Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten
nationalsozialistischer Einrichtungen und
der Rechtsverhaeltnisse an deren Vermoegen
NSVerbG
vom 17.03.1965
"Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und
der Rechtsverhaeltnisse an deren Vermoegen vom 17. Maerz 1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12. 8.2005 I 2354
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 4.1970
Das G gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I
Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 13 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II
885, 964
Erster Teil
Ansprueche gegen die Nationalsozialistische Deutsche
Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Dem Gesetz unterliegende Ansprueche
Diesem Gesetz unterliegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) einer gesetzlichen
Regelung vorbehaltenen Ansprueche gegen nationalsozialistische Einrichtungen.
Nationalsozialistische Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), ihre
Gliederungen, angeschlossenen Verbaende und die uebrigen Einrichtungen, die im Anhang
zum Gesetz Nr. 2 des Kontrollrats aufgefuehrt sind,
2. sonstige Einrichtungen, deren Vermoegen, falls es im Bereich nur einer zur
Uebertragung von Vermoegen auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats befugten
Dienststelle (Uebertragungsbehoerde) im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen
war, von dieser, falls es im Bereich mehrerer Uebertragungsbehoerden belegen
war, von diesen saemtlichen Uebertragungsbehoerden einheitlich als Vermoegen einer
nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist.
§ 2 Aufloesung
Die Einrichtungen (§ 1) sind aufgeloest.
§ 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprueche
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(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Ansprueche (§ 1), die in Gesetzen
der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Laender, der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes oder in Gesetzen der Besatzungsmaechte geregelt sind. Dies gilt
insbesondere fuer Ansprueche, die im Bereich
1. der Geheimen Staatspolizei (Gestapo),
2. der Waffen-SS,
3. des Reichsarbeitsdienstes (RAD),
4. der Organisation Todt (OT)
entstanden sind.
(2) Diesem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des § 27 nicht Ansprueche, die sich auf
Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften oder Massnahmen gegen denjenigen richten, der
Vermoegen einer Einrichtung (§ 1) gemaess der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats erworben
hat. Auf einem Vermoegensgegenstand ruhende Ansprueche im Sinne von Artikel V Abs. 5
dieser Direktive sind nur folgende Ansprueche:
1. Ansprueche aus einem Recht an einem Grundstueck, die durch dieses Recht gesicherten
Ansprueche sowie Ansprueche aus einer oeffentlichen Last des Grundstuecks,
2. Ansprueche aus der Nachkriegszeit (§ 5), die in einem rechtlichen oder
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Grundstueck stehen,
3. Ansprueche auf Zahlung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschaedigung oder eines
sonstigen Entgelts fuer ein Grundstueck,
4. Ansprueche auf Ersatz von Verwendungen auf das Grundstueck, soweit dessen Wert
dadurch erhoeht worden ist.
§ 4 Erloeschen von Anspruechen
Ansprueche (§ 1) erloeschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ansprueche, die
durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch fuer diese Rechte
als fortbestehend.
Zweiter Abschnitt
Zu erfuellende Ansprueche
§ 5 Ansprueche aus der Nachkriegszeit
Zu erfuellen sind
1. Ansprueche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschaeft begruendet worden
sind;
2. Ansprueche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes belegenen Vermoegens der in § 1 bezeichneten Einrichtungen kraft Gesetzes
auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung
entstanden sind;
3. die nach dem 31. Juli 1945 entstandenen Ansprueche (§ 1) auf Zahlung einer
Enteignungsentschaedigung fuer im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene
Grundstuecke und grundstuecksgleiche Rechte.
