Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung
WGSVG
vom 22.12.1970
"Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038
Fussnote
Ueberschrift: Gem. Art. 4 § 4 d. G v. 22.12.1970 I 1846 826-9-1 gilt dieses Gesetz nach
Massgabe d. § 13 Abs. 1 d. G v. 4.1.1952 I 1 auch im Land Berlin; das Gesetz wurde als
Artikel 1 G 826-9-1 v. 22.12.1970 I 1846 (WGSVGAendG) vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 § 5 Abs. 1 dieses G am 1. Februar 1971 in
Kraft getreten.
Das Gesetz galt nicht im Beitrittsgebiet gem. Anlage I Kap. VIII Sachg. F Abschn. I Nr.
1 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1041; es ist dort gem. Art.
35 Abs. 1 Nr. 2 G 826-30-1 v. 25.7.1991 I 1606 am 1.1.1992 in Kraft getreten.
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981
I.
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt fuer Versicherte, die Verfolgte im Sinne des
Bundesentschaedigungsgesetzes sind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden in der
Sozialversicherung erlitten haben, sowie fuer ihre Hinterbliebenen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch,
2. Verfolgungsgruende diejenigen des § 1 des Bundesentschaedigungsgesetzes,
3. pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicherten, deren
rentenversicherungspflichtige Beschaeftigung oder Taetigkeit aus Verfolgungsgruenden
unterbrochen oder beendet worden ist oder fuer die bis zum Beginn der Verfolgung
a) eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz oder
wegen Arbeitslosigkeit,
b) eine Ersatzzeit (§ 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), die eine
rentenversicherungspflichtige Beschaeftigung oder Taetigkeit unterbrochen oder
beendet hat,
vorliegt.
§ 2 Amtshilfe
-1-
§§ 3 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch fuer Ersuchen der
Versicherungsbehoerden und der Organe der Versicherungstraeger, die in Durchfuehrung
dieses Gesetzes ergehen.
§ 3 Glaubhaftmachung
(1) Fuer die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genuegt es, wenn
sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen
nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf saemtliche erreichbaren Beweismittel
erstrecken sollen, ueberwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Als Mittel der Glaubhaftmachung koennen auch eidesstattliche Versicherungen
zugelassen werden. Der mit der Durchfuehrung des Verfahrens befasste Versicherungstraeger
ist fuer die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zustaendig; er gilt als Behoerde im
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
II.
Gesetzliche Unfallversicherung
§ 4 Jahresarbeitsverdienst bei verfolgungsbedingtem Wechsel der Taetigkeit
(1) Hat der Verfolgte wegen der Verfolgung seine Taetigkeit gewechselt und waehrend
der neuen Taetigkeit einen Arbeitsunfall erlitten, so ist auf Antrag des Berechtigten
der Berechnung der von dem Jahresarbeitsverdienst abhaengigen Geldleistungen das
Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das der Verfolgte im letzten Jahr vor dem Wechsel
der Taetigkeit erzielt hat, wenn dies fuer den Berechtigten guenstiger ist.
(2) Die den Versicherungstraegern auf Grund des Absatzes 1 entstehenden Mehraufwendungen
werden ihnen vom Bund erstattet.
§ 5 Zahlungen ins Ausland an Auslaender
§ 625 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht fuer Verfolgte und ihre
Hinterbliebenen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des
Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien
Stadt Danzig verlassen haben und sich gewoehnlich im Gebiet eines auswaertigen Staates
aufhalten, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat.
§ 6 Zahlungen ins Ausland an Deutsche
§ 13 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdrentengesetzes gilt entsprechend fuer Verfolgte, die im
Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der
Freien Stadt Danzig einen Arbeitsunfall erlitten haben, und fuer ihre Hinterbliebenen,
sofern der Berechtigte diese Gebiete nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950
verlassen hat.
III.
Gesetzliche Rentenversicherung
§ 7 Grundsatz
Die Vorschriften dieses Teils ergaenzen zugunsten von Verfolgten die allgemein
anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
1.
Freiwillige Beitragszahlung
§ 8 Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat
-2-
Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolgten, den sie vor dem 9. Mai 1945
geheiratet hat, in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beitraege wegen
Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig versichern.
§ 9 Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat
Wer zur freiwilligen Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt
ist, kann auf Antrag Beitraege fuer Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres und nach
Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurueck nachzahlen, soweit diese
Zeiten nicht Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten sind.
§ 10 Freiwillige Versicherung fuer pflichtversicherte Verfolgte
Pflichtversicherte Verfolgte koennen sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine
Wartezeit erfuellt haben.
