Gesetz zur Regelung von Haerten im
Versorgungsausgleich
VersorgAusglHaerteG

vom  21.02.1983



"Gesetz zur Regelung von Haerten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I
S. 105), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2586) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 65 G v. 17.12.2008 I 2586
G aufgeh. durch Art. 23 Nr. 2 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.1977   Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. VersorgAusglHaerteG Anhang EV
     nicht mehr anzuwenden

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

I.
Massnahmen zur Beseitigung der Beitragszahlungspflicht im
Versorgungsausgleich

§ 1
(1) Sind im Versorgungsausgleich andere als die in § 1587b Abs. 1 und 2 des
Buergerlichen Gesetzbuchs genannten Anrechte auszugleichen, so gelten an Stelle des §
1587b Abs. 3 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Wenn die fuer ein Anrecht des Verpflichteten massgebende Regelung dies vorsieht,
begruendet das Familiengericht fuer den anderen Ehegatten ein Anrecht ausserhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung (Realteilung). Das Naehere bestimmt sich nach den
Regelungen ueber das auszugleichende und das zu begruendende Anrecht.

(3) Findet ein Ausgleich nach Absatz 2 nicht statt und richtet sich das auszugleichende
Anrecht gegen einen oeffentlich-rechtlichen Versorgungstraeger, so gelten die
Vorschriften ueber den Ausgleich von Anrechten aus einem oeffentlich-rechtlichen
Dienstverhaeltnis (Quasi-Splitting) sinngemaess.

§ 2
Soweit der Ausgleich nicht nach § 1 durchgefuehrt werden kann, findet der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.

§ 3
Soweit die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den Versorgungsausgleich
auf einen Ausgleich nach diesem Gesetz nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten sie
sinngemaess.

I a.
Verlaengerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
                                            -1-
       
                                                                               


§ 3a
(1) Nach dem Tod des Verpflichteten kann der Berechtigte in den Faellen des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Traeger der auszugleichenden Versorgung,
von dem er, wenn die Ehe bis zum Tode des Verpflichteten fortbestanden haette, eine
Hinterbliebenenversorgung erhielte, bis zur Hoehe dieser Hinterbliebenenversorgung die
Ausgleichsrente nach § 1587g des Buergerlichen Gesetzbuchs verlangen. Fuer die Anwendung
des § 1587g Abs. 1 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist nicht erforderlich,
dass der Verpflichtete bereits eine Versorgung erlangt hatte. Sind mehrere Anrechte
schuldrechtlich auszugleichen, so hat jeder Versorgungstraeger die Ausgleichsrente
nur in dem Verhaeltnis zu entrichten, in dem das bei ihm bestehende schuldrechtlich
auszugleichende Anrecht zu den insgesamt schuldrechtlich auszugleichenden Anrechten
des Verpflichteten steht. Eine bereits zu entrichtende Ausgleichsrente unterliegt den
Anpassungen, die fuer die Hinterbliebenenversorgung massgebend sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die fuer das auszugleichende Anrecht
massgebende Regelung in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch nach Absatz 1 bei dem
Versorgungstraeger geltend gemacht wird,
1. fuer das Anrecht eine Realteilung vorsieht, oder
2. dem Berechtigten nach dem Tod des Verpflichteten einen Anspruch gewaehrt, der dem
   Anspruch nach Absatz 1 bei Wuerdigung aller Umstaende allgemein gleichwertig ist.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Faellen des § 1587f Nr. 5 in Verbindung
mit § 1587b Abs. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs. In den Faellen des § 1587f Nr. 5 in
Verbindung mit § 1587o des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt Absatz 1 insoweit nicht,
als die vereinbarte Ausgleichsrente die nach dem Gesetz geschuldete Ausgleichsrente
uebersteigt und der Versorgungstraeger nicht zugestimmt hat.