§ 6 Schadensersatzansprueche
(1) Zu erfuellen sind
1. Ansprueche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens,
des Koerpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, sowie Ansprueche aus der
Kapitalisierung derartiger Renten, soweit Leistungen aus diesen Anspruechen fuer die
Zeit nach dem 31. Dezember 1960 geschuldet werden. Bei Rentenanspruechen, die auf
Grund oder in sinngemaesser Anwendung des Gesetzes ueber den Ausgleich buergerlich-
rechtlicher Ansprueche vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zuerkannt
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worden sind, gilt dies mit der Massgabe, dass sie in der Hoehe zu erfuellen sind, in
der sie nach den Vorschriften des buergerlichen Rechts begruendet waeren;
2. Ansprueche (§ 1), die auf einer Verletzung des Lebens, des Koerpers, der Gesundheit
oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch
nicht ueber den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschaedigungsgesetz fuer
Schaeden dieser Art vorsieht,
sofern nicht wegen des Schadens Ansprueche entstanden sind, die bereits der Regelung des
§ 5 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unterliegen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ansprueche, die unmittelbar oder
mittelbar auf nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen im Sinne des § 2 des
Bundesentschaedigungsgesetzes beruhen, oder auf Ansprueche zugunsten von Personen, die
unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gruenden ihrer Nationalitaet
geschaedigt worden sind, sowie auf Ansprueche zugunsten der Hinterbliebenen dieser
Personen.
(3) Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Verletzung bei der Vorbereitung
oder Ausfuehrung einer nationalsozialistischen Gewaltmassnahme, an der sich der Verletzte
beteiligt hatte, oder unmittelbar danach entstanden war.
§ 7 Versorgungsansprueche
(1) Zu erfuellen sind Ansprueche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der
Berechtigten dienen, soweit die Leistungen aus diesen Anspruechen fuer die Zeit nach dem
31. Dezember 1960 geschuldet werden, wenn der Verpflichtete im Zeitpunkt der Begruendung
des Anspruchs keine nationalsozialistische Einrichtung im Sinne des Artikels I des
Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats war.
(2) Der nach Absatz 1 zu erfuellende Anspruch wird jedoch begrenzt auf einen Betrag
von 15 Deutsche Mark monatlich beim urspruenglich Berechtigten und von 10 Deutsche
Mark monatlich bei Hinterbliebenen, vervielfacht mit der Zahl der Beschaeftigungs-
oder Dienstjahre. Dabei bleiben Zeiten, die einer anderen, mit Ruecksicht auf ein
Arbeits- oder Dienstverhaeltnis zustehenden Altersversorgung zugrunde zu legen sind,
sowie Beschaeftigungszeiten nach dem 8. Mai 1945 ausser Betracht. Ergibt sich bei der
Zusammenrechnung der Beschaeftigungs- oder Dienstjahre der Bruchteil eines Jahres, so
wird der Bruchteil auf ein volles Jahr aufgerundet.
(3) Auf die Leistungen nach Absatz 1 sind Leistungen aus einer nach dem 8. Mai 1945
begruendeten Altersversorgung, die auf einem Arbeits- oder Dienstverhaeltnis beruht,
anzurechnen, soweit sie 250 Deutsche Mark im Monat uebersteigen.
§ 8 Ausgeschlossene Glaeubigergruppen
(1) Die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung auf Ansprueche (§ 1) von Personen, die
1. nach dem 8. Mai 1945 durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder wegen einer vorsaetzlichen
Tat, die nach den Vorschriften ueber Friedensverrat, Hochverrat, Gefaehrdung
des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefaehrdung der aeusseren
Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder laengerer
Dauer verurteilt worden sind, oder
2. durch ihr Verhalten gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder
Rechtsstaatlichkeit verstossen haben, oder
3. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
betaetigt haben,
sowie von Rechtsnachfolgern und Hinterbliebenen dieser Personen.
(2) § 7 findet ferner keine Anwendung, wenn und soweit die Erfuellung des Anspruchs
(§ 1) nur wegen der engen Verbindung des Glaeubigers zum Nationalsozialismus von einer
Einrichtung (§ 1) uebernommen worden ist.
