Gesetz zur Regelung von Vermoegensfragen der
Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
BGSVVermG
vom 20.12.1991
"Gesetz zur Regelung von Vermoegensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29.
April 1997 (BGBl. I S. 968) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 17 G v. 29.4.1997 I 968
Fussnote
Textnachweis ab: 29.12.1991
Das G wurde als Art. 1 G v. 20.12.1991 I 2313 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen; es tritt gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses G mit Ausnahme des §
8 Abs. 1 und 2 und § 11 am Tage nach der Verkuendung in Kraft; § 8 Abs. 1 und 2 und § 11
treten gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 dieses G mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft.
Erster Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1
(1) Das Vermoegen nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs.
1 des Einigungsvertrages (Gesamthandsvermoegen) wird nach den folgenden Vorschriften
aufgeteilt.
(2) Zum Gesamthandsvermoegen im Sinne des Absatzes 1 gehoert auch das Vermoegen
der Sozialversicherung Wismut und des Gesundheitswesens Wismut, insbesondere die
Grundstuecke und Gebaeude, die am 30. Juni 1990 in deren Eigentum standen und die
nicht aufgrund besatzungsrechtlicher Massnahmen in das Eigentum der Sowjetischen
Aktiengesellschaft Wismut gelangt sind. Diese Grundstuecke und Gebaeude sind nicht als
der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut sachlich zugeordnet anzusehen.
Zweiter Abschnitt
Unbewegliches Vermoegen
§ 2 Eigentumsaufteilung
(1) Grundstuecke und Gebaeude aus dem Gesamthandsvermoegen sind durch Bescheid auf
den Traeger der Sozialversicherung oder den Verband der Sozialversicherungstraeger zu
uebertragen, der die Eigentumsuebertragung beantragt hat und der sie fuer die Erfuellung
seiner gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben benoetigt. In dem Bescheid
soll der Erwerbspreis (§ 6) festgelegt werden. Der Eigentumsuebergang ist hierdurch
nicht bedingt.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist von den Traegern oder Verbaenden bis zum 31. Januar 1992
bei der Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen. Ergibt sich nach Ablauf
der Frist, dass ein Grundstueck oder Gebaeude zum Gesamthandsvermoegen gehoert, sind die
Gesamthaender hiervon zu unterrichten. Der Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall drei
Monate nach Zugang der Unterrichtung bei der Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung zu
stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
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(3) Ist der Antrag von mehreren Stellen hinsichtlich desselben Grundstuecks oder
Gebaeudes gestellt worden, ist das Grundstueck oder Gebaeude auf denjenigen Antragsteller
zu uebertragen, der unter Abwaegung aller Umstaende das Grundstueck oder Gebaeude dringender
benoetigt als die anderen Antragsteller.
(4) Grundstuecke oder Gebaeude des Gesamthandsvermoegens oder des Gesundheitswesens
Wismut nach § 1 Abs. 2, die von der Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung bis zum
31. Dezember 1991 einem anderen vertraglich ueberlassen worden sind, koennen diesem
durch Bescheid uebertragen werden. § 313 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist mit
der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Eintragung in das Grundbuch der Eintritt
der Bestandskraft des Bescheides nach Satz 1 tritt. § 24 der Verordnung ueber das
Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147) findet
keine Anwendung, soweit eine Uebertragung auf Gemeinden, Kreise oder gemeinnuetzige und
freie Einrichtungen und Organisationen erfolgt.
(5) Grundstuecke oder Gebaeude, die nicht in Anwendung von Absatz 1 oder Absatz 4 zu
uebertragen sind, werden von Amts wegen durch Bescheid unentgeltlich auf das Land
uebertragen, in dessen Gebiet sich das Grundstueck oder Gebaeude ganz oder ueberwiegend
befindet.