§ 10a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Elternteile, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen eine
Kindererziehungszeit nach § 12a anzurechnen ist, koennen auf Antrag freiwillige Beitraege
fuer so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfuellung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten
noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom
1. Januar 1995 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfuellt werden
kann. Beitraege koennen nur fuer Zeiten nach dem 31. Dezember 1980 nachgezahlt werden,
die noch nicht mit Beitraegen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. Dies gilt
unabhaengig vom Alter und von der Staatsangehoerigkeit.
2.
Leistungsrecht
§ 11 Gleichstellung nachgezahlter Beitraege mit Pflichtbeitraegen
Folgende nachgezahlte Beitraege stehen Pflichtbeitraegen fuer Zeiten einer versicherten
Beschaeftigung oder selbstaendigen Taetigkeit gleich:
1. Beitraege von verfolgten Versicherten, die dazu infolge Beitragserstattung wegen
Heirat berechtigt sind, soweit sie
a) fuer die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. Dezember 1946,
b) fuer Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstattung,
c) aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes zur Aenderung des
Bundesentschaedigungsgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)
nachgezahlt sind;
2. Beitraege von Versicherten, die dazu als pflichtversicherte Verfolgte aufgrund eines
bis zum 31. Dezember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren, soweit sie
a) fuer Zeiten vor dem 1. Januar 1947,
b) fuer Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungszeit
anerkannten Auslandsaufenthalt anschliesst,
nachgezahlt sind.
§ 12 Gleichstellung von Zeiten einer Beschaeftigung oder Taetigkeit mit
Pflichtbeitragszeiten
Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine
rentenversicherungspflichtige Beschaeftigung oder Taetigkeit ausgeuebt hat, fuer die aus
Verfolgungsgruenden Beitraege nicht gezahlt sind.
§ 12a Anrechnung von Kindererziehungszeiten
-3-
Fuer die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Beruecksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung nach dem Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch steht die Erziehung in
Gebieten ausserhalb des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze
laengstens bis zum 31. Dezember 1949 der Erziehung im Geltungsbereich des
Sozialgesetzbuchs gleich, wenn der gewoehnliche Aufenthalt der Erziehungsperson
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Geltungsbereiches
der Reichsversicherungsgesetze aus Verfolgungsgruenden aufgegeben worden ist.
Dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewoehnliche Aufenthalt im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der
Reichsversicherungsgesetze aufgegeben worden ist und nur bei dem nichterziehenden
Ehegatten Verfolgungsgruende vorgelegen haben.
§ 13 Beruecksichtigung von Anrechnungszeiten
(1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgruenden seine Lehrzeit, Fachschulausbildung oder
Hochschulausbildung nicht abschliessen koennen, gilt die Lehrzeit oder Ausbildung fuer die
Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
(2) Ist aus Verfolgungsgruenden eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder
Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch spaeter wieder aufgenommen und abgeschlossen
oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten
als Anrechnungszeiten bis zum doppelten der allgemein geltenden Hoechstdauer
anzuerkennen.
§ 14 Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte fuer Beitragszeiten
(1) Entgeltpunkte fuer Zeiten, in denen ein Verfolgter eine
rentenversicherungspflichtige Beschaeftigung oder Taetigkeit ausgeuebt hat,
fuer die aus Verfolgungsgruenden Beitraege nicht gezahlt sind, werden aus der
Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, nach der Beitraege aufgrund des erzielten
Arbeitsentgelts oder Einkommens zu zahlen gewesen waeren.
(2) Fuer Pflichtbeitragszeiten eines Verfolgten, die aus Verfolgungsgruenden eine
niedrigere Beitragsbemessungsgrundlage aufweisen als bei einem nichtverfolgten
Versicherten mit gleichartiger Beschaeftigung oder Taetigkeit, werden Entgeltpunkte
mindestens aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, die sich nach Einstufung
der Beschaeftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-
, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum
Fremdrentengesetz ergibt. Dabei ist die tatsaechlich waehrend der Verfolgung ausgeuebte
rentenversicherungspflichtige Beschaeftigung oder Taetigkeit zugrunde zu legen,
mindestens jedoch die vorher ausgeuebte, von Verfolgungsmassnahmen nicht beeintraechtigte
Beschaeftigung oder Taetigkeit; § 15 Satz 3 Nr. 2 und § 15 Satz 4 finden Anwendung. Saetze
1 und 2 gelten nicht fuer nachgezahlte Beitraege, die Pflichtbeitraegen gleichstehen.
