Gesetz zur Uebernahme der Beamten und
Arbeitnehmer der Bundesanstalt fuer
Flugsicherung
BAFlSBAUebnG

vom  23.07.1992



"Gesetz zur Uebernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt fuer Flugsicherung
vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 116 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 116 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1993
Das G wurde als Artikel 7 G 96-1-26 v. 23.7.1992 I 1370 (LuftVGAendG 10) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 11 Abs. 2 Nr. 2 dieses G
am 1.1.1993 in Kraft.

§ 1
(1) Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt fuer Flugsicherung, die nicht aus
dem Beamtenverhaeltnis oder aus dem Arbeitsverhaeltnis ausscheiden, sind vom Zeitpunkt
der Aufhebung des Gesetzes ueber die Bundesanstalt fuer Flugsicherung ab Beamte und
Arbeitnehmer bei dem Luftfahrt-Bundesamt und nehmen Aufgaben der Flugsicherung in dem
Flugsicherungsunternehmen (§ 31b Abs. 1 LuftVG) wahr, soweit sie nicht anderweitig
verwendet werden. Fuer die Arbeitsverhaeltnisse der in Satz 1 genannten Arbeitnehmer sind
bis zum Abschluss neuer Tarifvertraege die Tarifvertraege massgebend, die fuer sie bei der
Bundesanstalt fuer Flugsicherung gegolten haben.

(2) Fuer die Beamten und Arbeitnehmer bei dem Luftfahrt-Bundesamt nach Absatz 1
sind die bestehenden Zulagen- und Entschaedigungsregelungen fuer Mitarbeiter der
Bundesanstalt fuer Flugsicherung nach dem Bundesbesoldungsgesetz, nach der Verordnung
zur vorlaeufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Faellen vom 22. Maerz
1974 (BGBl. I S. 774), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1990
(BGBl. I S. 1451), nach den Richtlinien des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung fuer die Gewaehrung einer Aufwandsentschaedigung fuer Betriebspersonal
der Bundesanstalt fuer Flugsicherung und die entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen,
wie sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes ueber die Bundesanstalt fuer
Flugsicherung gegolten haben, auch ueber den 31. Dezember 1994 hinaus anzuwenden, wenn
sie in bei der Bundesanstalt fuer Flugsicherung ausgeuebten Funktionen weiter verwendet
werden.

§ 2
(1) Fuer die Beamten des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes und fuer die Beamten
in Aufsichtsfunktionen des Flugverkehrskontrolldienstes bildet das vollendete 55.
Lebensjahr die Altersgrenze.

(2) Wenn dringende dienstliche Ruecksichten die Fortfuehrung des Dienstes erfordern und
die Tauglichkeit fuer den dienstlichen Einsatz fortbesteht, kann abweichend von § 53
Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Einzelfall mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand
bis zu zwei Jahre hinausschieben. § 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
findet ebenfalls keine Anwendung, wenn der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des
Beamten gemaess § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes hinausgeschoben wurde. Das

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Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Befugnis nach Satz 1
auf eine andere Behoerde uebertragen.

(3) Das Ruhegehalt wird fuer Beamte im Flugverkehrskontrolldienst auf Lebenszeit, die
wegen Erreichens der Altersgrenze nach den Absaetzen 1 und 2 in den Ruhestand treten,
erhoeht. Entsprechendes gilt fuer das Ruhegehalt, wenn das Beamtenverhaeltnis wegen
Dienstunfaehigkeit oder durch Tod innerhalb der Zeit endet, in der der Eintritt in
den Ruhestand nach Absatz 2 sowie nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
hinausgeschoben ist; dies gilt nicht, wenn die Dienstunfaehigkeit oder der Tod die Folge
eines Dienstunfalles im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes ist. Die Erhoehung
betraegt bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 55. Lebensjahres 9,375 vom
Hundert der ruhegehaltfaehigen Dienstbezuege. Die Erhoehung vermindert sich bei einem
Beamten, der mehr als zwei Jahre nach Vollendung des 55. Lebensjahres in den Ruhestand
versetzt wird, in dem Umfang, in dem sich der Ruhegehaltssatz durch Dienstzeiten, die
ueber das 55. Lebensjahr hinausgehen, nach § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
erhoeht. In den Faellen des Satzes 2 findet § 13 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
keine Anwendung. Das Ruhegehalt darf fuenfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfaehigen
Dienstbezuege nicht uebersteigen.

(4) Fuer die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1994 erhalten Beamte des
gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes den Ausgleich gemaess § 48 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes bereits
mit Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1, wenn ihr Eintritt in den Ruhestand
wegen dringender dienstlicher Ruecksichten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des
Luftverkehrs hinausgeschoben worden ist.

(5) In den Faellen des § 85 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes betraegt die
Erhoehung bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 55. Lebensjahres drei
vom Hundert der ruhegehaltfaehigen Dienstbezuege und vermindert sich bei spaeterem
Eintritt in den Ruhestand mit jedem weiteren vollendeten Lebensjahr um eins vom
Hundert der ruhegehaltfaehigen Dienstbezuege; ein sich hiernach jeweils ergebender
hoeherer Hundertsatz des Ruhegehaltes bleibt beim spaeteren Eintritt in den Ruhestand
gewahrt. Absatz 3 Satz 3 und 4 findet insoweit keine Anwendung. § 12 Abs. 2
des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend fuer den in Absatz 1 genannten
Personenkreis. Das Ruhegehalt darf fuenfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfaehigen
Dienstbezuege nicht uebersteigen.

(6) Eine Beschaeftigung von Ruhestandsbeamten, die bis zu ihrem Eintritt in den
Ruhestand in der Flugsicherung taetig waren, bei dem Flugsicherungsunternehmen (§ 31b
Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes) und bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich diesem
Flugsicherungsunternehmen gehoeren, steht eine Verwendung im oeffentlichen Dienst im
Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich.

(7) und (8) (weggefallen)

(9) Bei Beamten, die nach der Anhebung der Altersgrenze nach Absatz 1 in den Ruhestand
treten und von § 85 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gefasst werden, richtet
sich die Berechnung der ruhegehaltfaehigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach
§ 85 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn sie vor dem 1. Januar 2002 das 53.
Lebensjahr vollendet haben.

(10) Fuer Beamte des gehobenen Flugsicherungskontrolldienstes und fuer Beamte
in Aufsichtsfunktionen des Flugverkehrskontrolldienstes, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes das 53. Lebensjahr vollendet haben, findet § 2
dieses Gesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) weiterhin
entsprechende Anwendung. § 69c Abs. 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt
entsprechend.

§ 2a
(1) Ein in § 1 Abs. 1 bezeichneter Beamter des mittleren oder des gehobenen Dienstes
des Luftfahrt-Bundesamtes kann bis zum 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhestand
versetzt werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Grund einer Umstrukturierungsmassnahme ersatzlos entfaellt,
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2. er das 56. Lebensjahr vollendet hat und
3. eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in § 31b des Luftverkehrsgesetzes
   bezeichneten Flugsicherungsunternehmen oder einer anderen Verwaltung nicht moeglich
   oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsaetzen nicht zumutbar ist.

(2) -

(3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.

(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 3
Personen, die das Flugsicherungsunternehmen von der Bundesanstalt fuer Flugsicherung
uebernommen hat und die als Bedienstete der Bundesanstalt fuer Flugsicherung
Flugsicherungsaufgaben erfuellt haben, beduerfen keiner Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs.
5 LuftVG. Dasselbe gilt fuer andere Personen, die bereits bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aus dem Bereich der Flugsicherung
betraut waren.




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