(4) Eine an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten zu zahlende
Hinterbliebenenversorgung ist in Hoehe der nach Absatz 1 ermittelten und gezahlten
Ausgleichsrente zu kuerzen. Die Kuerzung erfolgt auch ueber den Tod des Berechtigen
hinaus. Satz 2 gilt nicht, wenn der Versorgungstraeger nach Absatz 1 nur Leistungen
erbracht hat, die insgesamt zwei Jahresbetraege der auf das Ende des Leistungsbezugs
berechneten Ausgleichsrente nicht uebersteigen. Hat er solche Leistungen erbracht,
so sind diese auf die an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten zu zahlende
Hinterbliebenenversorgung anzurechnen.

(5) Ist eine auslaendische, zwischenstaatliche oder ueberstaatliche Einrichtung Traeger
der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung, so hat die Witwe oder der Witwer
des Verpflichteten auf Antrag die entsprechend den vorstehenden Absaetzen ermittelte
Ausgleichsrente zu entrichten, soweit die Einrichtung an die Witwe oder den Witwer eine
Hinterbliebenenversorgung erbringt. Leistungen, die der Berechtigte von der Einrichtung
als Hinterbliebener erhaelt, werden angerechnet.

(6) In den Faellen der Absaetze 1, 4 und 5 gelten § 1585 Abs. 1 Saetze 2 und 3, § 1585b
Abs. 2 und 3, § 1587d Abs. 2, § 1587h und § 1587k Abs. 2 Satz 1 des Buergerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.

(7) Der Versorgungstraeger wird bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem
er von der Rechtskraft der Entscheidung ueber die Ausgleichsrente nach Absatz 1 Kenntnis
erlangt,
1. gegenueber dem Berechtigten befreit, soweit er an die Witwe oder den Witwer des
   Verpflichteten Leistungen erbringt, welche die um die Ausgleichsrente nach Absatz 1
   gekuerzte Hinterbliebenenversorgung uebersteigen;
2. gegenueber der Witwe oder dem Witwer des Verpflichteten befreit, soweit er
   an den Berechtigten nach Massgabe eines gegen den Verpflichteten gerichteten
   Vollstreckungstitels, der diesen wegen des bei dem Versorgungstraeger begruendeten
   Anrechts zur Zahlung einer Ausgleichsrente verpflichtete, oder auf Grund
   einer Abtretung nach § 1587i Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs Leistungen
   erbringt, welche die Ausgleichsrente nach Absatz 1 uebersteigen. Nach Ablauf des
   Monats, der dem Monat folgt, in dem der Berechtigte den Versorgungstraeger zur
                                             -2-
       
                                                                               

   Zahlung der Ausgleichsrente aufgefordert und ihm eine beglaubigte Abschrift des
   Vollstreckungstitels uebermittelt hat, findet Nummer 1 keine Anwendung; Nummer
   1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als der Versorgungstraeger in dem dem
   Tod des Verpflichteten vorangehenden Monat an den Berechtigten auf Grund einer
   Abtretung nach § 1587i des Buergerlichen Gesetzbuchs Leistungen erbracht hat;
3. gegenueber dem Berechtigten befreit, soweit er an die Witwe oder den Witwer des
   Verpflichteten nach Massgabe einer gemaess Absatz 9 Satz 3 ergangenen einstweiligen
   Anordnung Leistungen erbringt, welche die um die Ausgleichsrente nach Absatz
   1 gekuerzte Hinterbliebenenversorgung uebersteigen; gegenueber der Witwe oder dem
   Witwer des Verpflichteten wird er befreit, soweit er an den Berechtigten nach
   Massgabe einer solchen einstweiligen Anordnung Leistungen erbringt, welche die
   Ausgleichsrente nach Absatz 1 uebersteigen. Nach Ablauf des Monats, der dem Monat
   folgt, in welchem dem Versorgungstraeger die einstweilige Anordnung zugestellt
   worden ist, finden die Nummern 1 und 2 keine Anwendung.

