Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im
Saarland
SparSichSaarG
vom 30.06.1959
"Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 7603-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 12 Nr.
7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1976
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Sparanlagen
(1) Sparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. auf franzoesische Franken (Franken) lautende Geldeinlagen bei Kreditinstituten
im Saarland einschliesslich des Postscheckamts Saarbruecken, die am 19. Dezember
1958 durch Ausfertigung eines Sparbuches oder in sonstiger Weise als Spareinlagen
gekennzeichnet waren,
2. auf Franken lautende Bausparguthaben bei im Saarland zugelassenen Bausparkassen,
3. auf Franken lautende Guthaben bei der Stiftung fuer Wohnungsbau der Bergarbeiter,
4. auf Franken lautende Ansprueche gegen im Saarland zugelassene
Versicherungsunternehmen aus Lebensversicherungsvertraegen, bei denen eine
Praemienreserve zu bilden und gebildet ist,
5. auf Franken lautende Ansprueche aus Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen
der Landesbank und Girozentrale Saar sowie aus Industrieobligationen von
Ausstellern im Saarland,
6. auf Franken lautende Guthaben bei gemeinnuetzigen Wohnungsunternehmen, es sei
denn, dass die Einzahlungen auf Geschaeftsanteile bei Genossenschaften oder in
Erfuellung eines Vertrages oder Vorvertrages ueber den Erwerb eines Grundstuecks oder
grundstuecksgleichen Rechts geleistet worden sind.
(2) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund (§ 5) besteht nur, soweit eine Sparanlage
vom 19. Dezember 1958 bis zum Ende der Uebergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages vom
27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franzoesischen Republik
zur Regelung der Saarfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1589) ununterbrochen bestanden hat
und in Deutsche Mark umgewandelt oder kraft Gesetzes auf Deutsche Mark umgestellt
worden ist. Als Sparanlage am 19. Dezember 1958 gelten auch Zinsen, die nach diesem
Zeitpunkt fuer das Jahr 1958 gutgeschrieben worden sind; Entsprechendes gilt fuer
Gutschriften, die spaetestens am 31. Dezember 1958 erteilt worden sind und auf einem
Ueberweisungsauftrag beruhen, der vor Ablauf des 19. Dezember 1958 bei dem beauftragten
Institut eingegangen ist.
§ 2 Berechtigter
-1-
(1) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund steht nur natuerlichen Personen zu,
zu deren Gunsten eine Sparanlage in Deutsche Mark umgewandelt oder auf Deutsche
Mark umgestellt worden ist. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Sparanlage am 19.
Dezember 1958 fuer ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen oder einen nicht
rechtsfaehigen Verein gefuehrt oder, soweit es sich um eine Sparanlage im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 5 handelt, von einem solchen Unternehmen oder einem nicht rechtsfaehigen
Verein fuer eigene Rechnung verwahrt worden war.
(2) Sparanlagen, die am 19. Dezember 1958 zum Zweck der Sicherung oder zu treuen Haenden
uebertragen waren, werden dem Veraeusserer oder Treugeber zugerechnet.
(3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung koennen natuerlichen Personen
gleichgestellt werden
1. Versorgungseinrichtungen mit Sitz im Saarland, die am 19. Dezember 1958 unter
Staatsaufsicht standen und den Leistungsempfaengern einen Rechtsanspruch auf
Versorgung gewaehren,
2. Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen im Saarland, die am 19.
Dezember 1958 nach Satzung oder sonstiger Verfassung und nach ihrer tatsaechlichen
Geschaeftsfuehrung ausschliesslich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnuetzigen oder
mildtaetigen Zwecken dienten,
soweit zu ihren Gunsten eine Sparanlage in Deutsche Mark umgewandelt oder auf Deutsche
Mark umgestellt worden ist, die am 19. Dezember 1958 fuer den Zweck der Versorgung oder
Unterstuetzung natuerlicher Personen gebunden war.