(6) Fuer die nach den vorstehenden Absaetzen zu treffenden Entscheidungen ist das
Vermoegenszuordnungsgesetz vom 22. Maerz 1991 (BGBl. I S. 766, 784) entsprechend
anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Zustaendig ist der Geschaeftsfuehrer
der Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermaechtigende
Person. An die Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetzes tritt das Erste Kapitel des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Eine Abschrift der getroffenen Entscheidung ist
dem Praesidenten der Oberfinanzdirektion zuzuleiten, in dessen Geschaeftsbereich das
betroffene Grundstueck oder Gebaeude sich ganz oder ueberwiegend befindet. Unbeschadet des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Vermoegenszuordnungsgesetz ist die Entscheidung nach den vorstehenden
Absaetzen im Bundesanzeiger oeffentlich bekanntzumachen. Sie gilt vier Jahre nach ihrer
Bekanntmachung als bekanntgegeben.
(7) Fuer Streitigkeiten nach den vorstehenden Absaetzen ist der Rechtsweg zu den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Das Landessozialgericht Berlin entscheidet
im ersten Rechtszug. Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 3 Klaerung der Eigentumsverhaeltnisse, Mitwirkungspflichten der
Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung
Die Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den Grundstuecken und Gebaeuden,
bei denen nicht auszuschliessen ist, dass sie zum Gesamthandsvermoegen oder zum
Vermoegen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 gehoeren, eine Klaerung der
Eigentumsverhaeltnisse herbeizufuehren.
§ 4 Rechte frueherer Eigentuemer
Grundstuecke und Gebaeude, die nach Massgabe von § 2 uebertragen werden, unterliegen der
Rueckuebertragung nach Massgabe des Vermoegensgesetzes, wenn sie Gegenstand von Massnahmen
im Sinne des § 1 Vermoegensgesetz waren. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.
§ 5 Verwaltung und Nutzung
(1) Die Antragsteller nach § 2 Abs. 2 haben die beantragten Grundstuecke und
Gebaeude vom Zeitpunkt der Antragstellung an zu verwalten und die Erhaltungs-
und Bewirtschaftungskosten seit diesem Zeitpunkt zu uebernehmen. Sie erhalten die
Nutzungen, die ab demselben Zeitpunkt aus den in Satz 1 bezeichneten Grundstuecken
und Gebaeuden gezogen werden. Wird der Antrag bestandskraeftig abgelehnt, geht die
Verwaltung ab diesem Zeitpunkt auf das Land ueber, in dessen Gebiet sich das Grundstueck
oder Gebaeude ganz oder ueberwiegend befindet. Ist bei mehreren Antragstellern ein
Antragsteller der Nutzer, so geht die Verwaltung auf diesen ueber; anderenfalls hat die
Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung die Verwaltung sicherzustellen.
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(2) Bis zum Erlass des Bescheides nach § 2 Abs. 4 hat die Ueberleitungsanstalt
Sozialversicherung die Verwaltung der Grundstuecke und Gebaeude, bezueglich derer sie die
in § 2 Abs. 4 genannten Verpflichtungen eingegangen ist, sicherzustellen.
(3) Grundstuecke oder Gebaeude, fuer die kein Antrag nach § 2 Abs. 1 gestellt worden ist
und auf die nicht § 2 Abs. 4 Anwendung findet, hat das Land, in dessen Gebiet sich
das Grundstueck oder Gebaeude ganz oder ueberwiegend befindet, ab dem 1. Januar 1992
zu verwalten und die Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten seit diesem Zeitpunkt
zu uebernehmen. Das Land erhaelt die Nutzungen, die ab demselben Zeitpunkt aus den in
Satz 1 bezeichneten Grundstuecken und Gebaeuden gezogen werden. Die Ueberleitungsanstalt
Sozialversicherung hat jedem Land die ihr vorliegenden Angaben ueber diese Gebaeude und
Grundstuecke zu uebermitteln.
(4) Die Befugnis zur Verwaltung nach Absatz 3 Satz 1 schliesst auch die Befugnis mit
ein, an dem Grundstueck oder Gebaeude Grundpfandrechte und andere beschraenkt dingliche
Rechte zu bestellen. Der Geschaeftsfuehrer der Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung
oder eine von ihm zu ermaechtigende Person erteilt dem Land auf Antrag einen Bescheid
ueber die Befugnis zur Verwaltung, der die nach § 28 der Grundbuchordnung erforderlichen
Angaben enthalten muss. Das in diesem Bescheid bezeichnete Land ist zur Verfuegung ueber
das Grundstueck befugt.