(8) Der Berechtigte und die Witwe oder der Witwer des Verpflichteten sind verpflichtet,
einander und dem nach Absatz 1 verpflichteten Versorgungstraeger die Auskuenfte
zu erteilen, die zur Feststellung eines Anspruchs nach den vorstehenden Absaetzen
erforderlich sind. Die Traeger einer im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu
beruecksichtigenden Versorgung sind einander, dem Berechtigten und der Witwe oder dem
Witwer des Verpflichteten verpflichtet, diese Auskuenfte zu erteilen. Ist der Wert eines
Anrechts von dem Wert eines anderen Anrechts abhaengig, so hat der Traeger des anderen
Anrechts dem Traeger des einen Anrechts die erforderliche Auskunft ueber den Wert des
anderen Anrechts zu erteilen. § 1605 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(9) Ueber Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht. In den Faellen des Absatzes
1 hat das Gericht die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten, in den Faellen des
Absatzes 4 den Berechtigten zu beteiligen. Das Gericht kann auf Antrag des Berechtigten
oder der Witwe oder des Witwers des Verpflichteten im Wege der einstweiligen Anordnung
die Zahlung der Ausgleichsrente nach den Absaetzen 1 und 5 und die an die Witwe oder
den Witwer des Verpflichteten zu zahlende Hinterbliebenenversorgung regeln. Die
Entscheidung nach Satz 3 ist unanfechtbar; im uebrigen gelten die §§ 620a bis 620g der
Zivilprozessordnung entsprechend.

I b.
Regelung des Versorgungsausgleichs in anderer Weise

§ 3b
(1) Verbleibt auch nach Anwendung des § 1587b des Buergerlichen Gesetzbuchs und des
§ 1 Abs. 2 und 3 noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
unterliegendes Anrecht, kann das Familiengericht
1. ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das
   seiner Art nach durch Uebertragung oder Begruendung von Anrechten ausgeglichen werden
   kann, zum Ausgleich heranziehen. Der Wert der zu uebertragenden oder zu begruendenden
   Anrechte darf, bezogen auf das Ende der Ehezeit, insgesamt zwei von Hundert des auf
   einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit massgebenden Bezugsgroesse (§
   18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht uebersteigen;
2. den Verpflichteten, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhaeltnissen
   zumutbar ist, verpflichten, fuer den Berechtigten Beitraege zur Begruendung von
   Anrechten auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung
   zu zahlen; dies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen fuer eine
   Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfuellt.
   Das Gericht kann dem Verpflichteten Ratenzahlungen gestatten; es hat dabei die Hoehe
   der dem Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen; § 1587 d Abs. 2, §
   1587e Abs. 3 und § 1587f Nr. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 findet auf die in § 3a Abs. 5 bezeichneten Versorgungen keine Anwendung.


                                             -3-
       
                                                                               

§ 3c
-

§ 4
(1) Ist ein Versorgungsausgleich gemaess § 1587b Abs. 1 oder 2 des Buergerlichen
Gesetzbuchs durchgefuehrt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen
aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des
Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs
gekuerzt.

(2) Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewaehrt, die insgesamt zwei
Jahresbetraege einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Beruecksichtigung
des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen
Rentenversicherung aus dem erworbenen Anrecht nicht uebersteigen, so gilt Absatz 1
entsprechend, jedoch sind die gewaehrten Leistungen auf die sich aus Absatz 1 ergebende
Erhoehung anzurechnen.

(3) Wurde der Verpflichtete nach Durchfuehrung des Versorgungsausgleichs vor dem 1.
Januar 1992 nachversichert, so sind insoweit dem Rentenversicherungstraeger die sich
aus Absatz 1 und 2 ergebenden Erhoehungen vom Dienstherrn zu erstatten; § 290 Satz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 5
(1) Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine
Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat
oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf
dem Versorgungsausgleich beruhenden Kuerzung seiner Versorgung ausserstande ist, wird die
Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekuerzt.

(2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6
Sind Nachzahlungen zu leisten, so erfolgen sie in den Faellen des § 5 an den
Verpflichteten und an den Berechtigten je zur Haelfte.

§ 7
Sind auf Grund des Versorgungsausgleichs fuer den Berechtigten Beitraege zu
einer gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden, sind dem Leistenden vom
Rentenversicherungstraeger die Beitraege unter Anrechnung der gewaehrten Leistungen
zurueckzuzahlen, wenn feststeht, dass aus dem durch die Beitragszahlungen begruendeten
Anrecht keine hoeheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewaehren sind.

