Gesetz zur Regelung von Anspruechen aus
Lebens- und Rentenversicherungen
VersAnsprReglG
vom 05.08.1955
"Gesetz zur Regelung von Anspruechen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806), das zuletzt durch das Gesetz
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3. 7.1964 I 433, 806;
zuletzt geaendert durch G v. 20.12.1991 I 2317
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1964
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. VersAnsprReglG Anhang EV
§ 1
Versicherungsunternehmen koennen wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und
Rentenversicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des Waehrungsgesetzes in
Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfuellen gewesen waeren, nur nach
Massgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch genommen werden.
§ 2
War der Versicherungsfall bis zum 21. Juni 1948 noch nicht eingetreten, so koennen
Ansprueche aus der Versicherung nur geltend gemacht werden, wenn
a) der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt,
Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem
Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat,
oder wenn er einen solchen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der
Niederlassung zu einem spaeteren Zeitpunkt begruendet hat oder begruendet, oder
b) nach dem 8. Mai 1945 Praemien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden
sind und das Versicherungsverhaeltnis weder spaetestens zum 20. Juni 1948 gekuendigt
war noch nach § 3 der Dritten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz
(Versicherungsverordnung) als gekuendigt gilt.
Ist der Versicherungsfall eingetreten und steht der Anspruch aus der Versicherung
nicht dem Versicherungsnehmer zu, so koennen die Versicherungsunternehmen wegen
ihrer Verbindlichkeiten auch in Anspruch genommen werden, wenn nur der sonst aus der
Versicherung Berechtigte die Voraussetzungen unter Buchstabe a erfuellt, es sei denn,
dass er den Anspruch aus der Versicherung durch eine von dem Versicherungsnehmer erst
nach dem 31. Dezember 1952 getroffene Verfuegung unter Lebenden erworben hat. § 3 der
Versicherungsverordnung bleibt unberuehrt.
§ 3
Ist der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 eingetreten, so koennen Ansprueche
geltend gemacht werden, wenn
a) der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland anerkannt hat,
b) die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, oder
-1-
c) nach dem 8. Mai 1945 Praemien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind
und bei Eintritt des Versicherungsfalls das Versicherungsverhaeltnis weder gekuendigt
noch eine seit zwoelf Monaten oder laenger faellige Folgepraemie unbezahlt war.
§ 2 Satz 2 ist in den Faellen der Buchstaben a und b entsprechend anzuwenden.
§ 4
(gestrichen)
§ 5
(1) Bei ehelichen Guetergemeinschaften und Erbengemeinschaften gelten die
Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als
erfuellt, wenn sie mindestens in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind.
(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten Hand gelten die Voraussetzungen
des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfuellt,
wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die
Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem der
in § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Zeitpunkte
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat.
§ 6
(1) Sind Verbindlichkeiten aus einem Versicherungsverhaeltnis mit einem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen auf ein
Versicherungsunternehmen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes uebertragen
worden, so sind die Ansprueche gegenueber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 erloschen. Das gilt
nicht, wenn Personen deutscher Staatsangehoerigkeit oder deutscher Volkszugehoerigkeit
Ansprueche gegen das Versicherungsunternehmen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes infolge gegen sie gerichteter Vertreibungs- oder Enteignungsmassnahmen nicht
geltend machen koennen.
(2) Ist auf Antrag des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhaeltnis durch einen
Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes ersetzt worden (Anschlussversicherung), so sind die Ansprueche gegenueber dem
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung
vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen, als die Versicherungssummen des urspruenglichen
und des neuen Vertrages sich im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages deckten.
Das gilt nicht, wenn der Berechtigte die Leistung aus der Anschlussversicherung nicht
erhalten hat. Hat der Berechtigte die Leistung aus der Anschlussversicherung teilweise
nicht erhalten, so sind die Ansprueche auf den Teil des urspruenglichen Betrags der
Versicherungssumme nicht erloschen, der dem nicht erhaltenen Teilbetrag aus dem
neuen Vertrag entspricht. Satz 2 und Satz 3 gelten nur, wenn anzunehmen ist, dass
der Berechtigte auf Grund ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes getroffener
Massnahmen Leistungen aus der Anschlussversicherung nicht mehr erhalten wird.
