Gesetz zur Regelung von Fragen der
Staatsangehoerigkeit
StAngRegG

vom  22.02.1955



"Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehoerigkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Staatsangehoerigkeitsverhaeltnisse deutscher
Volkszugehoeriger, denen die deutsche Staatsangehoerigkeit
in den Jahren 1938 bis 1945 durch Sammeleinbuergerung
verliehen worden ist

§ 1
(1) Die deutschen Volkszugehoerigen, denen die deutsche Staatsangehoerigkeit auf Grund
folgender Bestimmungen verliehen worden ist:
a) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik ueber
   Staatsangehoerigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (Reichsgesetzbl. II
   S. 895),
b) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Litauen ueber die
   Staatsangehoerigkeit der Memellaender vom 8. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 999),
c) Verordnung ueber den Erwerb der deutschen Staatsangehoerigkeit durch fruehere
   tschechoslowakische Staatsangehoerige deutscher Volkszugehoerigkeit vom 20. April
   1939 (Reichsgesetzbl. I S. 815) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von
   Staatsangehoerigkeitsfragen gegenueber dem Protektorat Boehmen und Maehren vom 6. Juni
   1941 (Reichsgesetzbl. I S. 308),
d) Verordnung ueber die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehoerigkeit in
   den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Maerz 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 118) in
   der Fassung der Zweiten Verordnung ueber die Deutsche Volksliste und die deutsche
   Staatsangehoerigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942
   (Reichsgesetzblatt I S. 51),
e) Verordnung ueber den Erwerb der Staatsangehoerigkeit in Gebieten der Untersteiermark,
   Kaerntens und Krains vom 14. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 648),
f) Verordnung ueber die Verleihung der deutschen Staatsangehoerigkeit an die in
   die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943
   (Reichsgesetzbl. I S. 321),


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sind nach Massgabe der genannten Bestimmungen deutsche Staatsangehoerige geworden,
es sei denn, dass sie die deutsche Staatsangehoerigkeit durch ausdrueckliche Erklaerung
ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen.

(2) Dasselbe gilt fuer die Ehefrau und die Kinder eines Ausschlagungsberechtigten,
soweit sie nach deutschem Recht ihre Staatsangehoerigkeit von ihm ableiten, unabhaengig
davon, ob er von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch macht. Ehefrauen, die im Zeitpunkt
der Eheschliessung die deutsche Staatsangehoerigkeit besassen, haben diese behalten.

§ 2
Hat ein Ausschlagungsberechtigter einen Tatbestand erfuellt, an den sich der Verlust
der deutschen Staatsangehoerigkeit knuepfte, und macht er von seinem Ausschlagungsrecht
keinen Gebrauch, so hat er die deutsche Staatsangehoerigkeit nur bis zum Eintritt des
Verlusttatbestandes besessen.

§ 3
Die Ausschlagung hat die Wirkung, dass der Ausschlagende die deutsche
Staatsangehoerigkeit nach Massgabe des § 1 nicht erworben hat.

§ 4
Hat ein Ausschlagungsberechtigter vor der Ausschlagung einen Tatbestand erfuellt,
der den Erwerb der deutschen Staatsangehoerigkeit zur Folge hatte, so bewirkt die
Ausschlagung, dass er im Zeitpunkt der Erfuellung des Erwerbstatbestandes deutscher
Staatsangehoeriger geworden ist.

§ 5
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die Ausschlagung nur noch bis zum
Ablauf eines Jahres erklaert werden.

(2) Jeder Ausschlagungsberechtigte ist befugt, vor Ablauf der Ausschlagungsfrist auf
das Ausschlagungsrecht zu verzichten.

Zweiter Abschnitt
(weggefallen)

§ 6
(weggefallen)

§ 7
(weggefallen)

§ 7a
(weggefallen)

Dritter Abschnitt
Staatsangehoerigkeitsverhaeltnisse weiterer Personengruppen

§ 8
(1) Ein deutscher Volkszugehoeriger, der nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
aber in Deutschland seinen dauernden Aufenthalt hat, und dem die Rueckkehr in seine
Heimat nicht zugemutet werden kann, hat einen Anspruch auf Einbuergerung nach Massgabe
des § 6. Wird er eingebuergert, so hat auch sein Ehegatte einen Einbuergerungsanspruch.

                                             -2-
       
                                                                               

(2) Wird der dauernde Aufenthalt in Deutschland nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufgegeben, so erlischt der Anspruch auf Einbuergerung im Zeitpunkt der Aufgabe des
Aufenthalts.

§ 9
(1) Ein deutscher Volkszugehoeriger, der nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
kann die Einbuergerung vom Ausland her beantragen, wenn er die Rechtsstellung eines
Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes hat oder als Aussiedler im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufnahme
finden soll. § 13 des Staatsangehoerigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl.
S. 583) gilt entsprechend. Wird die Einbuergerung beantragt, so kann in bestehender Ehe
der Ehegatte, der nicht deutscher Volkszugehoeriger ist, ebenfalls vom Ausland her einen
Einbuergerungsantrag stellen.