§ 8
Ein zur Abwendung der Kuerzung gezahlter Kapitalbetrag ist unter Anrechnung der
gewaehrten Leistung zurueckzuzahlen, wenn feststeht, dass aus dem im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrecht keine hoeheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewaehren
sind.

§ 9
(1) Ueber Massnahmen nach §§ 4 bis 8 entscheidet der Leistungstraeger auf Antrag.

(2) Antragsberechtigt sind der Verpflichtete und, soweit sie belastet sind, seine
Hinterbliebenen. In den Faellen des § 5 kann auch der Berechtigte den Antrag stellen.

(3) Ansprueche nach §§ 4 bis 8 gehen auf den Erben ueber, wenn der Erblasser den
erforderlichen Antrag gestellt hatte.

                                             -4-
        
                                                                                

(4) Der Antragsberechtigte und der Leistungstraeger koennen von den betroffenen
Stellen die fuer die Durchfuehrung von Massnahmen nach §§ 4 bis 8 erforderliche Auskunft
verlangen.

(5) In den Faellen des § 5 hat der Verpflichtete dem Leistungstraeger die Einstellung der
Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des Berechtigten sowie dessen Tod mitzuteilen.

§ 10
In den Faellen des § 1 Abs. 3 gelten die §§ 4 bis 9 sinngemaess.

§ 10a
(1) Das Familiengericht aendert auf Antrag seine Entscheidung entsprechend ab, wenn
1. ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abaenderungsentscheidung ermittelter
   Wertunterschied von dem in der abzuaendernden Entscheidung zugrunde gelegten
   Wertunterschied abweicht, oder
2. ein in der abzuaendernden Entscheidung als verfallbar behandeltes Anrecht durch
   Begruendung von Anrechten ausgeglichen werden kann, weil es unverfallbar war oder
   nachtraeglich unverfallbar geworden ist, oder
3. ein von der abzuaendernden Entscheidung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
   ueberlassenes Anrecht durch Begruendung von Anrechten ausgeglichen werden kann, weil
   die fuer das Anrecht massgebende Regelung eine solche Begruendung bereits vorsah oder
   nunmehr vorsieht.

(2) Die Abaenderung findet nur statt, wenn
1. sie zur Uebertragung oder Begruendung von Anrechten fuehrt, deren Wert insgesamt
   vom Wert der durch die abzuaendernde Entscheidung insgesamt uebertragenen oder
   begruendeten Anrechte wesentlich abweicht, oder
2. durch sie eine fuer die Versorgung des Berechtigten massgebende Wartezeit erfuellt
   wird, und
3. sie sich voraussichtlich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen
   auswirkt.
Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert des Wertes der durch die
abzuaendernde Entscheidung insgesamt uebertragenen oder begruendeten Anrechte, mindestens
jedoch 0,5 vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit
massgebenden Bezugsgroesse (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) uebersteigt.

(3) Eine Abaenderung findet nicht statt, soweit sie unter Beruecksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhaeltnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach
der Ehe, grob unbillig waere.

(4) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die betroffenen
Versorgungstraeger.

(5) Der Antrag kann fruehestens in dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem einer
der Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet hat oder der Verpflichtete oder seine
Hinterbliebenen aus einer auf Grund des Versorgungsausgleichs gekuerzten Versorgung
oder der Berechtigte oder seine Hinterbliebenen auf Grund des Versorgungsausgleichs
Versorgungsleistungen erhalten.

(6) Durch die Abaenderungsentscheidung entfaellt eine fuer die Versorgung des Berechtigten
bereits erfuellte Wartezeit nicht.

