dass der ausgewiesene Nennbetrag entsprechend dem vom Rat der Europaeischen
Union gemaess Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten
Umrechnungskurs in Euro zu lesen ist.

(2) Sofern die Urkunde Emissionsbedingungen enthaelt, die nach § 5 geaendert oder
ergaenzt worden sind, gelten die auf der Urkunde ausgedruckten Bestimmungen als nicht
geschrieben.


                                            -2-
      
                                                                              

§ 8 Gerichtliche Entscheidung
(1) Die Unwirksamkeit der Umstellung oder der Aenderung der Emissionsbedingungen nach
diesem Gesetz kann der Inhaber einer Schuldverschreibung oder einer Schuldbuchforderung
nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend machen.

(2) Mit der Klage kann nur geltend gemacht werden, dass
1. das Gesetz auf die umgestellte Verbindlichkeit keine Anwendung finde,
2. die Umstellung in den Emissionsbedingungen ausdruecklich ausgeschlossen worden sei,
3. das fuer die Umstellung und die Aenderung der Emissionsbedingungen in § 6
   vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet worden sei,
4. die Umstellung nicht zu dem vom Rat der Europaeischen Union gemaess Artikel 109l Abs.
   4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs erfolgt sei
   oder
5. die Aenderung der Emissionsbedingungen nicht mit § 5 vereinbar sei.
Soweit die Klage auf die Behauptung der Nichtbeachtung des in § 6 vorgeschriebenen
Verfahrens gestuetzt wird, kann sie nur bis zu einem Jahr nach dem fuer die Umstellung
bestimmten Zeitpunkt erhoben werden.

(3) Mehrere gegen die Umstellung der gleichen Emission gerichtete Klagen sind zu einem
Verfahren zu verbinden.

(4) Hat der Schuldner seinen Sitz im Inland, so ist fuer die Klage das Landgericht
ausschliesslich zustaendig, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Ist bei einem
Landgericht eine Kammer fuer Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle
der Zivilkammer. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Entscheidungen fuer die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte zuzuweisen.
Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltungen
uebertragen.

(5) Unabhaengig vom Nennbetrag des vom Klaeger gehaltenen Schuldtitels und von der Hoehe
der Gesamtemission betraegt der Streitwert 8.000 Deutsche Mark.

§ 9 Ersatz der Umstellungskosten
Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
dass der Schuldner einer nach diesem Gesetz umgestellten Schuldverschreibung oder
Schuldbuchforderung den Kreditinstituten und anderen im Inland zur Verwahrung von
Wertpapieren befugten Unternehmen die Aufwendungen zu ersetzen hat, die diesen
bei der Abwicklung der Umstellung entstehen. Zur Abgeltung der Aufwendungen kann
ein Pauschbetrag festgesetzt werden, der an die durch die Umstellung veranlassten
Depotbuchungen anknuepft.

§ 10 Ende der Umstellungsfrist
Die Befugnis zur Umstellung von Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen nach
diesem Gesetz endet am 31. Dezember 2001.




                                            -3-