§ 9 Wohnsitzvoraussetzungen
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(1) Ansprueche der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzungen
zu erfuellen, dass sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie spaeter entstanden sind oder
entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen
1. natuerlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder staendigen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat;
2. natuerlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 Angehoerige eines Glaeubigerstaates
waren, dem gegenueber das Abkommen vom 27. Februar 1953 ueber deutsche
Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) wirksam ist oder wird;
3. natuerlichen Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowjetischen
Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im Wege der
Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind und am 31. Dezember
1961 ihren Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gehabt haben;
4. natuerlichen Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder staendigen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben oder nehmen, sofern
sie
a) anerkannte Vertriebene nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sind und nicht
mehr als sechs Monate vorher die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden
deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben
oder ausgesiedelt worden sind, verlassen haben; hierbei werden solche Zeiten
nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 1
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er
vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten
Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder
ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehoeriger im Anschluss an die Aussiedlung
erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise ausserstande war, sowie
solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehoeriger
in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von
Berlin aus Gruenden, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden
ist; oder
b)
c) anerkannte Sowjetzonenfluechtlinge nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes sind,
oder
d) im Wege der Familienzusammenfuehrung zu ihren Ehegatten oder als Minderjaehrige
zu ihren Eltern oder als hilfsbeduerftige Elternteile zu ihren Kindern
zugezogen sind, vorausgesetzt, dass der nachtraeglich Zugezogene mit einer
Person zusammengefuehrt wird, die schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich
dieses Gesetz den Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt hatte oder unter Buchstabe
a, b oder c faellt; dabei sind im Verhaeltnis zwischen Eltern und Kinder auch
Schwiegerkinder zu beruecksichtigen, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben
oder verschollen ist.
Die Ansprueche der unter Nummern 3 und 4 fallenden Personen auf Zahlung von Renten
sind nur fuer die Zeit vom Ersten des Monats ab zu erfuellen, in dem sie unter den
Voraussetzungen der Nummern 3 und 4 ihren Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.
(2) Ansprueche, die zum Gesamtgut einer ehelichen Guetergemeinschaft oder zum
gemeinschaftlichen Vermoegen einer Erbengemeinschaft gehoeren, koennen auch dann geltend
gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur eines der
Mitberechtigten gegeben sind.
§ 10 Ansprueche aus Grundstuecksuebereignungen
Zu erfuellen sind Ansprueche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer
Enteignungsentschaedigung oder eines sonstigen Entgelts fuer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes belegene Grundstuecke, die eine Einrichtung (§ 1) vor dem 1. August 1945 zu
Eigentum erworben hat. Ansprueche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich
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in Geld gerichtet sind, sind nach ihrem Schaetzwert in Geld zu erfuellen. Fuer die
Wertermittlung sind die Verhaeltnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder
der Rechtskraft des Entschaedigungsbeschlusses massgeblich. Die Saetze 1 bis 3 gelten
entsprechend fuer grundstuecksgleiche Rechte.
§ 11 Ansprueche aus dinglichen Rechten
Ansprueche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem
Recht mit Ausnahme der in den §§ 987 bis 992 des Buergerlichen Gesetzbuchs geregelten
Ansprueche sind zu erfuellen.
§ 12 Gesetzeskonkurrenz
Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfuellen, so steht dieser
Erfuellungsverpflichtung nicht entgegen, dass der Anspruch nach einer anderen Vorschrift
dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfuellen ist.
§ 13 Zulaessigkeit von Aufrechnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1),
dessen Erfuellung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen.
§ 14 Umstellung von Reichsmarkanspruechen
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 5, 6, 7 und 10
bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprueche ausser Kraft. Das gleiche gilt fuer die
in § 4 Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend geltenden Ansprueche.
§ 15 Anspruchsschuldner
Anspruchsschuldner der nach den §§ 5, 6, 7 und 10 zu erfuellenden Ansprueche ist der
Bund. Dies gilt nicht, wenn der Glaeubiger von einem Dritten Befriedigung fuer seinen
Anspruch verlangen kann.