(5) Werden Grundstuecke oder Gebaeude, auf die § 3 Anwendung findet, von einem Traeger
der Sozialversicherung oder einem Verband der Sozialversicherungstraeger genutzt, kann
der Geschaeftsfuehrer der Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu
ermaechtigende Person diesem das Grundstueck oder Gebaeude zur weiteren Nutzung zuweisen.
(6) Wird ein Grundstueck oder Gebaeude auf einen Traeger der Sozialversicherung oder einen
Verband der Sozialversicherungstraeger uebertragen, so finden die §§ 994 bis 996 des
Buergerlichen Gesetzbuchs im Verhaeltnis zu einem anderen Traeger der Sozialversicherung
oder Verband der Sozialversicherungstraeger keine Anwendung.
§ 6 Erwerbspreis
Die Sozialversicherungstraeger oder ihre Verbaende haben den Verkehrswert des erworbenen
Grundstuecks oder Gebaeudes, wie er, bezogen auf den 1. Januar 1991, ermittelt wird,
unter Abzug der Grundpfandrechte auf ein Sonderkonto bei der Ueberleitungsanstalt
Sozialversicherung als Erwerbspreis zu zahlen. Soweit der Eigentumsuebergang ein
Grundstueck oder Gebaeude aus dem Gesundheitswesen Wismut nach § 1 Abs. 2 betrifft,
ist der Erwerbspreis auf ein weiteres, von der Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung
einzurichtendes Sonderkonto zu zahlen. Die Auslagen fuer die Ermittlung des
Verkehrswertes hat der Erwerber zu tragen.
Dritter Abschnitt
Bewegliche Sachen, Forderungen, Verbindlichkeiten
§ 7 Eigentumsuebergang an beweglichen Sachen und datenschutzrechtliche
Vorschriften zur Nutzung der Archive des Gesundheitswesens Wismut
(1) Das Eigentum an beweglichen Sachen aus dem Gesamthandsvermoegen und aus dem Vermoegen
des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 geht, soweit es sich nicht um Akten,
Dateien oder Archive handelt, mit den Grundstuecken oder Gebaeuden, auf oder in denen
sie sich gewoehnlich befinden, auf den neuen Eigentuemer ueber. Ihr Wert ist bei der
Ermittlung des Verkehrswertes der Grundstuecke oder Gebaeude mit zu beruecksichtigen.
Akten, Dateien oder Archive gehen auf den Sozialversicherungstraeger ueber, soweit er
sie zur Erfuellung seiner Aufgaben benoetigt; im uebrigen hat die Ueberleitungsanstalt
Sozialversicherung die Loeschung der Daten sicherzustellen. § 2 Abs. 6 und 7 sowie § 5
gelten entsprechend.
(2) Die Datenverarbeitungsanlagen aus dem Gesamthandsvermoegen, die sich in Leipzig
befinden und fuer die Rentenversicherung genutzt werden, gehen in das Eigentum der
Landesversicherungsanstalten Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thueringen zu gleichen Teilen ueber.
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(3) Akten, Dateien oder Archive des Gesundheitswesens Wismut, die bis zum 30. September
1996 nicht auf einen Sozialversicherungstraeger uebergegangen sind, werden mit Wirkung
vom 1. Oktober 1996 Eigentum der Bundesrepublik Deutschland; Absatz 1 Satz 3 zweiter
Halbsatz findet keine Anwendung. Die Besitzer uebermitteln die Datenbestaende, auch
soweit sie personenbezogene Daten enthalten, an die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin. Diese Daten sind 40 Jahre nach der Uebermittlung an die Bundesanstalt
fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu loeschen. Sie koennen im Einzelfall ueber die in
Satz 3 genannte Frist hinaus bis zum Ablauf des Jahres aufbewahrt werden, in welchem
die untersuchte Person 75 Jahre alt geworden ist. Die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin darf die Daten zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung in ihrem
Aufgabenbereich verarbeiten und nutzen.