§ 15 Bewertung von Verfolgungszeiten fuer pflichtversicherte Verfolgte
Verfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte fuer einen
pflichtversicherten Verfolgten wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeitraegen
beruecksichtigt, wenn dies guenstiger ist. Dabei wird der Verfolgungszeit die
Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die sich nach Einstufung der Beschaeftigung
in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder
Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetze
ergibt. Fuer die Zuordnung der Tabellenwerte ist
1. bei Arbeitnehmern die zuletzt vor der Verfolgungszeit ausgeuebte
rentenversicherungspflichtige Beschaeftigung massgebend,
2. bei Selbstaendigen der Durchschnittswert aus den Pflichtbeitraegen fuer die letzten
sechs Kalendermonate der selbstaendigen Taetigkeit vor Beginn der Verfolgungszeit.
Haette der Verfolgte ohne die Verfolgung eine Beschaeftigung oder Taetigkeit ausgeuebt,
die in eine hoehere Leistungsgruppe als nach Satz 3 einzuordnen waere, ist die hoehere
Leistungsgruppe zugrunde zu legen.
§ 16 Gleichstellung von Verfolgungszeiten fuer den Leistungszuschlag
-4-
Fuer Verfolgungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet
sind, werden zusaetzliche Entgeltpunkte fuer staendige Arbeiten unter Tage ermittelt,
wenn der Verfolgte zuletzt eine Beschaeftigung oder Taetigkeit mit den dafuer ueblichen
Beschaeftigungsmerkmalen ausgeuebt hat.
§ 17 Entgeltpunkte fuer nachgezahlte Beitraege fuer Zeiten vor Rentenbeginn
Fuer eine Rente werden Entgeltpunkte fuer nachgezahlte Beitragszeiten bei
Beitragserstattung wegen Heirat auch dann ermittelt, wenn die Rente vor dem 1.
Januar 1967 begonnen hat oder die Minderung der Erwerbsfaehigkeit vor diesem Zeitpunkt
eingetreten ist.
§ 17a Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts
(1) Durch das Rentenreformgesetz 1992 aufgehobene und durch das Sechste Buch
Sozialgesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung
noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Antrag auf Anrechnung
von Kindererziehungszeiten nach § 12a bis zum 31. Dezember 1994 bestellt wird. Dabei
gelten als Versicherte im Sinne des § 1 auch Personen, deren Erziehungszeiten vor 1986
nach frueherem Recht Versicherungszeiten eigener Art waren.
(2) Absatz 1 gilt auch fuer Faelle der Antragstellung auf Anrechnung von
Kindererziehungszeiten nach § 12a bis zum 31. Dezember 1994, wenn nach dem 31.
Dezember 1991 eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei
die persoenlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ueber die weitere Leistung der Rente aus den bisherigen persoenlichen
Entgeltpunkten ist entsprechend anzuwenden.
§ 17b Ausnahmen von der Anwendung des alten Rechts
Die in § 294 Abs. 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch getroffene Regelung
gilt fuer die Zeit vom 17. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1991 entsprechend fuer den
durch Artikel 2 § 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel
2 § 61 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 35 des
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes bestimmten Personenkreis.
§ 17c Rentenbeginn in Sonderfaellen
Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die
Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten
erfuellt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet,
zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist.
3.
Zahlung von Renten ins Ausland
§ 18 Zahlungen an Verfolgte
(1) Verfolgte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet
des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer
von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhaeltnisse bedingten
besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gruenden nicht in das
Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zurueckkehren konnten,
koennen die Rente wie die Verfolgten erhalten, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Entgeltpunkte fuer nach dem am 30. Juni
1990 geltenden Fremdrentengesetz gleichgestellte Beitragszeiten werden dabei nur
fuer solche Beitraege ermittelt, die an einen nichtdeutschen Traeger der gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt sind, wenn sie ein deutscher Traeger der gesetzlichen
Rentenversicherung wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze gezahlte
Beitraege zu behandeln hatte; dies gilt auch fuer Beitraege von Personen, deren Ansprueche
nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ausgeschlossen waren. § 114
-5-
Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Kinderzuschuss
kann in demselben Verhaeltnis gezahlt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Verfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1.
Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder
das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben.
(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend fuer die Zahlung von Hinterbliebenenrenten an die
Hinterbliebenen der dort genannten Verfolgten.
(4) Die Renten nach den Absaetzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen
Sicherheit.
