Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Strassenbahnen
EBPensNOG

vom  05.03.1956



"Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Strassenbahnen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 20.04.2007 I 554

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 21.3.1975


Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. EBPensNOG Anhang EV

§ 1 Umwandlung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Strassenbahnen
(1) Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Strassenbahnen (Kasse), Koerperschaft des
oeffentlichen Rechts, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in einen Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit umgewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind
nicht anzuwenden. Vereinsmitglieder sind die bisherigen beteiligten Verwaltungen und
Mitglieder der Koerperschaft.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die ab dem 1. Januar 2006 geltende Satzung der Kasse
unter Beruecksichtigung der fuer den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden
Mindestanforderungen festzustellen und zu bestimmen, dass und wie sie durch die Kasse
geaendert werden kann.

(3) Die Vorstandsmitglieder der Kasse bleiben bestellt bis zum Ablauf der Amtszeit, fuer
die sie vor dem Wirksamwerden der Umwandlung bestellt sind.

(4) Die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums der Kasse sind Mitglieder des
Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat traegt die Bezeichnung "Kuratorium". Sie sind bis zum
Ablauf der Amtszeit bestellt, fuer die sie gewaehlt sind.

(5) Die bisherige Hauptversammlung wird die oberste Vertretung der Kasse. Der Vorstand
beruft spaetestens bis zum 30. Juni 2006 die naechste Hauptversammlung ein.

(6) Die Kasse gilt als zum Geschaeftsbetrieb in der Versicherungssparte 19 der Anlage
Teil A des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen. Die Kasse hat die Anforderungen
des § 53c Abs. 1 bis 3c und der Kapitalausstattungs-Verordnung spaetestens bis zum 31.
Dezember 2007 zu erfuellen. Hat die Kasse die geforderte Solvabilitaetsspanne bis zum 31.
Dezember 2007 noch nicht voll erreicht, kann die Aufsichtsbehoerde der Kasse eine Frist
von laengstens zwei Jahren gewaehren, wenn die Kasse einen Solvabilitaetsplan gemaess § 81b
Abs. 1 vorgelegt hat.

§ 2 Fortfuehrung von Versorgungsleistungen
(1) Die Versicherungsverhaeltnisse der Abteilungen D, E, F der Kasse werden mit
Wirkung zum 1. Januar 2006 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See uebertragen. Die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B -, ab 1. Oktober 2005
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, fuehrt die Versicherungsverhaeltnisse
als gesonderte Versicherungsbestaende weiter. Die Kasse stellt der Deutschen

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Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach deren Aufforderung unverzueglich saemtliche
Vertrags- und Geschaeftsunterlagen betreffend diese Versicherungsverhaeltnisse zur
Verfuegung und erteilt die erforderlichen Auskuenfte; ein Zurueckbehaltungsrecht steht ihr
nicht zu.

(2) Die Leistungen aus den Versicherungsverhaeltnissen werden durch Zuschuesse
finanziert, soweit die Leistungen aus Erstattungsbetraegen der Betriebe sowie
aus Beitraegen und sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit ihr begruendeten
Versicherungsverhaeltnissen nicht sichergestellt werden koennen. Die Zuschuesse fuer
die Abteilung D traegt der Bund, die Zuschuesse zur Abteilung E werden zur Haelfte vom
Freistaat Bayern, die Zuschuesse zur Abteilung F zur Haelfte vom Saarland getragen. Die
andere Haelfte der laufenden Zuschuesse traegt der Bund.

(3) Vermoegensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der Kasse unentgeltlich entzogen worden
oder in anderer Weise fortgefallen sind, fallen bei ihrer Rueckerstattung oder ihrem
Wiederaufleben an den Bund.

(4) Die Hoehe der Bundeszuschuesse setzt der Bundesminister der Finanzen fest.

§ 3 Nachweise ueber die Verwendung der Zuschuesse
Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche
Nachweise die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ueber die Verwendung der
Zuschuesse zu erbringen hat.

§§ 4 u. 5
(weggefallen)

§ 6 Neuregelung der Versorgungsleistungen
(1) Fuer die Leistungsempfaenger der Abteilung D gelten die bisher in der Anlage zu § 33
Abs. 1 der Kasse festgesetzten Versicherungsbedingungen. Werden die beamtenrechtlichen
Versorgungsbezuege der Versorgungsempfaenger des Bundes geaendert, so hat die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die laufenden Versorgungsleistungen aus
Versicherungsverhaeltnissen der Abteilung D neu zu regeln. Sofern den laufenden
Versorgungsleistungen Grundgehaelter einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht zugrunde
liegen, muessen sich die Aenderungen im Rahmen der Erhoehungen oder Verminderungen der
Versorgungsbezuege derjenigen Versorgungsempfaenger des Bundes halten, deren Bezuegen ein
Grundgehalt nicht zugrunde liegt.

(2) Die Leistungsempfaenger der Abteilungen E und F haben Anspruch auf diejenigen
Leistungen, die ihnen bei Aufrechterhaltung der bisherigen Versorgungsregelung nach
den Satzungsbestimmungen des Bayerischen Versorgungsverbandes oder der Ruhegehalts-
und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, zustehen wuerde,
wenn die nach bayerischem oder saarlaendischem Beamtenrecht vorgeschriebenen
Voraussetzungen erfuellt sind. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezuege der
Versorgungsempfaenger des Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geaendert, so hat die
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versorgungsleistungen aus den
Abteilungen E und F jeweils entsprechend neu zu regeln.

§ 6a
Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Anspruechen aus Lebens- und
Rentenversicherungen in der Fassung vom 15. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 433) finden
auf die Versicherungsverhaeltnisse der Pensionskasse keine Anwendung.

§§ 7 bis 9
(weggefallen)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 995)
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- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
4. Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Strassenbahnen
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veroeffentlichen
   bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Maerz
   1975 (BGBl. I S. 705)
   mit folgender Massgabe:
   Die §§ 2 bis 6a werden in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht
   angewendet.




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