(4) Die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin uebermittelt die Daten, auch
soweit sie personenbezogen sind,
1. an Sozialleistungstraeger, soweit diese sie zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach dem
Sozialgesetzbuch benoetigten; eine Uebermittlung der Daten ist auch an Gerichte
zulaessig, soweit sie fuer die Durchfuehrung eines mit der Aufgabenerfuellung des
Sozialleistungstraegers zusammenhaengenden gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist,
2. an das Bundesamt fuer Strahlenschutz sowie an andere wissenschaftliche
Forschung betreibende oeffentliche oder nicht-oeffentliche Stellen zum Zweck der
wissenschaftlichen Forschung, soweit
a) dies fuer die Durchfuehrung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
erforderlich ist,
b) eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht moeglich ist und
c) das oeffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwidrige Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Uebermittlung erheblich ueberwiegt, oder
3. an Angehoerige, soweit es sich um Daten Verstorbener handelt und deren schutzwuerdige
Interessen durch die Uebermittlung nicht beeintraechtigt werden.
Uebermittlungen zu anderen Zwecken sind nicht zulaessig.
(5) Personenbezogene Daten werden im Rahmen des Absatzes 4 Nr. 1 und 2 nur an solche
Personen uebermittelt, die
1. Amtstraeger sind,
2. fuer den oeffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder
3. zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur
Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(6) Die nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 uebermittelten personenbezogenen Daten duerfen nur
fuer die Forschungsarbeiten verwendet werden, fuer die sie uebermittelt worden sind.
Die Verwendung fuer andere Forschungsarbeiten oder eine Uebermittlung an dritte Stellen
richtet sich nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 und bedarf der Zustimmung der
Stelle, die die Daten uebermittelt hat.
(7) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schuetzen. Die
wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafuer zu sorgen, dass die Verwendung
der personenbezogenen Daten raeumlich und organisatorisch getrennt von der Erfuellung
solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschaeftszwecke erfolgt, fuer die diese Daten
gleichfalls von Bedeutung sein koennen.
(8) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu
anonymisieren. Solange dies nicht moeglich ist und die Daten in Dateien gespeichert
werden, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben ueber
persoenliche oder sachliche Verhaeltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person
zugeordnet werden koennen.
(9) Ist der Empfaenger eine nicht-oeffentliche Stelle, gilt § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Massgabe, dass die Aufsichtsbehoerde die Ausfuehrung
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der Vorschriften ueber den Datenschutz auch dann ueberwacht, wenn keine hinreichenden
Anhaltspunkte fuer eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfaenger
die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet.
(10) Soweit Datenbestaende durch Verwaltungsakt des Bundesversicherungsamtes den
gewerblichen Berufsgenossenschaften zugewiesen worden sind, duerfen darin enthaltene
Sozialdaten von den gewerblichen Berufsgenossenschaften an die Bundesanstalt fuer
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, das Bundesamt fuer Strahlenschutz und an andere
wissenschaftliche Forschung betreibende oeffentliche oder private Stellen unter den
Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 5 uebermittelt werden.
Insoweit gelten die Absaetze 6 bis 9. Vor einer Entscheidung ueber eine Uebermittlung
an Dritte haben sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften mit der Bundesanstalt
fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ueber die Erforderlichkeit der Uebermittlung ins
Benehmen zu setzen. Dieser Absatz gilt als andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 67d
Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 8 Forderungen und sonstige Rechte
(1) Forderungen, die aufgrund einer oeffentlich-rechtlichen Vorschrift entstanden sind,
gehen auf den Sozialversicherungstraeger ueber, der fuer die Erbringung der entsprechenden
Leistung zustaendig ist.
(2) Fuer den Einzug der Sozialversicherungsbeitraege aus der Zeit vor dem 1. Januar 1991
ist die Einzugsstelle zustaendig, die erstmals im Jahr 1991 gemaess § 28i des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch zustaendig geworden ist. Soweit es sich um Beitraege aus der
Zeit vor dem 1. Juli 1990 handelt, stehen der nach Satz 1 zustaendigen Krankenkasse zwei
Fuenftel und dem zustaendigen Rentenversicherungstraeger drei Fuenftel des Beitrags zu.
