Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und
Architektenleistungen
ArchLG
vom 04.11.1971
"Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971
(BGBl. I S. 1745, 1749), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl.
I S. 1337) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 G v. 12.11.1984 I 1337
Fussnote
Textnachweis ab: 10.11.1971 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. ArchLG Anhang EV
Das G wurde als Artikel 10 G v. 4.11.1971 I 1745 (MietRVerbG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 § 2 Abs. 1 dieses G am
10.11.1971 in Kraft getreten.
§ 1 Ermaechtigung zum Erlass einer Honorarordnung fuer Ingenieure
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates eine Honorarordnung fuer Leistungen der Ingenieure zu erlassen. In der
Honorarordnung sind Honorare fuer Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers, bei
der Planung und Ausfuehrung von Bauwerken und technischen Anlagen, bei der Ausschreibung
und Vergabe von Bauleistungen sowie bei der Vorbereitung, Planung und Durchfuehrung von
staedtebaulichen und verkehrstechnischen Massnahmen zu regeln.
(2) In der Honorarordnung sind Mindest- und Hoechstsaetze festzusetzen. Dabei ist den
berechtigten Interessen der Ingenieure und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten
Rechnung zu tragen. Die Honorarsaetze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie
an der Leistung des Ingenieurs auszurichten. Fuer rationalisierungswirksame besondere
Leistungen des Ingenieurs, die zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten fuehren,
koennen besondere Honorare festgesetzt werden.
(3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass
1. die Mindestsaetze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefaellen unterschritten
werden koennen;
2. die Hoechstsaetze nur bei aussergewoehnlichen oder ungewoehnlich lange dauernden
Leistungen ueberschritten werden duerfen;
3. die Mindestsaetze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des
Ingenieurauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
§ 2 Ermaechtigung zum Erlass einer Honorarordnung fuer Architekten
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates eine Honorarordnung fuer Leistungen der Architekten (einschliesslich der
Garten- und Landschaftsarchitekten) zu erlassen. In der Honorarordnung sind Honorare
fuer Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers, bei der Planung und Ausfuehrung von
Bauwerken und Anlagen, bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen sowie bei
der Vorbereitung, Planung und Durchfuehrung von staedtebaulichen Massnahmen zu regeln.
(2) In der Honorarordnung sind Mindest- und Hoechstsaetze festzusetzen. Dabei ist den
berechtigten Interessen der Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten
Rechnung zu tragen. Die Honorarsaetze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie
an der Leistung des Architekten auszurichten. Fuer rationalisierungswirksame besondere
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Leistungen des Architekten, die zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten fuehren,
koennen besondere Honorare festgesetzt werden.
(3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass
1. die Mindestsaetze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefaellen unterschritten
werden koennen;
2. die Hoechstsaetze nur bei aussergewoehnlichen oder ungewoehnlich lange dauernden
Leistungen ueberschritten werden duerfen;
3. die Mindestsaetze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des
Architektenauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
§ 3 Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstueckskaufvertraegen mit
Ingenieur- und Architektenvertraegen
Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstuecks sich im Zusammenhang
mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausfuehrung eines Bauwerks auf dem
Grundstueck die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu
nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstuecks gerichteten
Vertrages bleibt unberuehrt.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 997)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
2. Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971
(BGBl. I S. 1745, 1749), geaendert durch Gesetz vom 12. November 1984 (BGBl. I S.
1337),
mit folgender Massgabe:
Die Worte "bei Erteilung des Ingenieurauftrages" in § 1 Abs. 3 Nr. 3 und "bei
Erteilung des Architektenauftrages" in § 2 Abs. 3 Nr. 3 gelten nicht bis zum 31.
Dezember 1992.
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