§ 7
(1) Als zum inlaendischen Bestand eines Versicherungsunternehmens gehoerig koennen nach §§
2 und 3 Ansprueche aus solchen Versicherungsverhaeltnissen geltend gemacht werden, die
a) in einem nach dem 31. Dezember 1937 in das Deutsche Reich eingegliederten
Gebiet nach der Eingliederung begruendet worden sind und auf Reichsmark
lautende Ansprueche gegen ein der deutschen Versicherungsaufsicht unterstehendes
Versicherungsunternehmen gewaehrten oder
b) in den unter Buchstabe a bezeichneten Gebieten vor deren Eingliederung begruendet
worden sind und zu einem selbstaendigen auslaendischen Bestand gehoerten, nach der
Eingliederung aber auf Reichsmark umgestellt wurden und Ansprueche gegen ein der
deutschen Versicherungsaufsicht unterstehendes Versicherungsunternehmen gewaehrten.
-2-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsverhaeltnisse gelten ohne Ruecksicht auf
die Faelligkeit der nicht gezahlten Folgepraemien mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als
gekuendigt. Im uebrigen bleibt § 3 der Versicherungsverordnung unberuehrt.
§ 8
Ansprueche aus einem Versicherungsverhaeltnis, das zu einem selbstaendigen auslaendischen
Bestand eines deutschen Versicherungsunternehmens mit Sitz oder Verwaltung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gehoert, koennen, soweit sie nicht bereits nach § 6
erloschen sind, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass
a) mit dem beteiligten Staat zweiseitige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 23 des
Abkommens ueber deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 getroffen worden sind
oder
b) das Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungs- und Bausparwesen den Wegfall der
Voraussetzungen fuer das Leistungsverbot festgestellt und im Einvernehmen mit dem
Schuldner der Ausgleichsforderungen die Erfuellung der Verbindlichkeiten gestattet
hat.
§ 9
Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5 bis 8 gelten fuer Gruppenversicherungen sinngemaess.
§ 10
(1) Soweit Versicherungsunternehmen wegen Verbindlichkeiten, die bisher in die
Umstellungsrechnung nicht einzustellen waren, auf Grund dieses Gesetzes mit Wirkung
vom 21. Juni 1948 in Anspruch genommen werden koennen, ist die Umstellungsrechnung zu
berichtigen. Die fuer die Zeit vor dem 1. April 1955 geschuldeten Zinsen auf die den
Versicherungsunternehmen insoweit zustehenden Ausgleichsforderungen werden erst am 1.
April 1955 faellig.
(2) Soweit ein Versicherungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1963 noch nicht anerkannt
hatte, dass es aus den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten nach den
Vorschriften dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden kann, findet eine Berichtigung
der Umstellungsrechnung nicht mehr statt. Den Versicherungsunternehmen werden in
Hoehe des Betrags, der zur Deckung der nach Satz 1 nicht in die Umstellungsrechnung
einzustellenden Verbindlichkeiten erforderlich ist, Ausgleichsforderungen gegen den
Bund zugeteilt. Fuer diese Ausgleichsforderungen gilt folgendes:
1. Die Versicherungsunternehmen haben die Ausgleichsforderungen fuer die in der Zeit
vom 1. Januar 1964 bis zum 1. Juli 1964 anerkannten Ansprueche zum 1. Juli des auf
diesen Zeitpunkt folgenden Kalenderjahrs, fuer die spaeter in einem Kalenderjahr
anerkannten Ansprueche jeweils bis zum 1. Juli des folgenden Kalenderjahrs zu
berechnen und anzumelden. Bei der Berechnung sind bereits faellige Ansprueche mit
ihrem Nennbetrag anzusetzen; als Deckungsrueckstellung fuer noch nicht faellige
Verbindlichkeiten und als Rueckstellung fuer Verwaltungskosten sind die Betraege
anzusetzen, die sich fuer den Tag des Entstehens der Ausgleichsforderungen nach den
Grundsaetzen des der Umstellungsrechnung zugrunde gelegten Geschaeftsplans ergeben.
