Gesetz zur Hilfe fuer Frauen bei
Schwangerschaftsabbruechen in besonderen
Faellen
SchwHG
vom 21.08.1995
"Gesetz zur Hilfe fuer Frauen bei Schwangerschaftsabbruechen in besonderen Faellen vom 21.
August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 98 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1996
Das G wurde als Artikel 5 G v. 21.8.1995 I 1050 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Satz 1 dieses G mWv 1.1.1996 in Kraft
getreten.
§ 1 Berechtigte
(1) Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn ihr die Aufbringung
der Mittel fuer den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren
Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Fuer
Frauen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, gilt §
10a Abs. 3 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend.
(2) Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 nicht
zuzumuten, wenn ihre verfuegbaren persoenlichen Einkuenfte in Geld oder Geldeswert
eintausendsiebenhundert Deutsche Mark (Einkommensgrenze) nicht uebersteigen und ihr
persoenlich kein kurzfristig verwertbares Vermoegen zur Verfuegung steht oder der Einsatz
des Vermoegens fuer sie eine unbillige Haerte bedeuten wuerde. Die Einkommensgrenze
erhoeht sich um jeweils vierhundert Deutsche Mark fuer jedes Kind, dem die Frau
unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind minderjaehrig ist und ihrem Haushalt angehoert
oder wenn es von ihr ueberwiegend unterhalten wird. Uebersteigen die Kosten der
Unterkunft fuer die Frau und die Kinder, fuer die ihr der Zuschlag nach Satz 2 zusteht,
fuenfhundert Deutsche Mark, so erhoeht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag,
hoechstens jedoch um fuenfhundert Deutsche Mark.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfuellt,
1. wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwoelften Buch
Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Ausbildungsfoerderung im Rahmen der Anordnung
der Bundesagentur fuer Arbeit ueber die individuelle Foerderung der beruflichen
Ausbildung oder ueber die Arbeits- und Berufsfoerderung Behinderter, Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsfoerderung nach dem
Bundesausbildungsfoerderungsgesetz erhaelt oder
2. wenn Kosten fuer die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder
in einer gleichartigen Einrichtung von einem Traeger der Sozialhilfe oder der
Jugendhilfe getragen werden.
§ 2 Leistungen
-1-
(1) Leistungen sind die in § 24b Abs. 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht
rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden.
(2) Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen
des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft
als Sachleistungen gewaehrt. Leistungen nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch gehen
Leistungen nach diesem Gesetz vor.
§ 3 Durchfuehrung, Zustaendigkeit, Verfahren
(1) Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzliche Krankenkasse gewaehrt,
bei der die Frau gesetzlich krankenversichert ist. Besteht keine Versicherung
bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau einen Traeger der gesetzlichen
Krankenversicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder ihres gewoehnlichen Aufenthaltes
waehlen.
(2) Das Verfahren wird auf Wunsch der Frau schriftlich durchgefuehrt. Die Krankenkasse
stellt, wenn die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, unverzueglich eine Bescheinigung
ueber die Kostenuebernahme aus. Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
(3) Die Berechtigte hat die freie Wahl unter den Aerzten und Einrichtungen, die sich
zur Vornahme des Eingriffs zu der in Satz 2 genannten Verguetung bereit erklaeren. Aerzte
und Einrichtungen haben Anspruch auf die Verguetung, welche die Krankenkasse fuer ihre
Mitglieder bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch fuer Leistungen nach §
2 zahlt.
(4) Der Arzt oder die Einrichtung rechnet Leistungen nach § 2 mit der Krankenkasse ab,
die die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat. Mit der Abrechnung ist zu
bestaetigen, dass der Abbruch der Schwangerschaft in einer Einrichtung nach § 13 Abs. 1
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1, 2 oer
3 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden ist.
(5) Im gesamten Verfahren ist das Persoenlichkeitsrecht der Frau unter Beruecksichtigung
der besonderen Situation der Schwangerschaft zu achten. Die beteiligten Stellen sollen
zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich ihre Taetigkeiten wirksam ergaenzen.
§ 4 Kostenerstattung
Die Laender erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch dieses Gesetz
entstehenden Kosten. Das Naehere einschliesslich des haushaltstechnischen Verfahrens und
der Behoerdenzustaendigkeit regeln die Laender.
§ 5 Rechtsweg
Ueber oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angelegenheiten dieses Gesetzes
entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
§ 6 Anpassung
Die in § 1 Abs. 2 genannten Betraege veraendern sich um den Vomhundertsatz, um den sich
der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung veraendert; ein nicht
auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. Das Bundesministerium fuer
Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veraenderten Betraege im Bundesanzeiger
bekannt.
§ 7 Uebergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt fuer Frauen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt haben,
eine Einkommensgrenze in Hoehe von eintausendfuenfhundert Deutschen Mark; der Zuschlag
fuer Kinder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 betraegt dreihundertsiebzig Deutsche Mark; bei
den Kosten der Unterkunft nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wird ein vierhundert Deutsche Mark
uebersteigender Mehrbetrag bis zur Hoehe von fuenfhundert Deutschen Mark beruecksichtigt.
-2-
(2) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt fuer
das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Betraege nach Absatz 1 unter
Beruecksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jaehrlich zum
1. Juli neu fest, bis Uebereinstimmung mit den im uebrigen Geltungsbereich des Gesetzes
geltenden Betraegen besteht.
-3-