§ 3 Rechtsnachfolge
Ein Wechsel in der Person des Glaeubigers zwischen dem 19. Dezember 1958 und dem Ende
der Uebergangszeit schliesst einen Anspruch nach diesem Gesetz aus, es sei denn, dass der
Wechsel beruht auf Erwerb
1. von Todes wegen,
2. durch Vereinbarung einer ehelichen Guetergemeinschaft oder durch Eintritt einer
fortgesetzten Guetergemeinschaft,
3. durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einer ehelichen Guetergemeinschaft
oder einer fortgesetzten Guetergemeinschaft,
4. mit Ruecksicht auf ein kuenftiges gesetzliches Erbrecht,
5. durch Schenkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter
Geschwistern,
6. als Ausstattung (§ 1624 des Buergerlichen Gesetzbuchs),
7. aus Einraeumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.
§ 4 Umwandlung einer Sparanlage
Eine nach dem 19. Dezember 1958 begruendete Sparanlage wird bei Anwendung des § 1
als Fortsetzung einer frueheren Sparanlage des am Ende der Uebergangszeit berechtigten
Glaeubigers oder seines Rechtsvorgaengers anerkannt, sofern sie binnen zwei Monaten nach
voelliger oder teilweiser Beendigung der frueheren Sparanlage begruendet worden ist; ist
die fruehere Sparanlage in der Zeit vom 19. November bis zum 18. Dezember 1958 beendet
worden, so laeuft die Frist von zwei Monaten vom 19. Dezember 1958 an.
§ 5 Anspruch auf Leistung gegen den Bund
(1) Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Leistung gegen den Bund in Hoehe des
Unterschiedsbetrages zwischen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ermittelten, im Verhaeltnis von
einhundert Franken zu einer Deutschen Mark umgerechneten Sparanlage und dem Betrage,
der sich bei der Umwandlung oder bei der Umstellung dieser Sparanlage ergeben hat.
(2) Der Anspruch auf Leistung gegen den Bund ist uebertragbar und vererblich.
§ 6 Ansprueche aus Lebensversicherungsvertraegen
-2-
(1) Bei Anspruechen aus Lebensversicherungsvertraegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist zwecks
Ermittlung der Sparanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 von der Praemienreserve bei Beginn des
19. Dezember 1958 einschliesslich von Beitragsuebertraegen abzueglich technisch gestundeter
Beitraege sowie der gutgeschriebenen und der fuer das letzte Geschaeftsjahr vor dem Ende
der Uebergangszeit beschlossenen Gewinnanteile auszugehen. Ist der Anspruch vor dem
19. Dezember 1958 faellig geworden, aber vor dem Ende der Uebergangszeit noch nicht
ausgezahlt worden, so ist von der geschuldeten Versicherungsleistung auszugehen.
Besteht die Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag in der Gewaehrung einer Rente
und hat die Rentenzahlung vor dem Ende der Uebergangszeit begonnen, so ist von der
Praemienreserve am Ende der Uebergangszeit auszugehen.
(2) Die Berechnung der Hoehe der Sparanlage erfolgt nach Massgabe eines vom
Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungs- und Bausparwesen zu genehmigenden
Geschaeftsplanes.
(3) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund besteht auch, wenn der
Versicherungsvertrag von einem Arbeitgeber zur Versorgung eines Arbeitnehmers
geschlossen worden ist, wenn dem Arbeitnehmer oder seinen Angehoerigen ein Bezugsrecht
auf die Versicherungsleistung eingeraeumt worden ist und wenn die Praemien der Lohnsteuer
unterlagen.
Zweiter Abschnitt
Verfahren
§ 7 Amtsverfahren
(1) Die Bearbeitung des Anspruchs gegen den Bund obliegt dem Institut. Institut ist
1. bei Spareinlagen das Kreditinstitut, das am Ende der Uebergangszeit das Sparkonto
gefuehrt hat,
2. bei Bausparguthaben, bei Guthaben bei der Stiftung fuer Wohnungsbau der Bergarbeiter
und bei Anspruechen aus Lebensversicherungsvertraegen das Schuldnerinstitut,
3. bei Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, die am Ende der Uebergangszeit von
einem Kreditinstitut verwahrt worden sind, das Kreditinstitut im Saarland, mit dem
der Berechtigte wegen der Sparanlage in unmittelbarem Geschaeftsverkehr steht.
(2) Haelt das Institut auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen
fuer die Feststellung des Anspruchs auf Leistung gegen den Bund nach Grund und Hoehe fuer
gegeben, so stellt es den Anspruch fest.
