Gesetz zur Ueberfuehrung der
Wohnungsgemeinnuetzigkeit in den allgemeinen
Wohnungsmarkt
WGUebfG

vom  25.07.1988



"Gesetz zur Ueberfuehrung der Wohnungsgemeinnuetzigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt
vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 13 G v. 13.9.2001 I 2376

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1990
Das G wurde als Artikel 21 G 611-1-20-1 v. 25.7.1988 I 1093 (StRG 1990) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und ist gem. Art. 29 Abs. 2 mit Ausnahme der
§§ 3 und 6 am 1.1.1990, die §§ 3 und 6 sind gem. Art. 29 Abs. 1 dieses G am 3.8.1988 in
Kraft getreten.

§ 1 Aufhebung des Rechts der Gemeinnuetzigkeit im Wohnungswesen
Es werden aufgehoben:
1.
2.
3. die Verordnung zur Durchfuehrung des Wohnungsgemeinnuetzigkeitsgesetzes im Saarland
   vom 17. Februar 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 126).

§ 2 Massnahmen bei Verstoessen gegen Vorschriften des
Wohnungsgemeinnuetzigkeitsrechts
Hat ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnuetziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der
staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen gegen die §§ 2 bis 15 des in § 1
Nr. 1 bezeichneten Gesetzes ueber die Gemeinnuetzigkeit im Wohnungswesen verstossen, kann
die ehemals zustaendige Anerkennungsbehoerde dem Unternehmen eine geldliche Leistung
zur Abgeltung der durch die Gesetzesverstoesse erlangten Vorteile einschliesslich der
ersparten Steuern auferlegen.

§ 3 Sicherstellung der Pensionszusagen und der Verpflichtung aus
Sozialplaenen und aus betrieblichen Vereinbarungen
(1) Scheidet ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnuetziges Wohnungsunternehmen
oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen aus dem
Pruefungsverband, dem es angehoert, aus, so hat es entsprechend dem Verhaeltnis seines
Beitrags am Gesamtbeitragsaufkommen des Pruefungsverbands, insbesondere durch einmalige
oder laufende Zahlungen, dazu beizutragen, dass die bis zum 2. August 1988 von dem
Pruefungsverband an gesetzliche Vertreter und Arbeitnehmer gegebenen Zusagen fuer die
Gewaehrung von Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfuellt werden koennen. Satz 1
gilt entsprechend, wenn ein Pruefungsverband aus dem Spitzenverband, dem er angehoert,
ausscheidet.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden zur Finanzierung von Leistungen, die auf Grund
eines Sozialplans oder auf Grund einer betrieblichen Vereinbarung an Arbeitnehmer, die
bis zum 31. Dezember 1992 aus dem Pruefungsverband oder Spitzenverband ausscheiden, zum
Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile gezahlt werden. Voraussetzung

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ist, dass das Ausscheiden auf Umstaenden beruht, die durch die Aufhebung der in § 1
bezeichneten Vorschriften des Wohnungsgemeinnuetzigkeitsrechts herbeigefuehrt worden
sind.

§ 4
(weggefallen)

§ 5
-

§ 6 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.




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