Gesetz zur Sicherung und Erleichterung
der Aufgaben der Kommission der Vereinten
Nationen in Deutschland
UNErlG

vom  04.04.1952



"Gesetz zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten
Nationen in Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-3,
veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

Eingangsformel
Um die Durchfuehrung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen zur Untersuchung
der Voraussetzungen fuer freie Wahlen in Deutschland zu sichern und zu erleichtern, hat
der Bundestag das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Diplomatische Vorrechte und Immunitaeten
Die Kommission, das ihr beigegebene Sekretariat sowie das Personal der Kommission und
des Sekretariats geniessen saemtliche diplomatischen Vorrechte und Immunitaeten, die den
bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diplomatischen Vertretungen zustehen.

Art 2
Handlungen gegen die Mitglieder und den Generalsekretaer
der Kommission

§ 1
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines Mitglieds oder des Generalsekretaers
der Kommission begeht, waehrend sich der Angegriffene in dieser Eigenschaft im Inland
aufhaelt, wird mit Zuchthaus, in minder schweren Faellen mit Gefaengnis bestraft, soweit
nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.

(2) Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe erkannt werden. Im uebrigen gelten die
Vorschriften der §§ 85 und 86 des Strafgesetzbuches entsprechend.

Fussnote

Art. 2 § 1 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. Art. 3 bis 6 G v. 25.6.1969 I 645
Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 92a u. 92b StGB 450-2

§ 2
(1) Wer eine der in § 1 bezeichneten Personen mit Beziehung auf ihre Stellung
beleidigt, wird mit Gefaengnis bis zu drei Jahren, im Falle der verleumderischen
Beleidigung mit Gefaengnis nicht unter drei Monaten bestraft.


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(2) Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt. Das Verlangen kann
zurueckgenommen werden.

(3) Die Vorschrift des § 200 des Strafgesetzbuchs ueber die oeffentliche Bekanntmachung
der Verurteilung ist entsprechend anzuwenden, wenn die Tat oeffentlich oder in einer
Versammlung begangen worden ist. An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt.

Fussnote

Art. 2 § 2 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. Art. 3 bis 6 G v. 25.6.1969 I 645

Art 3
Schutz des Verkehrs mit der Kommission
(1) Niemand darf wegen einer muendlichen oder schriftlichen Aeusserung, die er gegen
der Kommission oder einem ihrer Beauftragten getan hat, gerichtlich oder dienstlich
verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen werden; eine solche Aeusserung darf weder
in einem gerichtlichen oder behoerdlichen Verfahren noch sonst zu seinem Nachteil
verwendet werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, eine muendliche oder schriftliche Aeusserung, die er
gegenueber der Kommission oder einem ihrer Beauftragten getan hat, oder eine Nachricht,
die er der Kommission oder einem ihrer Beauftragten uebermittelt oder von diesen
erhalten oder bei deren Uebermittlung er mitgewirkt hat, bekanntzugeben.

(3) Die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 sind auf Angehoerige (§ 52 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs) der dort bezeichneten Personen entsprechend anzuwenden.

Fussnote

Art. 3 Abs. 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB 450-2

Art 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 16. Maerz 1952 in Kraft, Artikel 2 jedoch erst
am Tage nach der Verkuendung.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin im Rahmen des dort geltenden Strafrechts,
sobald das Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin seine Anwendung
beschliesst.




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