Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
WoVermRG
vom 04.11.1971
"Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745,
1747), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 8 G v. 9.12.2004 I 3214
Fussnote
Textnachweis ab: 10.11.1971
Das G wurde als Artikel 9 G v. 4.11.1971 I 1745 (MietRVerbG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 § 2 Abs. 1 dieses G am
10.11.1971 in Kraft getreten.
§ 1
(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer den Abschluss von Mietvertraegen
ueber Wohnraeume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietvertraegen ueber
Wohnraeume nachweist.
(2) Zu den Wohnraeumen im Sinne dieses Gesetzes gehoeren auch solche Geschaeftsraeume, die
wegen ihres raeumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnraeumen mit diesen
zusammen vermietet werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht fuer die Vermittlung oder den Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluss von Mietvertraegen ueber Wohnraeume im Fremdenverkehr.
§ 2
(1) Ein Anspruch auf Entgelt fuer die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluss von Mietvertraegen ueber Wohnraeume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn
infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande
kommt.
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
1. durch den Mietvertrag ein Mietverhaeltnis ueber dieselben Wohnraeume fortgesetzt,
verlaengert oder erneuert wird,
2. der Mietvertrag ueber Wohnraeume abgeschlossen wird, deren Eigentuemer, Verwalter,
Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
3. der Mietvertrag ueber Wohnraeume abgeschlossen wird, deren Eigentuemer, Verwalter oder
Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich
oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natuerliche oder
juristische Person Eigentuemer, Verwalter oder Vermieter von Wohnraeumen ist und
ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betaetigt,
rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenueber dem
Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag ueber oeffentlich gefoerderte Wohnungen
oder ueber sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20.
Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz 1 gilt auch
fuer die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach dem
Wohnraumfoerderungsgesetz gefoerderten Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht.
Das gleiche gilt fuer die Vermittlung einzelner Wohnraeume der in den Saetzen 1 und 2
genannten Wohnungen.
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(4) Vorschuesse duerfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
(5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fussnote
§ 2: Gilt in Berlin und im Saarland in der Fassung des § 9 Abs. 3
§ 3
(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete
anzugeben.
(2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden fuer die Vermittlung oder den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietvertraegen ueber Wohnraeume kein Entgelt
fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzueglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer uebersteigt. Im Falle einer Vereinbarung, durch die der
Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt
zu zahlen, darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in Satz 1
bestimmten Betrag nicht uebersteigen. Nebenkosten, ueber die gesondert abzurechnen ist,
bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberuecksichtigt.
(3) Ausser dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 duerfen fuer Taetigkeiten, die mit der Vermittlung
oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietvertraegen ueber Wohnraeume
zusammenhaengen, sowie fuer etwaige Nebenleistungen keine Verguetungen irgendwelcher
Art, insbesondere keine Einschreibgebuehren, Schreibgebuehren oder Auslagenerstattungen,
vereinbart oder angenommen werden. Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen
Auslagen eine Monatsmiete uebersteigen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass bei
Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfuellung des Auftrages nachweisbar
entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Auftraggeber sich im Zusammenhang mit dem Auftrag
verpflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu
nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des Vermittlungsvertrags bleibt unberuehrt.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Verpflichtung die Uebernahme von Einrichtungs- oder
Ausstattungsgegenstaenden des bisherigen Inhabers der Wohnraeume zum Gegenstand hat.
§ 4
Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber koennen vereinbaren, dass bei Nichterfuellung
von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe
darf 10 Prozent des gemaess § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, hoechstens jedoch 25 Euro
nicht uebersteigen. § 4 Satz 2: IdF d. Art. 7 Abs. 11 Nr. 1 G v. 27.6.2000 I 897 mWv
30.6.2000
§ 4a
(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder fuer ihn einen Dritten
verpflichtet, ein Entgelt dafuer zu leisten, dass der bisherige Mieter die gemieteten
Wohnraeume raeumt, ist unwirksam. Die Erstattung von Kosten, die dem bisherigen Mieter
nachweislich fuer den Umzug entstehen, ist davon ausgenommen.
(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluss
eines Mietvertrages ueber Wohnraeume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen
Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstueck zu erwerben, ist im Zweifel unter
der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Mietvertrag zustande kommt. Die
Vereinbarung ueber das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffaelligen
Missverhaeltnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstuecks steht.
§ 5
(1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes
Entgelt, eine Verguetung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuss oder
eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz uebersteigt, geleistet worden
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ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des buergerlichen Rechts
zurueckgefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden.
(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach §
3 Abs. 2 Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
§ 6
(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnraeume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von
dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.
(2) Der Wohnungsvermittler darf oeffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen, auf
Aushaengetafeln und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung als
Wohnungsvermittler Wohnraeume anbieten oder suchen; bietet er Wohnraeume an, so hat er
auch den Mietpreis der Wohnraeume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen
besonders zu vergueten sind.
§ 7
Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler
die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Taetigkeit gewerbsmaessig ausuebt.
§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der
Monatsmiete angibt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen laesst oder annimmt, das
den dort genannten Betrag uebersteigt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnraeume anbietet oder
4. entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den
Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbusse bis zu 25.000
Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbusse bis zu
2.500 Euro geahndet werden.
§ 9
(1)
(2)
(3) § 2 gilt fuer das Land Berlin und fuer das Saarland mit der Massgabe, dass das Datum
"20. Juni 1948" fuer das Land Berlin durch das Datum "24. Juni 1948", fuer das Saarland
durch das Datum "1. April 1948" zu ersetzen ist.
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