Die Berechnung bedarf der Bestaetigung durch die Versicherungsaufsichtsbehoerde.
2. Die Ausgleichsforderungen gelten als am 1. Juli des Jahres entstanden, in dem das
Versicherungsunternehmen den Anspruch anerkannt hat, und sind von diesem Zeitpunkt
an jaehrlich mit dreieinhalb vom Hundert zu verzinsen; die Zinsen sind halbjaehrlich
zu zahlen. § 5 Abs. 4, §§ 6, 7 Abs. 1 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der
Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) gelten entsprechend.
(3) Soweit den Versicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen nach § 5 Abs.
3 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und
Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) und nach § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes
zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen
sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 19. Maerz 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161)
-3-
zuzuteilen sind, gilt fuer Anmeldung und Entstehung der Ausgleichsforderungen Absatz 2
entsprechend.
(4) Der Betrag der Ausgleichsforderungen nach Absatz 2 und Absatz 3 ist um drei
vom Hundert fuer die Kosten, die den Versicherungsunternehmen bei der Durchfuehrung
dieses Gesetzes entstehen, zu erhoehen. §§ 10 und 12 des Gesetzes zur Aufbesserung von
Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
vom 24. Dezember 1956 und § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von
Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
vom 19. Maerz 1963 sind nicht anzuwenden.
§ 11
(1) Die Geltendmachung von Leistungen aus Renten- und
Pensionsversicherungsverhaeltnissen, wegen deren die Versicherungsunternehmen bisher
nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach diesem Gesetz aber in Anspruch genommen
werden koennen, ist beschraenkt,
a) wenn der Anspruchsberechtigte am 1. Juli 1964 die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2
Satz 1 Buchstabe a erfuellte:
auf die nach dem 30. Juni 1963 faellig gewordenen oder werdenden Rentenleistungen;
b) wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst spaeter
in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt:
auf die nach dem Tage der Begruendung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in
diesen Gebieten faellig werdenden Rentenleistungen.
(2) Die den Versicherungsunternehmen zuzuteilenden Rentenausgleichsforderungen gelten
im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a als am 1. Juli 1963, im Falle des Absatzes 1
Buchstabe b als am 1. Juli des Jahres entstanden, in dem der Anspruchsberechtigte
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten
Gebiete verlegt hat. Soweit den Versicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen
zuzuteilen sind, gilt § 10 Abs. 2 mit der Massgabe, dass im Falle des Absatzes 1
Buchstabe a die Ausgleichsforderungen bereits als am 1. Juli 1963 entstanden gelten.
§ 11a
Fuer die Verbindlichkeiten von betrieblichen und ueberbetrieblichen Pensionskassen mit
Zwangsbeitritt, die aus Pensionsversicherungsverhaeltnissen herruehren, sind §§ 2, 3, 10
und 11 nur mit den sich aus §§ 11b bis 11e ergebenden Abweichungen anzuwenden.
§ 11b
Soweit nach § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bestimmte
Voraussetzungen von dem Versicherungsnehmer erfuellt sein muessen, ist als
Versicherungsnehmer nur die natuerliche Person anzusehen, die auf Grund eines Arbeits-
oder Dienstverhaeltnisses bei der Pensionskasse versichert war. Das gilt auch dann, wenn
nach der Satzung oder den Bedingungen das Unternehmen allein oder neben dieser Person
Versicherungsnehmer ist. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3
Satz 1 Buchstaben a und b hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts gelten
als erfuellt, wenn der Versicherungsnehmer zu einem der dort bezeichneten Zeitpunkte
staendig in einem Betrieb beschaeftigt war, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes lag.
§ 2 Satz 1 Buchstabe b und § 3 Satz 1 Buchstabe c sind auf die in § 11a bezeichneten
Verbindlichkeiten nicht anzuwenden.
