Gesetz zur Neuordnung des
Bundesdisziplinarrechts
BDRNOG

vom  20.07.1967



"Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725),
das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 33 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert Art. 15 Abs. 33 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 6.2.1974

Art I


Art II


Art III
Ueberleitungsvorschriften

§ 1
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Richter der Bundesdisziplinarkammern
Richter des Bundesdisziplinargerichts und die Richter des Bundesdisziplinarhofs Richter
des Bundesverwaltungsgerichts.

§ 2
Die Amtszeit der nach den bisherigen Vorschriften bestellten Beamtenbeisitzer endet
mit dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 31. Dezember. Bis zu diesem
Zeitpunkt gelten fuer die Heranziehung der Beamtenbeisitzer zu den einzelnen Sitzungen
die bisherigen Vorschriften. Entsprechendes gilt, wenn waehrend der in Satz 1 genannten
Amtszeit die Bestellung neuer Beamtenbeisitzer fuer den Rest der Amtszeit erforderlich
wird.

§ 3
Innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Beschluss
des Praesidiums des Bundesverwaltungsgerichts ueber den Wechsel eines Richters von
Disziplinarsenaten zu anderen Senaten, ausgenommen Wehrdienstsenaten, und umgekehrt
nur wirksam, wenn ihm die Mehrheit der dem Praesidium angehoerenden Mitglieder der beiden
Senatsgruppen zugestimmt hat.

§ 4
(1) Der Richterrat und Praesidialrat beim Bundesdisziplinarhof fallen mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes fort.



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(2) Die Amtszeit des Richterrats und des Praesidialrats beim Bundesverwaltungsgericht
endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Richterrat und Praesidialrat fuehren ihre
Geschaefte bis zur Neuwahl des Richterrats oder Neubildung des Praesidialrats weiter.

(3) Soll nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Richter bei dem
Bundesdisziplinargericht oder bei einem Truppendienstgericht oder bei dem
Bundesverwaltungsgericht fuer eine Taetigkeit bei den Disziplinarsenaten oder
den Wehrdienstsenaten ernannt werden, beginnt die Frist gemaess § 57 Abs. 2
des Deutschen Richtergesetzes erst mit der Neubildung des Praesidialrats beim
Bundesverwaltungsgericht, spaetestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 5
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen bei den Bundesdisziplinarkammern und beim
Bundesdisziplinarhof anhaengige Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf die
zustaendigen Gerichte ueber.

(2) In Verfahren, in denen der Lauf einer Frist fuer ein Rechtsmittel oder einen
Rechtsbehelf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, richtet sich die Frist
nach den bisherigen Vorschriften.

§ 6
Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Einstufung in eine niedrigere
Dienstaltersstufe oder mit Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt bestraft worden sind, gelten als am Ersten des Monats, in dem das
Urteil rechtskraeftig geworden ist, in die Dienstaltersstufe zurueckgetreten, in die sie
zurueckgestuft worden sind.

§ 7
(1) Ist ein Beamter vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienst
bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluss ein Unterhaltsbeitrag
auf Lebenszeit bewilligt worden, sind die §§ 64 und 96 der Bundesdisziplinarordnung
in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit folgenden Massgaben
anzuwenden:
1. Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet oder ist er arbeits- oder
   berufsunfaehig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden. Auf Antrag
   des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht angemessen zu
   erhoehen, falls er offensichtlich hinter dem Betrage zurueckbleibt, den der
   Verurteilte als Rente erhalten wuerde, wenn er fuer die Zeiten nachversichert
   worden waere, in denen er wegen der Beschaeftigung im oeffentlichen Dienst nach
   den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen
   Rentenversicherung versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht
   unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht uebersteigen, das der
   Verurteilte in dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt haette. War
   der Unterhaltsbeitrag dem Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen Antrag
   nach den vorstehenden Vorschriften neu zu bewilligen. Antraege, die innerhalb einer
   Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten
   als in diesem Zeitpunkt gestellt.
2. Nach dem Tode des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung eines
   Unterhaltsbeitrages von den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1 Satz 2 bis
   5 ist entsprechend anzuwenden. Im uebrigen gelten die Vorschriften der §§ 53, 54,
   61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemaess; der Unterhaltsbeitrag gilt
   insoweit als Witwen- oder Waisengeld.

(2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind
und nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit
der Massgabe anzuwenden, dass ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem
Verurteilten durch Urteil oder Beschluss ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden
war.


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§ 8
Die gegen einen Beamten verhaengte Disziplinarmassnahme der Einstufung in eine
niedrigere Dienstaltersstufe oder der Versagung des Aufsteigens im Gehalt, die
sich besoldungsrechtlich nicht mehr auswirkt, ist nach den Vorschriften der
Bundesdisziplinarordnung zu tilgen, die fuer die Tilgung einer Gehaltskuerzung gelten.
Die Tilgung erstreckt sich nicht auf die Vorgaenge, die der Festsetzung und dem Nachweis
der Dienstbezuege dienen.

Art IV


Art V
Sonderregelung fuer Berlin
Artikel II §§ 5 und 12 findet im Land Berlin keine Anwendung. Das gleiche gilt fuer
Artikel II § 10 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 sowie fuer Artikel III § 3 und § 4 Abs. 3,
soweit sich diese Vorschriften auf Wehrdienstsenate, Truppendienstgerichte, Richter
eines Wehrdienstsenats, Richter der Truppendienstgerichte, Berufssoldaten oder Soldaten
auf Zeit beziehen.

Art VI
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

Art VII
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft. Artikel II § 13 tritt mit Wirkung
vom 1. Maerz 1957 in Kraft; Leistungen sind jedoch fruehestens vom 1. Juli 1965 an zu
gewaehren.




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