(2) Einem Einbuergerungsantrag muss stattgegeben werden, wenn der Antragsteller
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt, im zweiten Weltkrieg Angehoeriger der
deutschen Wehrmacht oder eines ihr angeschlossenen oder gleichgestellten Verbandes
war, nach seiner Vertreibung keine neue Staatsangehoerigkeit erworben hat und nicht
aus einem Staat stammt, der die durch Sammeleinbuergerung in den Jahren 1938 bis
1945 Eingebuergerten als seine Staatsangehoerigen in Anspruch nimmt. Gleiches gilt fuer
Einbuergerungsantraege der Ehefrauen, Witwen und der im Zeitpunkt der Antragstellung noch
minderjaehrigen Kinder solcher Personen.

§ 10
Der Dienst in der deutschen Wehrmacht, der Waffen-SS, der deutschen Polizei, der
Organisation Todt und dem Reichsarbeitsdienst hat fuer sich allein den Erwerb der
deutschen Staatsangehoerigkeit nicht zur Folge gehabt; deutsche Staatsangehoerige sind
nur diejenigen geworden, fuer die ein Feststellungsbescheid der zustaendigen Stellen vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen und zugestellt worden ist.

Fussnote

§ 10 Halbsatz 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 19.6.1962 I 599

§ 11
Wer aus rassischen Gruenden von einer der in § 1 Abs. 1 genannten Sammeleinbuergerungen
ausgeschlossen worden ist, hat einen Anspruch auf Einbuergerung, wenn er in Deutschland
seinen dauernden Aufenthalt hat, es sei denn, dass er in der Zwischenzeit eine andere
Staatsangehoerigkeit erworben hat.

§ 12
(1) Der Anspruch auf Einbuergerung steht auch dem frueheren deutschen Staatsangehoerigen
zu, der im Zusammenhang mit Verfolgungsmassnahmen aus politischen, rassischen
oder religioesen Gruenden in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehoerigkeit erworben hat, auch wenn
er seinen dauernden Aufenthalt im Ausland beibehaelt.

(2)

§ 13
Ein Einbuergerungsanspruch nach § 9 Abs. 2, §§ 11 und 12 besteht nicht, wenn Tatsachen
vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die innere oder
aeussere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefaehrden wird.

Vierter Abschnitt
Verfahrensvorschriften

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a)
Gemeinsame Vorschriften

§ 14
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, steht bei Ausuebung des Ausschlagungsrechts (§
5 Abs. 1), bei Abgabe der Verzichtserklaerung (§ 5 Abs. 2) und bei Geltendmachung des
Einbuergerungsanspruchs (§§ 6, 8, 9 Abs. 2, §§ 11 und 12) einem Volljaehrigen gleich.

§ 15
(1) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer zwar ueber 18 Jahre
alt, jedoch geschaeftsunfaehig oder aus anderen Gruenden als wegen Minderjaehrigkeit in
der Geschaeftsfaehigkeit beschraenkt ist, wird durch seinen gesetzlichen Vertreter in
persoenlichen Angelegenheiten vertreten.

(2) Der Vormund eines Kindes bedarf der Zustimmung der Eltern des Kindes, wenn diesen
die Sorge fuer die Person des Kindes zusteht. Das gilt auch, wenn der Vormund von dem
Recht auf Ausschlagung und dem Anspruch auf Einbuergerung nicht Gebrauch machen will.
Kommt eine Einigung zwischen Vormund und Eltern nicht zustande, so ist der Vormund
verpflichtet, eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizufuehren.

§ 16
Die Erklaerung eines Ehegatten bedarf nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten.

§ 17
(1) Zustaendig zur Entgegennahme der Ausschlagungserklaerungen, die nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden (§ 5 Abs. 1), und der
Verzichtserklaerungen (§ 5 Abs. 2) sowie zur Einbuergerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) ist
die Einbuergerungsbehoerde, in deren Bereich der Erklaerende oder der Antragsteller seinen
dauernden Aufenthalt hat.

(2) Hat der Erklaerende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zustaendig.

(3) Aendert sich im Lauf des Verfahrens der die Zustaendigkeit begruendende dauernde
Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zustaendige Behoerde das Verfahren
fortfuehren, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zustaendige Behoerde
zustimmt.

(4) Fuer einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjaehrigen (§ 15 Abs. 1) ist die
Einbuergerungsbehoerde des vertretungsberechtigten Elternteils zustaendig.

(5) Eine Verbindung von Verfahren, die bei verschiedenen Behoerden anhaengig sind, ist im
gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Behoerden zulaessig.

b)
Ausschlagung

§ 18
(1) Die Ausschlagungserklaerung muss, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgegeben wird, zu Protokoll einer Behoerde oder in oeffentlich beglaubigter Form
abgegeben werden.