§ 11c
(1) Ist das Arbeits- oder Dienstverhaeltnis des Versicherungsnehmers, das ihn zur
Versicherung bei der Pensionskasse verpflichtete, infolge einer Stillegung oder
Einschraenkung des Betriebs, die ihre Ursachen in den durch den Zusammenbruch des
Deutschen Reichs herbeigefuehrten Umstaenden hatte, oder auf Grund von gesetzlichen
oder verwaltungsmaessigen gegen das Unternehmen oder den Versicherungsnehmer gerichteten
-4-
Massnahmen der frueheren Besatzungsmaechte tatsaechlich beendet worden, so sind die Absaetze
2 und 3 anzuwenden.
(2) Hatte der Versicherungsnehmer bei der Beendigung des Arbeits- oder
Dienstverhaeltnisses die fuer den Anspruch auf Versicherungsleistungen satzungs-
oder bedingungsgemaess erforderliche Wartezeit bereits erfuellt, so gilt der bis
dahin erworbene beitragsfreie Teil der Anwartschaft vorbehaltlich der in § 11d
Abs. 2 getroffenen Regelung auch dann, wenn die Anwartschaft aus rechtlichen oder
tatsaechlichen Gruenden nicht aufrechterhalten worden ist, als fortbestehend. Das gleiche
gilt, wenn die Wartezeit bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhaeltnisses nicht
erfuellt war, der Versicherungsnehmer jedoch auf Grund eines vor dem 1. September 1959
zu dem Unternehmen begruendeten Arbeits- oder Dienstverhaeltnisses erneut Beitraege an
die Pensionskasse oder an eine Pensionskasse geleistet hat, die mit ihr satzungsmaessig
verbunden war, und die Zeitraeume, in denen Beitraege geleistet wurden, zusammengerechnet
die satzungsgemaess oder bedingungsgemaess erforderliche Wartezeit erreichen.
(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhaeltnisses im Sinne des
Absatzes 1 gilt der 8. Mai 1945, sofern der Versicherungsnehmer nicht ausdruecklich
zu einem bestimmten anderen Zeitpunkt entlassen oder ein anderer Zeitpunkt mit ihm
vereinbart worden ist.
(4) (gestrichen)
§ 11d
(1) Ist fuer das Fortbestehen der Rechte oder die Geltendmachung der Ansprueche aus
dem Versicherungsverhaeltnis bis zum 31. Dezember 1957 bereits im Verhaeltnis zwischen
der Pensionskasse und dem Versicherungsnehmer oder dem sonst aus der Versicherung
Berechtigten eine Regelung getroffen worden, so behaelt es dabei sein Bewenden, soweit
diese Regelung, ohne dass die Pensionskasse einen Vorbehalt gemacht hat, zugunsten
des Versicherungsnehmers oder des sonst aus der Versicherung Berechtigten von den
Vorschriften der §§ 11b und 11c abweicht. Das gleiche gilt, wenn eine solche Regelung
zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 1. September 1959 mit ausdruecklicher Zustimmung
der Aufsichtsbehoerde getroffen worden ist.
(2) Hat die Pensionskasse dem Versicherungsnehmer oder dem sonst aus der Versicherung
Berechtigten die geleisteten Beitraege zurueckgezahlt, so steht das der Geltendmachung
der Ansprueche nicht entgegen, wenn der zurueckgezahlte Betrag, bei Reichsmarkrueckzahlung
im Verhaeltnis von 10 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellt, mit vier vom Hundert Zinsen
seit dem Tage der Rueckzahlung bei der Pensionskasse bis zum 1. Juli 1965 oder, wenn
der Anspruchsberechtigte die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a
erst nach dem 1. Juli 1964 erfuellt hat oder erfuellt, innerhalb eines Jahres nach
diesem Zeitpunkt, wieder eingezahlt wird. Das gilt nicht, wenn die Pensionskasse
das Fortbestehen der Rechte aus der Versicherung anerkannt hatte, die Beitraege
aber gleichwohl auf Veranlassung des Versicherungsnehmers oder des sonst aus der
Versicherung Berechtigten zurueckgezahlt worden sind.