(7) Die Abaenderung wirkt auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden
Monatsersten zurueck. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen muessen Leistungen des
Versorgungstraegers gegen sich gelten lassen, die dieser auf Grund der frueheren
Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbringt, der dem Monat folgt, in dem er von dem
Eintritt der Rechtskraft der Abaenderungsentscheidung Kenntnis erlangt hat. Werden durch
die Abaenderung einem Ehegatten zum Ausgleich eines Anrechts Anrechte uebertragen oder


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fuer ihn begruendet, so muessen sich der Ehegatte oder seine Hinterbliebenen Leistungen,
die der Ehegatte wegen dieses Anrechts gemaess § 3a erhalten hat, anrechnen lassen.

(8) Hat der Verpflichtete auf Grund einer Entscheidung des Familiengerichts Zahlungen
erbracht, gelten die Absaetze 1 bis 7 entsprechend. Das Familiengericht bestimmt, dass
der Berechtigte oder der Versorgungstraeger den zuviel gezahlten Betrag zurueckzuzahlen
hat, der Versorgungstraeger unter Anrechnung der dem Berechtigten oder seinen
Hinterbliebenen zuviel gewaehrten Leistungen. § 1587d des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt
zugunsten des Berechtigten entsprechend.

(9) Die vorstehenden Vorschriften sind auf Vereinbarungen ueber den Versorgungsausgleich
entsprechend anzuwenden, wenn die Ehegatten die Abaenderung nicht ausgeschlossen haben.

(10) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten, wenn nicht ein
Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenueber dem Familiengericht erklaert, das
Verfahren fortsetzen zu wollen. Nach dem Tod des Antraggegners wird das Verfahren gegen
dessen Erben fortgesetzt.

(11) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskuenfte
zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften
erforderlich sind. Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen
Auskuenfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten
koennen, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen
Versorgungstraeger. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen
Versorgungstraegern die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.

(12) Hat der Verpflichtete Zahlungen zur Abwendung der Kuerzung seines
Versorgungsanrechts geleistet, sind die unter Beruecksichtigung der Abaenderung der
Entscheidung zuviel geleisteten Betraege zurueckzuzahlen.

Fussnote

§ 10a Abs. 2 Satz 2: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit dem GG 100-1 vereinbar,
BVerfGE v. 16.11.1992, 1993 I 101 - 1 BvL 17/89 -

II b.
Massnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands

§§ 10b und 10c
-

§ 10d
Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens ueber den Versorgungsausgleich ist
der Versorgungstraeger verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu
unterlassen, die auf die Hoehe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden
Anrechts Einfluss haben koennen.

III.
Auskunftspflicht im Versorgungsausgleich

§ 11
(1) Entscheidet nach diesem Gesetz das Familiengericht, so gelten die
verfahrensrechtlichen Vorschriften ueber den Versorgungsausgleich entsprechend, soweit
sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.

(2) Das Gericht kann ueber Grund und Hoehe der Versorgungsanwartschaften und Versorgungen
von den hierfuer zustaendigen Behoerden, Rentenversicherungstraegern, Arbeitgebern,

                                              -6-
       
                                                                               

Versicherungsunternehmen und sonstigen Stellen sowie von den Ehegatten und ihren
Hinterbliebenen Auskuenfte einholen. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen, die Ehegatten
und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu
leisten.

IV.
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.

§ 13
(1) Es treten in Kraft
1. die §§ 4 bis 10 mit Wirkung vom 1. Juli 1977;
2. die §§ 3a, 3b, 10a und 10d am 1. Januar 1987; § 10a Abs. 9 gilt fuer vor dem 1.
   Januar 1987 geschlossene Vereinbarungen, jedoch mit der Massgabe, dass sie nur
   abgeaendert werden koennen, soweit die Bindung an die Vereinbarung auch unter
   besonderer Beruecksichtigung des Vertrauens des Antragsgegners in die getroffene
   Vereinbarung fuer den Antragsteller unzumutbar ist; wurde im Zusammenhang mit der
   Vereinbarung ueber den Versorgungsausgleich auch anderes geregelt, findet eine
   Abaenderung nicht statt, es sei denn, dass die Regelung im uebrigen auch ohne den
   Versorgungsausgleich getroffen worden waere;
3. die §§ 10b und 10c am 1. Januar 1988;
4. die uebrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. April 1983.

(2)




                                             -7-