§ 16 Anmeldung
Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfuellenden Ansprueche koennen Leistungen vom Bund
nur verlangt werden, soweit die Ansprueche bei der Anmeldestelle (§ 17) fristgerecht (§
18) angemeldet worden sind.
§ 17 Anmeldestelle
Anmeldestelle fuer die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfuellenden Ansprueche ist das
Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behoerde oder Anstalt
seines Geschaeftsbereichs.
§ 18 Anmeldefrist, Nachsichtgewaehrung
(1) Die in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten Ansprueche koennen nur innerhalb einer
Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In
Abweichung hiervon beginnt die Frist,
1. wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner
Entstehung;
2. in den Faellen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 ueber deutsche
Auslandsschulden wirksam wird;
3. in den Faellen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes der Wohnsitz oder staendige Aufenthalt begruendet worden ist.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer
unzustaendigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird.
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(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist
einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewaehren. Nach Ablauf eines Jahres,
von dem Ende der versaeumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewaehrung nicht mehr
beantragt werden.
(3) Ablehnende Entscheidungen der Oberfinanzdirektion Muenchen sind nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
§ 19 Klagefrist
Lehnt die Anmeldestelle (§ 17) die Erfuellung eines nach § 16 angemeldeten Anspruchs ab,
so kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem Gericht geltend
gemacht werden, das nach der Natur des Anspruchs zustaendig ist. Entsprechendes gilt,
wenn die Nachsichtgewaehrung nach § 18 Abs. 2 verlangt wird. Die Frist ist eine Notfrist
im Sinne der Zivilprozessordnung. Sie beginnt mit Zustellung des Ablehnungsbescheides;
§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist gilt auch dann als
gewahrt, wenn der Anspruch bei einem unzustaendigen Gericht geltend gemacht wird.
Dritter Abschnitt
Sozialversicherungsrechtliche Ansprueche
§ 20 Nachversicherung
(1) Personen, die auf Grund des Gesetzes ueber die versicherungsrechtliche Stellung der
im Dienste der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei Beschaeftigten vom 4.
Maerz 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 131) versicherungsfrei waren, gelten fuer die Zeiten
der Versicherungsfreiheit, die vor dem 1. Januar 1943 liegen und fuer die nach § 7 des
bezeichneten Gesetzes Beitraege fuer unwirksam erklaert worden sind, als nachversichert.
Dies gilt auch fuer den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden
sind.
(2) Die Nachversicherung gilt als in dem Versicherungszweig durchgefuehrt, zu dem die
unwirksam gewordenen Beitraege entrichtet worden sind.
(3) Soweit eine Nachversicherung als durchgefuehrt gilt, gelten die daraus erworbenen
Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beitraegen, die fuer Zeiten entrichtet sind, die
vor den in Absatz 1 bezeichneten Zeiten liegen, zum 31. Dezember 1956 als erhalten,
wenn der Versicherte infolge des rueckwirkenden Eintritts von Versicherungsfreiheit
nicht berechtigt war, fuer Zeiten seit dem 1. Januar 1943 freiwillige Beitraege zu
entrichten. Satz 1 gilt als vor dem 1. Januar 1957 in Kraft getretene Vorschrift im
Sinne des Artikels 2 § 42 Satz 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes,
des Artikels 2 § 41 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und
des Artikels 2 § 11 Satz 2 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes. Bei
Anwendung der bezeichneten Vorschriften in Faellen des Satzes 1 bedarf es fuer die Zeit
bis zum Ende des Jahres des Inkrafttreten dieses Gesetzes der Entrichtung von neun
Monatsbeitraegen nicht.
(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich
nach den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der Nachversicherung
als Zeiten, fuer die Beitraege fuer eine rentenversicherungspflichtige Beschaeftigung
entrichtet sind.