§ 11e
Ist, abgesehen von den Faellen des § 11c Abs. 2 Satz 2, die satzungs- oder
bedingungsgemaess erforderliche Wartezeit nicht erfuellt, so kann der Versicherungsnehmer
oder der sonst aus der Versicherung Berechtigte den Anspruch auf Rueckzahlung
der von dem Versicherungsnehmer geleisteten Beitraege geltend machen, wenn er die
Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a oder des § 3 Satz 1 Buchstaben a oder b
erfuellt. Als Versicherungsnehmer im Sinne des Satzes 1 gilt ausschliesslich die in § 11b
Satz 1 bezeichnete natuerliche Person.
§ 11f
(gestrichen)
§ 12
-5-
Ansprueche aus einem Versicherungsverhaeltnis, die nach den aus Anlass der Neuordnung des
Geldwesens erlassenen Vorschriften als erloschen galten oder bis auf weiteres nicht
geltend gemacht werden konnten, nach diesem Gesetz aber geltend gemacht werden koennen,
verjaehren, soweit sie am 21. Juni 1948 noch nicht verjaehrt waren, nicht vor Ablauf von
einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. *)
§ 13
(1) Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Klage auf Grund
der aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Vorschriften abgewiesen wurde,
steht der Geltendmachung von Anspruechen aus dem Versicherungsverhaeltnis nach Massgabe
dieses Gesetzes nicht entgegen. Diese Vorschrift ist auf Vergleiche entsprechend
anzuwenden.
(2) Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes *) anhaengiger Rechtsstreit infolge
dieses Gesetzes fuer erledigt erklaert, so traegt jede Partei ihre aussergerichtlichen
Kosten und die Haelfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtsgebuehren werden
niedergeschlagen.
§ 14
Die in § 12 bezeichneten Ansprueche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes faellig.
§ 15
§ 9 der Ersten Verordnung (Anordnung) ueber die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlass
der Neuordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948 und die Zweite Verordnung (Anordnung)
ueber die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens vom
27. Juli 1948 sowie die in den einzelnen Laendern an ihrer Stelle geltenden Vorschriften
werden mit Wirkung vom Tage ihres Inkrafttretens aufgehoben.
§ 16
Dieses Gesetz gilt gemaess § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit folgenden Massgaben auch in Berlin (West):
a) In § 2 Satz 1 Buchstaben a und b und § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des 20. Juni
1948 der 24. Juni 1948, in § 2 Satz 1, §§ 3, 6, 10 und 12 an die Stelle des 21.
Juni 1948 der 25. Juni 1948;
b) an die Stelle der in § 2 Satz 1 Buchstabe b, § 2 letzter Satz und § 7
Abs. 2 angefuehrten Vorschriften der Dritten Durchfuehrungsverordnung zum
Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung) treten die entsprechenden Vorschriften
der Durchfuehrungsbestimmung Nr. 4 zur Umstellungsverordnung (Verordnungsblatt fuer
Gross-Berlin 1948, Teil I S. 377);
c) soweit Versicherungsunternehmen auf Grund von in Berlin (West) geltenden
Vorschriften ueber die Bestimmungen dieses Gesetzes hinaus wegen ihrer
Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden koennen, behaelt es dabei sein
Bewenden.
Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes bestimmte Frist braucht bei der
Uebernahme des Gesetzes durch das Land Berlin nicht eingehalten zu werden.
§ 17
Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann seinen Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, wenn sich auch die Geschaeftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
befindet.
§ 18
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft *).
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Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt
II
(BGBl. II 1990, 889, 959)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert und ergaenzt:
Gesetz zur Regelung von Anspruechen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806),
mit folgender Massgabe:
Versicherungsunternehmen koennen nach diesem Gesetz wegen ihrer Verbindlichkeiten aus
Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor Inkrafttreten des Waehrungsgesetzes
in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfuellen gewesen waeren, bis
zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlussgesetzgebung ueber die Regelung von
Kriegsfolgen und Umstellungsanspruechen nicht in Anspruch genommen werden.
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