§ 19 Zahlungen an vertriebene Verfolgte
(1) Vertriebenen Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des
Bundesvertriebenengesetzes, die die in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich
eingegliederten Gebiete einschliesslich des ehemaligen Protektorats Boehmen und Maehren
bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben und die als Vertriebene im Geltungsbereich dieses
Gesetzes anerkannt sind, kann die Rente ergaenzend zu § 18 Abs. 1 Satz 2 auch aus den
Beitragszeiten des § 15 des Fremdrentengesetzes gezahlt werden, wenn Deckungsmittel
der verpflichteten Versicherungstraeger auf Versicherungstraeger im Reichsgebiet zu
uebertragen waren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Verfolgte, die
a) die dort genannten Gebiete bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben, sofern sie
lediglich deswegen nicht als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des
Bundesvertriebenengesetzes anerkannt sind oder anerkannt werden koennen, weil
sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben; soweit es auf die deutsche
Volkszugehoerigkeit ankommt, genuegt es, wenn sie im Zeitraum des Verlassens des
Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehoert haben oder
b) in den dort genannten Gebieten am 8. Mai 1945 als deutsche Staatsangehoerige
oder Volkszugehoerige ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt gehabt und das
Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1950 verlassen haben. Buchstabe a zweiter
Halbsatz gilt entsprechend.
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Renten nach den Absaetzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen
Sicherheit.
4.
Anwendung des Fremdrentengesetzes
§ 20 Gleichstellung vertriebener Verfolgter mit Vertriebenen
(1) Bei Anwendung des Fremdrentengesetzes stehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne
des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen
nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden koennen, weil sie sich nicht
ausdruecklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. § 19 Abs. 2 Buchstabe a zweiter
Halbsatz gilt entsprechend.
(2) Es wird vermutet, dass die Zugehoerigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis
eine wesentliche Ursache fuer das Verlassen des Vertreibungsgebietes ist. Dies gilt
nicht, wenn das Vertreibungsgebiet nachweislich im wesentlichen aus anderen Gruenden
verlassen worden ist, weil der Zugehoerigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis
im Verhaeltnis zu anderen Gruenden nicht annaehernd das gleiche Gewicht zukommt.
Eine verfolgungsbedingte Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis oder eine
Wohnsitznahme in einem nichtdeutschsprachigen Land widerlegt allein die Vermutung nach
Satz 1 nicht.
-6-
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten ab 1. Februar 1971. Die Verjaehrungsvorschriften nach
dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberuehrt.
Sofern in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 ein Antrag gestellt
worden ist, der unter Beruecksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch auf rueckwirkend
zu erbringende Leistungen fuehrt, ist fuer die Berechnung der Verjaehrungsfrist und der
Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags
massgebend, wenn dies bis zum 31. Dezember 1990 beantragt wird.
§ 21 Wiedereroeffnung eines ausserordentlichen Nachentrichtungsrechts
(1) Verfolgte, fuer die erstmals nach § 20 Abs. 2 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden
Fassung Beitragszeiten oder Beschaeftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu
beruecksichtigen sind, koennen auf Antrag die Nachentrichtung des § 10 in der am 31.
Dezember 1989 geltenden Fassung nach Massgabe der Absaetze 2 bis 5 ausueben, wenn sie
vor dem 1. Januar 1976 einen Antrag nach § 10 gestellt haben oder in der Zeit vom
1. Dezember 1979 bis 1. Dezember 1980 berechtigt waren, einen solchen Antrag zu
stellen. Verfolgte im Sinne des Satzes 1, die eine Nachentrichtung in einer Weise
genutzt haben, die sich durch das erstmalige Beruecksichtigen von Beitragszeiten oder
Beschaeftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz als unguenstig erweist, koennen auf
Antrag die Nachentrichtung nach Massgabe der Absaetze 2 bis 5 neu ausueben; ein bei einer
frueheren Nachentrichtung zuviel gezahlter Betrag ist ohne Anrechnung bisher gewaehrter
Leistungen zurueckzuzahlen. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Verfolgte, fuer
die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom
1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals
zu beruecksichtigen sind, wobei es auch ausreicht, wenn sie vor dem 1. Januar 1976
berechtigt waren, einen Antrag nach § 10 zu stellen.
(2) Der Beitragsberechnung sind bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
a) in den Faellen, in denen ueber einen Nachentrichtungsantrag bereits eine
nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen wurde, die Beitragsklassen
und Beitragsberechnungsgrundlagen zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der
Antragstellung massgebend waren; § 1419 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
und § 141 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes jeweils in der am 31.