(5) Die Gewaehrung von Leistungen richtet sich nach den Vorschriften, die fuer den nach
Absatz 2 zustaendigen Versicherungszweig gelten.
§ 21 Beginn des Rentenanspruchs
Wird erst durch § 20 ein Anspruch auf Rente begruendet oder uebersteigt die unter
Beruecksichtigung des § 20 neu festgestellte Rente die bisherige Leistung, so ist
im ersten Fall die Rente, im zweiten Fall der hoehere Betrag fruehestens vom Tag des
Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu gewaehren.
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§ 22 Rentenfeststellung
Soweit bei Versicherungsfaellen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ueber den
Rentenanspruch entschieden ist, ist die Leistung unter Beruecksichtigung des § 20 auf
Antrag neu festzustellen, wenn dies fuer den Berechtigten guenstiger ist. § 21 findet
Anwendung.
§ 23 Erstattungspflicht
Den Traegern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in §
20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.
§ 23a Nachversicherung in Sonderfaellen
(1) Personen, die nach Massgabe des § 1242b der Reichsversicherungsordnung, des § 18
des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 8. Mai 1945 geltenden Fassung
in Verbindung mit § 20 der Verordnung ueber die Nachversicherung von freiwillig
laenger dienenden Soldaten der Wehrmacht und Angehoerigen des Reichsarbeitsdienstes vom
21. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1314) bei Ausscheiden aus dem Dienstverhaeltnis
ohne Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern gewesen
waeren, gelten fuer die zwei Jahre uebersteigende Dienstzeit vor dem 1. Januar 1940
in der allgemeinen Rentenversicherung als nachversichert, es sei denn, dass die
Nachversicherung fuer diese Zeit bereits erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemessung
einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsaetzen beruecksichtigt
wird. Dies gilt auch fuer den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene
vorhanden sind. Aenderungen des § 20 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung bleiben
unberuecksichtigt.
(2) Soweit eine Nachversicherung als durchgefuehrt gilt, gelten die daraus erworbenen
Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beitraegen, die fuer Zeiten entrichtet sind, die
vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhalten.
(3) Die Gewaehrung von Leistungen richtet sich nach den Vorschriften der allgemeinen
Rentenversicherung.
(4) § 20 Abs. 4 und §§ 21 bis 23 gelten entsprechend.
Zweiter Teil
Vermoegenswerte der NSDAP und ihrer Einrichtungen
§ 24 Vermoegensuebergang
(1) Eigentum und sonstige Vermoegensrechte einer Einrichtung (§ 1), ueber die noch nicht
verfuegt worden ist, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Vermoegen des Bundes. Dies
gilt nicht fuer Vermoegensrechte, ueber welche die zur Durchfuehrung der Direktive Nr. 50
des Kontrollrats zustaendigen Stellen noch verfuegen koennen.
(2) Eigentum und sonstige Vermoegensrechte einer Einrichtung,
1. die auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 der Anordnung der Alliierten Kommandatura
Berlin vom 23. Januar 1956 - BK/O (56) 3 - (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin
S. 139) in der Fassung der Anordnung BK/O (57) 3 vom 26. Januar 1957 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer Berlin S. 178) auf das Land Berlin uebergegangen sind,
2. die auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 254 des Hohen Kommissars des
Vereinigten Koenigreichs fuer Deutschland vom 18. Juni 1954 (Amtsblatt der Alliierten
Hohen Kommission fuer Deutschland S. 3003) auf ein Land uebertragen sind, oder
3. die nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 141 des Franzoesischen Oberkommandos in
Deutschland (Journal Officiel S. 1312) oder nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 49-
24 des Hohen Kommissars der Republik Frankreich im Saargebiet vom 28. Juni 1949
(Amtsblatt des Saarlandes S. 611) einem Land uebergeben und die nicht auf eine
Organisation nach den Artikel II oder III der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats
uebertragen worden sind,
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sind Vermoegen des Landes.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 25 Hypothekengewinnabgabe
Bei Anwendung des § 91 des Lastenausgleichsgesetzes auf Verbindlichkeit einer
Einrichtung (§ 1) gilt diese als am 20. Juni 1948 noch bestehend.