§ 8 Antragsverfahren
(1) Stellt das Institut den Anspruch nicht nach § 7 Abs. 2 fest oder liegt ein
Umwandlungsfall (§ 4) vor, so wird die Leistung des Bundes nur auf Antrag gewaehrt. Der
Berechtigte kann den Antrag fruehestens drei Monate nach Beendigung der Uebergangszeit
stellen; er hat ihn spaetestens bis zum Ablauf des 30. September 1960 bei dem Institut
zu stellen.
(2) Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
1. Name, Vornamen und Anschrift des Berechtigten,
2. die Sparanlage nach ihren Merkmalen, insbesondere unter Angabe der Kontonummer
der Sparanlage, der Bausparnummer, der Nummer des Guthabens bei der Stiftung
fuer Wohnungsbau der Bergarbeiter oder der Nummer des Versicherungsscheins,
gegebenenfalls der Stuecknummer des Wertpapiers,
3. die Tatsachen, auf die der Anspruch auf Leistung gegen den Bund gegruendet wird.
Dem Antrag sollen die vorhandenen Unterlagen beigefuegt werden.
(3) Durch den Antrag ermaechtigt der Berechtigte die beteiligten Institute, alle zur
Durchfuehrung des Gesetzes erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
-3-
(4) Steht die Sparanlage am Ende der Uebergangszeit mehreren Berechtigten zu, so kann
der Antrag von jedem Berechtigten mit Wirkung fuer alle Berechtigten gestellt werden.
(5) In Umwandlungsfaellen ist der Antrag bei dem Institut zu stellen, das die neue
Sparanlage fuehrt. Der Antrag soll die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Angaben sowohl
fuer die fruehere als auch fuer die neue Sparanlage enthalten. Die Hoehe der frueheren
Sparanlage am 19. Dezember 1958 und im Zeitpunkt ihrer Beendigung sowie die Hoehe der
neuen Sparanlage bei ihrem Beginn sollen angegeben werden.
(6) Haelt das Institut auf Grund der Angaben in dem Antrag und der beigefuegten
Unterlagen den Anspruch auf Leistung gegen den Bund nach Grund und Hoehe fuer gegeben, so
stellt es den Anspruch fest.
(7) Kann das Institut den Anspruch nicht feststellen, so hat es den Antrag nebst
den eingereichten Unterlagen an die Oberfinanzdirektion Saarbruecken zur Entscheidung
weiterzuleiten. Haelt die Oberfinanzdirektion Saarbruecken die Voraussetzungen fuer die
Gewaehrung des Anspruchs gegen den Bund nach Grund und Hoehe fuer gegeben, so stellt
sie den Anspruch fest. Sie gibt diese Entscheidung dem Berechtigten und dem Institut
bekannt.
§ 9 Antragsverfahren in besonderen Faellen
Ist ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt worden, so findet § 8 mit der Massgabe
entsprechende Anwendung, dass der Antrag bei der Oberfinanzdirektion Saarbruecken zu
stellen ist.
§ 10 Beweis im Antragsverfahren
(1) Der Berechtigte hat im Antragsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen der
§§ 1 bis 3 gegeben sind. In Umwandlungsfaellen hat er auch die Voraussetzung des § 4 zu
beweisen.
(2) Die Oberfinanzdirektion Saarbruecken kann verlangen, dass Geschaeftsbuecher und
Geschaeftspapiere des Instituts, die den Sachverhalt betreffen, ihr oder einem
von ihr bestellten Sachverstaendigen vorgelegt werden. Soweit sich die Pflicht zur
Verschwiegenheit fuer den Sachverstaendigen nicht bereits aus anderen Vorschriften
ergibt, hat die Oberfinanzdirektion den Sachverstaendigen zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
§ 11 Ablehnende Entscheidung der Oberfinanzdirektion
(1) Eine ablehnende Entscheidung der Oberfinanzdirektion Saarbruecken ergeht schriftlich
und ist zu begruenden. Sie muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(2) Der Berechtigte kann gegen die ablehnende Entscheidung binnen eines Monats
nach Bekanntgabe Einspruch mit dem Ziel einer nochmaligen Pruefung bei der
Oberfinanzdirektion einlegen. Hilft die Oberfinanzdirektion Saarbruecken dem Einspruch
nicht ab, so kann der Berechtigte binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser
Entscheidung die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.