(3) Zahlungen aufgrund des Pauschalabkommens zwischen der Staatlichen Versicherung der
DDR und der Verwaltung der Sozialversicherung vom 22. Januar/3. Februar 1955 in der
Fassung vom 5. Februar 1990 fuer das Jahr 1990 sind an die Gesamthandsgemeinschaft auf
deren Sonderkonto zu erbringen. Soweit Schadensfaelle von dem genannten Pauschalabkommen
erfasst worden sind, treten an die Stelle von Forderungen auf Ersatz eines Schadens,
soweit zur Schadensbehebung nach dem 1. Januar 1991 Sozialleistungen erbracht wurden
oder zu erbringen sind, Ansprueche aus einer abzuschliessenden Vereinbarung ueber die
Pauschalierung dieser Ersatzansprueche. Die zu zahlende Pauschalsumme wird gemaess einer
Vereinbarung, die zwischen den Spitzenverbaenden der Sozialversicherungstraeger zu
schliessen ist, aufgeteilt.
(4) Sonstige Rechte des Gesamthandsvermoegens werden von dem Geschaeftsfuehrer der
Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung oder einer von ihm zu ermaechtigenden Person
geltend gemacht. Zahlungen sind auf das Sonderkonto fuer das Gesamthandsvermoegen zu
leisten.
(5) Ansprueche, die sich aus dem Gebaeude- oder Grundstueckseigentum des Gesundheitswesens
Wismut ergeben, sind von dem Geschaeftsfuehrer der Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung
oder einer von ihm zu ermaechtigenden Person geltend zu machen. Daraus resultierende
Zahlungsbetraege sind dem Sonderkonto fuer das Immobiliarvermoegen aus dem
Gesundheitswesen Wismut zuzufuehren.
(6) Fuer die Feststellung im Streitverfahren gilt § 2 Abs. 6 und 7 entsprechend.
§ 9 Verbindlichkeiten
(1) Fuer Verbindlichkeiten, die zu dem in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt
II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages bezeichneten Vermoegen gehoeren, haften
die Sozialversicherungstraeger als Gesamtschuldner. Sie koennen nur gegenueber der
Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung geltend gemacht werden, die sie aus dem
Sonderkonto fuer das Gesamthandsvermoegen zu erfuellen hat.
(2) Der Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung sind von den Spitzenverbaenden der
Sozialversicherungstraeger fuer die Gesamthaender die Mittel, die zur Erfuellung von
Verbindlichkeiten des Gesamthandsvermoegens zu erbringen oder erbracht worden
sind, entsprechend ihrem Anteil am Gesamthandsvermoegen zur Verfuegung zu stellen.
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Entsprechendes gilt fuer die Verbindlichkeiten des Gesundheitswesens Wismut nach § 1
Abs. 2 fuer die Laender Sachsen und Thueringen.
Vierter Abschnitt
Anteile am Gesamthandsvermoegen
§ 10
(1) Der Erloes aus dem Gesamthandsvermoegen steht jedem der drei Zweige der
Sozialversicherung zu einem Drittel zu. Die Aufteilung des jeweiligen Drittels auf
die Gesamthaender erfolgt durch die Spitzenverbaende der Sozialversicherungstraeger des
betroffenen Zweiges der Sozialversicherung, die die Entscheidung unmittelbar nach
Erhalt des Erloeses zu treffen haben. Die Aufteilung soll sich fuer den Bereich der
Krankenversicherung nach dem gewichteten Durchschnitt der Mitglieder fuer das Jahr
1991, fuer den Bereich der Unfallversicherung nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet
I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstaben aa bis dd des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.
September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1212) und fuer den Bereich der Rentenversicherung
nach der Anzahl der Versicherten am 1. Januar 1991 richten.