(2) Hat der Ausschlagungsberechtigte seinen dauernden Aufenthalt ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die Ausschlagungserklaerung zu Protokoll einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer sonstigen Verbindungsstelle

                                             -4-
       
                                                                               

der Bundesrepublik Deutschland abgegeben oder von einer dieser Dienststellen beglaubigt
werden.

(3) Steht dem Ausschlagungsberechtigten keine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten
Moeglichkeiten zur Verfuegung, so genuegt einfache Schriftform unter der Voraussetzung,
dass in anderer Weise nachgewiesen wird, dass die Unterschrift von dem Traeger des
unterzeichneten Namens herruehrt.

§ 19
(1) Wer ohne sein Verschulden ausserstande war, die Ausschlagungsfrist einzuhalten, kann
die Ausschlagungserklaerung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des
Hindernisses abgeben.

(2) Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, dass der
Ausschlagungsberechtigte seinen dauernden Aufenthalt in der sowjetisch besetzten
Zone Deutschlands, dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einem der fremd
verwalteten deutschen Gebiete hat.

§ 20
Die Ausschlagungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Ausschlagungserklaerung innerhalb
der Frist bei einer oertlich oder sachlich unzustaendigen Behoerde im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer
sonstigen Verbindungsstelle der Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist.

§ 21
Ist ein Ausschlagungsberechtigter vor Ablauf der Ausschlagungsfrist verstorben, ohne
dass er von dem Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht oder darauf verzichtet hat, so
ist jeder Verwandte auf- und absteigender Linie sowie der ueberlebende Ehegatte bei
Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist
befugt, eine Ermaechtigung des zustaendigen Nachlassgerichtes zu beantragen, fuer den
Verstorbenen das Ausschlagungsrecht auszuueben oder darauf zu verzichten. Das Gericht
muss vor Entscheidung ueber den Antrag allen Antragsberechtigten Gelegenheit zur Aeusserung
geben, soweit nicht zwingende Gruende entgegenstehen. Auf das Verfahren finden die
Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 189) Anwendung.

§ 22
Wer von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, erhaelt eine Urkunde des
Inhalts, dass er die deutsche Staatsangehoerigkeit durch die in § 1 Abs. 1 bezeichnete
Verleihung oder durch Ableitung von einer so verliehenen deutschen Staatsangehoerigkeit
nicht erworben hat. Nur durch diese Ausschlagungsurkunde kann der Nachweis des
Nichterwerbs der deutschen Staatsangehoerigkeit erbracht werden.

§ 23
(1) Die Ausschlagungserklaerung und die Verzichtserklaerung koennen wegen Irrtums ueber den
Inhalt der Erklaerung sowie wegen Zwangs oder Drohung angefochten werden.

(2) Die Anfechtung erfolgt durch Erklaerung gegenueber der nach § 17 zustaendigen Behoerde.
Die Anfechtungserklaerung ist zu Protokoll der Behoerde oder in oeffentlich beglaubigter
Form abzugeben.

(3) Die Anfechtungsfrist betraegt einen Monat und beginnt mit der Kenntnis des Irrtums
oder mit der Beendigung der Zwangslage, fruehestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Sie endet spaetestens sechs Monate nach Zustellung der Ausschlagungsurkunde.

c)
Einbuergerung

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§ 24
(1) Waren bei einer Einbuergerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) durch das
Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt, die der Einbuergerung
entgegengestanden haetten, so ist die Einbuergerung unwirksam, sofern nicht die
Einbuergerungsbehoerde die Voraussetzungen fuer eine Einbuergerung gemaess § 8 oder § 13 des
Staatsangehoerigkeitsgesetzes fuer gegeben erachtet.

(2) Die Unwirksamkeit ist durch foermliche Entscheidung auszusprechen. Die Entscheidung
kann nur bis zum Ablauf von 5 Jahren nach erfolgter Einbuergerung ergehen; sie bedarf
der Zustellung an den Betroffenen. Ist dessen Aufenthalt nicht bekannt oder kann eine
Zustellung, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgen muesste, nicht
vorgenommen werden, so tritt an die Stelle der Zustellung die Veroeffentlichung im
Bundesanzeiger.

Fuenfter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25
Das Heimatrecht der Vertriebenen und die sich aus ihm kuenftig ergebenden Regelungen
ihrer Staatsangehoerigkeit werden durch die auf Grund dieses Gesetzes abgegebenen
Erklaerungen nicht beruehrt.

§ 26
Die auf diesem Gesetz beruhenden Verfahren sind gebuehrenfrei.

§ 27
§ 17 gilt, soweit er die oertliche Zustaendigkeit regelt, auch fuer die
Staatsangehoerigkeitsangelegenheiten des Staatsangehoerigkeitsgesetzes.

§ 28
Die deutsche Staatsangehoerigkeit "auf Widerruf" steht der deutschen Staatsangehoerigkeit
gleich, soweit nicht bis zum 8. Mai 1945 von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht worden
ist.

§ 29
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 30
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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