Gesetz zur Ueberwachung strafrechtlicher und
anderer Verbringungsverbote
VerbrVerbG
vom 24.05.1961
"Gesetz zur Ueberwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3714) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 14.12.2001 I 3714
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 3.3.1974
Erster Abschnitt
§ 1
Die Behoerden, die das Verbringen von Gegenstaenden in den raeumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu ueberwachen haben, stellen sicher, dass nicht Gegenstaende unter
Verstoss gegen ein Strafgesetz, das ihre Einfuhr oder Verbreitung aus Gruenden des
Staatsschutzes verbietet, in diesen Bereich verbracht werden.
§ 2
(1) Die Hauptzollaemter und ihre Beamten nehmen eine Nachpruefung vor, wenn sich
tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den Verdacht ergeben, dass Gegenstaende unter Verstoss
gegen eines der in § 1 bezeichneten Strafgesetze in den raeumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht werden, es sei denn, dass es sich lediglich um Reiselektuere
handelt. Wird der Verdacht durch die Nachpruefung nicht ausgeraeumt, so sind die
Gegenstaende der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
(2) Die Beamten der Hauptzollaemter sind berechtigt, zum Zwecke der Nachpruefung
Befoerderungsmittel, Gepaeckstuecke, sonstige Behaeltnisse und Sendungen aller Art zu
oeffnen und zu durchsuchen. Sie sind zur Beschlagnahme befugt, wenn sich die Gegenstaende
im Gewahrsam einer Person befinden, die zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit ist.
Im Falle der Beschlagnahme gilt § 98 Abs. 2 der Strafprozessordnung entsprechend.
(3) (weggefallen)
§ 3
Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den raeumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes befoerderten Sendungen, bei deren betrieblicher
Behandlung sich tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den in § 2 bezeichneten Verdacht
ergeben, der zustaendigen Zolldienststelle vor.
§ 4
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Massgabe der §§
2 und 3 eingeschraenkt.
Zweiter Abschnitt
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§ 5
(1) Es ist verboten, Filme, die nach ihrem Inhalt dazu geeignet sind, als
Propagandamittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den
Gedanken der Voelkerverstaendigung zu wirken, in den raeumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu verbringen, soweit dies dem Zweck der Verbreitung dient. Dieses Verbot
steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen.
(2) (weggefallen)
(3) Strafrechtliche Einfuhr- und Verbreitungsverbote sowie die §§ 1 bis 4 bleiben
unberuehrt.
(4) Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Absatz 1 in den raeumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht worden, so stellt das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Verstoss gegen dieses Verbot unverzueglich fest und
fordert den Verbringenden auf, die in den raeumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbrachten Kopien des Filmes auszuhaendigen. Die Verpflichtung zur Aushaendigung
entfaellt, wenn der Verbringende nachweist, dass er die Kopien wieder aus dem raeumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes entfernt oder vernichtet hat. Soweit der Verbringende
Kopien nicht mehr besitzt, sind diese Vorschriften auf den Besitzer entsprechend
anzuwenden.
Fussnote
§ 5 Abs. 1: Mit dem GG in der sich aus den Gruenden ergebenden Auslegung vereinbar,
BVerfGE v. 25.4.1972 I 1662 - 1 BvL 13/67 -
§ 6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Aufforderung des
Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Gegenstaende, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, koennen eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
§§ 7 bis 10
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Dritter Abschnitt
§ 11
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
§ 12
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkuendung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
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