Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und
landwirtschaftlich genutzter Flaechen
FGlG

vom  10.07.1995



"Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flaechen vom
10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910), das durch Artikel 62a des Gesetzes vom 13. April 2006
(BGBl. I S. 855) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 62a G v. 13.4.2006 I 855

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1994

§ 1
(1) Flaechen, die nach Massgabe der Rechtsakte der Organe der Europaeischen Gemeinschaften
ueber Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder ueber sonstige
Stuetzungsregelungen fuer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind,
gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flaechen. Als stillgelegt gelten auch
die Flaechen, die nach Massgabe der Rechtsakte der Organe der Europaeischen Gemeinschaften
ueber Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
1. fuer den Anbau von Kurzumtriebswaeldern genutzt oder
2. nicht mehr fuer die Erzeugung genutzt werden,
soweit diese Flaechen fuer die Nutzung von Zahlungsanspruechen fuer die einheitliche
Betriebspraemie angemeldet worden sind.

(2) Die fuer die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften,
insbesondere im Bereich des Buergerlichen Rechts, des Grundstuecksverkehrsrechts, des
Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts, der Statistik und des
Wasserrechts, finden auf diesen Flaechen weiterhin Anwendung. § 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21
Abs. 4 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberuehrt.

(3) Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1 erfassten Rechtsvorschriften bleibt die
infolge der Stilllegung geaenderte Beschaffenheit der von Absatz 1 erfassten Flaechen
unberuecksichtigt. Insbesondere bleibt das Recht, diese Flaechen nach Beendigung der
Stilllegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der
Stilllegung nutzen zu koennen, unberuehrt.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.




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