§ 12 Gutschrift
(1) In den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat das Institut den festgestellten
Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch Erteilung einer Gutschrift zu erfuellen.
Die Gutschrift ist fuer das Ende der Uebergangszeit vorzunehmen und dem Berechtigten
bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe der Gutschrift an den Berechtigten erlischt der
Anspruch gegen den Bund.
(2) Der gutgeschriebene Betrag ist vom Ende der Uebergangszeit an mit dem Satz zu
verzinsen, den das Institut nach dem Ende der Uebergangszeit fuer die Sparanlage
anwendet; war die Sparanlage am Ende der Uebergangszeit unverzinslich, so ist der
gutgeschriebene Betrag mit dem Satz zu verzinsen, der nach dem Ende der Uebergangszeit
fuer Spareinlagen mit gesetzlicher Kuendigungsfrist jeweils festgesetzt wird.
-4-
(3) Der Berechtigte kann die Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages nebst Zinsen
nicht vor Faelligkeit der Sparanlage verlangen.
§ 13 Form der Gutschrift bei Spareinlagen
Beruht der Anspruch auf Leistung gegen den Bund auf einer Spareinlage, so wird die
Gutschrift auf dem Sparkonto erteilt.
§ 14 Form der Gutschrift bei Bausparguthaben
Beruht der Anspruch auf Leistung gegen den Bund auf einem Bausparguthaben, so wird die
Gutschrift auf dem Bausparkonto erteilt. Satz 1 gilt entsprechend fuer Guthaben bei der
Stiftung fuer Wohnungsbau der Bergarbeiter.
§ 15 Erfuellung bei Anspruechen aus Lebensversicherungsvertraegen
(1) In den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 hat das Institut den festgestellten Anspruch
auf Leistung gegen den Bund nach Massgabe eines von dem Bundesaufsichtsamt fuer das
Versicherungs- und Bausparwesen zu genehmigenden Geschaeftsplanes mit Wirkung fuer das
Ende der Uebergangszeit zu erfuellen. Dem Berechtigten ist der fuer ihn wesentliche Inhalt
des Geschaeftsplanes bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe an den Berechtigten erlischt
der Anspruch gegen den Bund.
(2) § 12 Abs. 3 gilt sinngemaess.
§ 16 Erfuellung bei Anspruechen aus Wertpapieren
(1) Ist in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund
durch das Institut oder nach § 8 Abs. 7 durch die Oberfinanzdirektion Saarbruecken
festgestellt, so gilt § 12 Abs. 1 entsprechend mit der Massgabe, dass die Gutschrift auf
einem Konto in laufender Rechnung erfolgt.
(2) Ist in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund
durch die Oberfinanzdirektion Saarbruecken nach § 9 festgestellt worden, so erfuellt ihn
die Oberfinanzdirektion Saarbruecken durch Barzahlung.
§ 17 Erfuellung bei Anspruechen aus Guthaben bei gemeinnuetzigen
Wohnungsunternehmen
In den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 wird der durch die Oberfinanzdirektion Saarbruecken
festgestellte Anspruch auf Leistung gegen den Bund in der Weise erfuellt, dass die
Oberfinanzdirektion Saarbruecken den festgestellten Betrag fuer Rechnung des Berechtigten
an das gemeinnuetzige Wohnungsunternehmen zahlt. § 12 Abs. 3 gilt sinngemaess.
§ 18 Deckung der Verbindlichkeiten
(1) Das Institut hat in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 einen Anspruch
gegen den Bund auf Deckung der Verbindlichkeiten, die aus den Gutschriften entstanden
sind. In den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 hat das Institut einen Anspruch gegen den
Bund auf Deckung des Betrages, in dessen Hoehe es die Ansprueche seiner Versicherten auf
Leistung gegen den Bund (§ 5 Abs. 1) erfuellt hat.
(2) Das Institut erhaelt auf den Anspruch nach Absatz 1 einen angemessenen Vorschuss.
Vorschuesse werden auf Antrag von der Deutschen Bundesbank ausgezahlt. Die Deutsche
Bundesbank kann Nachweise zur Ueberpruefung der Vertretungsberechtigung und der
Angemessenheit des Vorschusses verlangen.