Dezember 1989 geltenden Fassung gelten mit der Massgabe, dass bei der Ermittlung
des Beitragssatzes eine Unterbrechung des Nachentrichtungsverfahrens in der Zeit
zwischen der Entscheidung und dem Antrag nach Absatz 4 nicht eingetreten ist;
b) in allen anderen Faellen die Beitragsklassen und Beitragsberechnungsgrundlagen
zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist fuer die
Nachentrichtung massgebend waren. Die Beitraege sind unter Beruecksichtigung
des Beitragssatzes im Zeitpunkt der Antragstellung (Absatz 4) zu berechnen.
§ 1419 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung und § 141 Abs. 3 des
Angestelltenversicherungsgesetzes jeweils in der am 31. Dezember 1989 geltenden
Fassung gelten.
(3) Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 2 sind der Beitragsberechnung die Beitragsklassen
und Beitragsberechnungsgrundlagen und der Beitragssatz zugrunde zu legen,
die der Rentenversicherungstraeger in dem fuer die Nachentrichtung erlassenen
Bescheid festgestellt hat. Satz 1 gilt auch, wenn zu einer bereits durchgefuehrten
Nachentrichtung eine Nachentrichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzutritt.
(4) Der Nachentrichtungsantrag nach Absatz 1 kann nur bis zum 31. Dezember
1990 gestellt werden. Die Rentenversicherungstraeger koennen auf Antrag
Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der Zustellung des
Nachentrichtungsbescheides zulassen. Der Eintritt des Versicherungsfalles
vom Beginn des Nachentrichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember 1990 steht der
Nachentrichtung nicht entgegen. In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1, in denen ueber
einen Nachentrichtungsantrag bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen
wurde, und in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Beitraege fuer den Rentenbeginn
als in dem Zeitpunkt entrichtet, der fuer die Bestimmung des Beitragssatzes nach Absatz
2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 massgebend ist; § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt.
-7-
(5) Soweit in den Absaetzen 1 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die
jeweiligen Regelungen ueber die Nachentrichtung, die fuer den Berechtigten massgebend
waren, Anwendung.
(6) Sind Verfolgte vor dem Ende der Antragsfrist nach Absatz 4 Satz 1 verstorben,
koennen der ueberlebende Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder Beitraege
nach Massgabe der Absaetze 1 bis 4 nachzahlen. Satz 1 gilt entsprechend fuer
Rentenberechtigte nach §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, §§
42 und 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie §§ 65 und 83 Abs. 3 des
Reichsknappschaftsgesetzes.
(7) Antraege auf Nachentrichtung nach § 10, ueber die noch keine unanfechtbare
Entscheidung getroffen wurde, bleiben von dieser Regelung unberuehrt.
§ 22 Nachentrichtung fuer Zeiten der freiwilligen Versicherung
(1) Verfolgte, fuer die erstmals nach § 20 Abs. 2 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden
Fassung Beitragszeiten oder Beschaeftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu
beruecksichtigen sind und die die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1990 verlassen
haben, koennen auf Antrag freiwillige Beitraege fuer Zeiten nachentrichten, fuer die
sie durch die Beruecksichtigung der Beitragszeiten und Beschaeftigungszeiten nach dem
Fremdrentengesetz die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erstmalig erlangen.
Satz 1 gilt entsprechend fuer Personen, fuer die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter
Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung
Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu beruecksichtigen sind; § 1 Abs. 1
findet keine Anwendung.
(2) Die Nachentrichtung kann fuer die Zeiten vom 1. Februar 1971, fruehestens vom
Zeitpunkt des Verlassens der Vertreibungsgebiete, bis zum 31. Dezember 1989 erfolgen,
sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beitraegen belegt sind. Fuer Berechtigte nach
Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend vom 1. Januar 1959 an.
(3) Fuer die Entrichtung der Beitraege und ihre Bewertung im Leistungsfall sind die
Vorschriften des Jahres anzuwenden, in dem sie entrichtet werden.
(4) Nachentrichtungsantraege nach Absatz 1 koennen nur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt
werden. Die Rentenversicherungstraeger koennen auf Antrag Teilzahlungen bis zu einem
Zeitraum von einem Jahr nach der Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen.
Der Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des Nachentrichtungszeitraumes bis zum
31. Dezember 1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen.
(5) Sind Berechtigte nach Absatz 1 vor dem Ende der Antragsfrist nach Absatz 4 Satz
1 verstorben, koennen der ueberlebende Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder
Beitraege nach Massgabe der Absaetze 1 bis 4 nachzahlen. Satz 1 gilt entsprechend fuer
Rentenberechtigte nach §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, §§
42 und 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie §§ 65 und 83 Abs. 3 des
Reichsknappschaftsgesetzes.
-8-