Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssaetze
in der gesetzlichen Krankenversicherung im
Jahre 2003
GKVStabG 2003

vom  23.12.2002



"Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssaetze in der gesetzlichen Krankenversicherung im
Jahre 2003 vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637, 4640)"


Fussnote

Textnachweis ab: 7.11.2002


Das G wurde als Art. 7 d. G 860-5/10 v. 23.12.2002 I 4637 vom Bundestag beschlossen. Es
ist gem. Art. 13 Abs. 2 dieses G mWv 7.11.2002 in Kraft getreten.

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(1) Bis zum 31. Dezember 2003 sind Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen (§ 4
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) nur zulaessig, wenn die dafuer erforderlichen
Satzungsaenderungen vor dem 7. November 2002 genehmigt worden sind. Eine hiervon
abweichende Satzungsaenderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt fuer Beitraege, die in Beitragsklassen festgesetzt werden,
entsprechend.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch Veraenderungen der
Verpflichtungen oder Ansprueche im Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen
zwingend erforderlich sind. Die Absaetze 1 und 2 gelten ferner nicht fuer Krankenkassen,
deren Mittel so weit erschoepft sind, dass eine Beitragssatzanhebung zwingend
erforderlich ist, um die Leistungsfaehigkeit der Krankenkasse zu sichern. Dies
ist nur dann der Fall, wenn der Krankenkasse auch nach Ausschoepfen saemtlicher
Wirtschaftlichkeitsreserven und nach Aufbrauchen von Betriebsmitteln und Ruecklagen
nicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfuegung stehen, die unabweisbar notwendig
sind, um die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten zu gewaehrleisten und
ansonsten eine Kreditfinanzierung droht.




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