§ 26 Umstellung und Hypothekengewinnabgabe in Sonderfaellen
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der Ansprueche ausser Kraft, die sich
gegen eine Einrichtung im Sinne von Artikel I des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats
richten, jedoch deshalb nicht der Regelung dieses Gesetzes unterliegen, weil das
Vermoegen der Einrichtung nicht einheitlich als Vermoegen einer nationalsozialistischen
Einrichtung behandelt worden ist (§ 1 Nr. 2). Bei Anwendung der §§ 91 und 92 des
Lastenausgleichsgesetzes auf diese Ansprueche gilt die in Satz 1 bezeichnete Einrichtung
als am 20. Juni 1948 noch bestehend.
§ 27 Verpflichtungen der Erwerber von Vermoegen
(1) Ist in den Faellen des § 3 Abs. 2 der Erwerber nach dem 20. Juni 1948 Schuldner
eines noch nicht umgestellten Anspruchs geworden, tritt insoweit § 14 des
Umstellungsgesetzes ausser Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt auch, wenn Vermoegen nicht einheitlich von saemtlichen
Uebertragungsbehoerden als Vermoegen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt
worden ist.
(3) Bei der Anwendung des § 91 des Lastenausgleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne
des Absatzes 1 eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstuecks mit Wirkung vom
20. Juni 1948 als dessen Eigentuemer sowie als Schuldner des durch ein solches Recht
gesicherten Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2 des
Kontrollrats der persoenliche Schuldner nicht Eigentuemer des Grundstuecks war. § 91 Abs.
2 des Lastenausgleichsgesetzes bleibt unberuehrt.
(4) Bei der Anwendung des § 92 des Lastenausgleichsgesetzes gilt der Erwerber im
Sinne des Absatzes 1 von Vermoegen einer Einrichtung (§ 1), die ein Unternehmen im
Sinne von § 161 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes war, mit Wirkung
vom 20. Juni 1948 als Schuldner. Ist das Vermoegen einer Einrichtung (§ 1) auf mehrere
Erwerber uebergegangen, so gelten diese insoweit als Schuldner, als nach den fuer § 92
des Lastenausgleichsgesetzes geltenden Grundsaetzen ein Zusammenhang der Schuld mit dem
auf den einzelnen Erwerber uebergegangenen Grundbesitz anzunehmen sein wuerde.
§ 28 Ausserkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen
Kriegsfolgengesetzes
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 3 Abs. 2 des Allgemeinen
Kriegsfolgengesetzes keine Anwendung auf die in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
Ansprueche.
§ 29 Londoner Schuldenabkommen
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 ueber deutsche Auslandsschulden und die zu seiner
Ausfuehrung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht
beruehrt.
§ 30 Kosten anhaengiger Gerichtsverfahren
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Soweit sich ein anhaengiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, traegt jede
Partei ihre aussergerichtlichen Kosten und die Haelfte der gerichtlichen Auslagen.
Gerichtsgebuehren werden nicht erhoben.
§ 31 Freistellung von Verwaltungsgebuehren
Meldebehoerdliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen fuer Zwecke dieses Gesetzes
sind gebuehrenfrei auszustellen.
§ 32 Amts- und Rechtshilfe
Die Verwaltungsbehoerden und Gerichte, die oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften und
Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit
der Durchfuehrung dieses Gesetzes befassten Behoerden Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
Fuer Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend.
§ 33 Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin;
hierbei tritt in den §§ 25, 26 und 27 Abs. 3 und 4 an die Stelle des 20. Juni 1948
jeweils der 24. Juni 1948.
§ 34 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden dritten
Kalendermonats in Kraft mit Ausnahme der §§ 20 bis 23, die am ersten Tage des auf die
Verkuendung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.
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