(2) Muss ein Grundstueck oder Gebaeude, das auf einen Traeger der Sozialversicherung oder
einen Verband uebertragen worden ist, herausgegeben werden, weil es im Eigentum eines
Dritten steht oder Rueckuebertragungsansprueche eines Dritten bestehen, so haben die
Spitzenverbaende der Sozialversicherungstraeger fuer die Gesamthaender dem Traeger oder
Verband einen gemaess § 6 gezahlten Erwerbspreis entsprechend der Aufteilung nach Absatz
1 zu erstatten.
Fuenfter Abschnitt
Vollmachtsregelung
§ 11 Vertretungsbefugnis
(1) Der Geschaeftsfuehrer der Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine
von ihm zu ermaechtigende Person sind bis zu einer Uebertragung gemaess § 2 oder der
Feststellung eines Rechtsuebergangs nach den §§ 7 oder 8 berechtigt, die Eigentuemer des
Gesamthandsvermoegens oder des Vermoegens des Gesundheitswesens Wismut im Sinne des § 1
zu vertreten, soweit sie
1. die fuer die Verwaltung des Vermoegens notwendigen Handlungen vornimmt,
2. im Benehmen mit den Spitzenverbaenden der Sozialversicherungstraeger Vertraege ueber
das Vermoegen abschliesst oder
3. notwendige Verfuegungen ueber Einnahmen und bewegliches Eigentum vornimmt.
(2) Vertraege nach § 2 Abs. 4, die die Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen hat, gelten als genehmigt, wenn die
Vertraege im Benehmen mit den Spitzenverbaenden abgeschlossen worden sind.
Sechster Abschnitt
Altvermoegen der Sozialversicherungstraeger
§ 12 Feststellung des Eigentumsuebergangs
(1) Fuer die Feststellung, wer in welchem Umfang unbewegliches Vermoegen gemaess Anlage I
Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages erhalten
hat, gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.
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(2) Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 Abs. 2 der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
1. ist die Innungskrankenkasse, in deren Bezirk ein Grundstueck ganz oder ueberwiegend
belegen ist, fuer das am 8. Mai 1945 eine Innungskrankenkasse als Eigentuemerin im
Grundbuch eingetragen war;
2. sind die Ortskrankenkassen, in deren Bezirk ein Grundstueck ganz oder ueberwiegend
belegen ist, fuer das am 8. Mai 1945 eine Landkrankenkasse als Eigentuemerin
oder Miteigentuemerin im Grundbuch eingetragen war, und die Landwirtschaftliche
Krankenkasse Berlin fuer die genannten Grundstuecke zu gleichen Teilen;
3. sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mitglieder eines Kassenverbandes
nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Vermoegen
zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder nicht mehr zu ermitteln, fallen ihre
Anteile den Rechtsnachfolgern der uebrigen Mitglieder zu gleichen Teilen zu.
(3) Ein Grundstueck oder Gebaeude, fuer das am 8. Mai 1945 eine Landesversicherungsanstalt
- Abteilung Krankenversicherung - als Eigentuemerin im Grundbuch eingetragen war oder
fuer das sich deren Eigentum auf sonstige Weise nachweisen laesst, wird Eigentum des
Landes, in dem das Grundstueck oder Gebaeude ganz oder ueberwiegend belegen ist. Wenn
der oertlich zustaendige Medizinische Dienst das Grundstueck oder Gebaeude zu seiner
Aufgabenerfuellung benoetigt, ist es vom Land auf diesen unentgeltlich zu uebertragen.
Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 13 Aufloesung der Sonderkonten
(1) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einziehung der Forderungen ist das
Sonderkonto fuer das Gesamthandsvermoegen aufzuloesen, indem der Saldo zu jeweils einem
Drittel auf die drei Zweige der Sozialversicherung aufgeteilt wird. § 10 Abs. 1 gilt
entsprechend.
(2) Der Saldo aus dem Sonderkonto fuer das Immobiliarvermoegen aus dem Gesundheitswesen
Wismut ist auf die Laender Sachsen und Thueringen zu gleichen Teilen zu uebertragen.
§ 14 Nachfolge
Befugnisse und bei deren Aufloesung noch nicht erledigte Aufgaben der
Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschaeftsfuehrers gehen auf den
Praesidenten des Bundesversicherungsamtes ueber.
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