(3) Ergibt sich bei der Feststellung des Anspruchs auf Deckung, dass dem Institut ein
hoeherer Betrag als der gezahlte Vorschuss zusteht, so hat der Bund den Mehrbetrag bis
hoechstens zehn vom Hundert des festgestellten Betrages vom Ende der Uebergangszeit an
mit drei vom Hundert zu verzinsen. Uebersteigt der Vorschuss den festgestellten Betrag,
so hat das Institut den Vorschuss insoweit zurueckzuzahlen; der zurueckzuzahlende Betrag
ist, soweit er zehn vom Hundert des festgestellten Anspruches auf Deckung uebersteigt,
vom Ende der Uebergangszeit an mit drei vom Hundert zu verzinsen.
-5-
§ 19 Zuteilung des Anspruchs auf Deckung
(1) Antraege auf Zuteilung der Deckung sind in den Faellen des § 7 Abs. 2 und des § 8
Abs. 6 von Kreditinstituten, von der Bausparkasse des Saarlandes und von der Stiftung
fuer Wohnungsbau der Bergarbeiter an die Deutsche Bundesbank, von anderen Bausparkassen
und von Versicherungsunternehmen an das Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungs- und
Bausparwesen zu richten.
(2) Antraege auf Zuteilung der Deckung koennen nur gestellt werden, soweit der Anspruch
auf Leistung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 erfuellt ist. Fuer die Gesamtheit
der nach § 7 Abs. 2 festgestellten Ansprueche auf Leistung soll nur ein Antrag auf
Zuteilung der Deckung gestellt werden. Die Antraege sollen in den Faellen des § 7 Abs.
2 bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Uebergangszeit, im uebrigen bis zum
Ablauf von drei Monaten nach der Erfuellung gestellt werden. Den Antraegen ist in den
Faellen des § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 eine listenmaessige Zusammenstellung der Gutschriften
beizufuegen. Der Betrag des Vorschusses ist anzugeben.
(3) Die Institute haben auf Verlangen alle zur Bearbeitung erforderlichen Auskuenfte
zu erteilen und Geschaeftsbuecher und Geschaeftspapiere, die den Sachverhalt betreffen,
vorzulegen.
(4) Nach Feststellung des Anspruchs auf Deckung teilt die Oberfinanzdirektion
Saarbruecken den Instituten den festgestellten Betrag zu. Ist die zugeteilte Deckung
hoeher als der dem Institut gewaehrte Vorschuss, so veranlasst die Oberfinanzdirektion
Saarbruecken die Auszahlung des Mehrbetrages nebst Zinsen gemaess § 18 Abs. 3 Satz 1
an das Institut. Ist die zugeteilte Deckung geringer als der dem Institut gewaehrte
Vorschuss, so veranlasst die Oberfinanzdirektion Saarbruecken die Rueckzahlung des
Unterschiedsbetrages nebst Zinsen gemaess § 18 Abs. 3 Satz 2 durch das Institut.
§ 20 Zuteilung des Anspruchs auf Deckung in Antragsfaellen
In den Faellen des § 8 Abs. 7 sind Antraege auf Zuteilung der Deckung an die
Oberfinanzdirektion Saarbruecken zu richten. § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 21 Gebuehren und Auslagen
Gebuehren und Auslagen fuer das Verfahren bei den Instituten und bei der
Oberfinanzdirektion Saarbruecken werden nicht erhoben.
§ 22 Verguetung
(1) Die Institute erhalten vom Bund fuer jeden von ihnen festgestellten Anspruch
auf Leistung eine Verguetung von einer Deutschen Mark. Bezieht sich die Feststellung
auf mehrere Wertpapierarten, so faellt die Verguetung fuer jede Wertpapierart an;
die Verguetung betraegt in diesem Falle jedoch hoechstens zehn Deutsche Mark fuer eine
Feststellung. Erreicht die Sparanlage eines Berechtigten bei einem Schuldnerinstitut
sechshundert Franken nicht, so entfaellt der Anspruch auf Verguetung; dies gilt nicht fuer
Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5.
(2) Antraege auf Zahlung der Verguetung sind zugleich mit dem Antrag auf Zuteilung der
Deckung an die nach § 19 Abs. 1 zustaendige Stelle zu richten. § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4,
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemaess.
§ 23 Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
§ 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ende der Uebergangszeit in Kraft.
-6-