Gesetz zur Gewaehrung eines einmaligen
Heizkostenzuschusses
HeizkZG
vom 20.12.2000
"Gesetz zur Gewaehrung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1846)"
Fussnote
Textnachweis ab: 24.12.2000
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zur Milderung von Haerten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder
entstehen werden, wird fuer die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss
(Zuschuss) nach Massgabe dieses Gesetzes gewaehrt.
§ 2 Anspruchsberechtigte, Einkommen
(1) Anspruch auf einen Zuschuss haben allein stehende Personen und Haushaltsvorstaende,
1.denen fuer die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Maerz 2001 fuer mindestens drei
aufeinander folgende Kalendermonate Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden
ist,
oder
2.bei denen das monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Personen waehrend dreier
aufeinander folgender Kalendermonate fuer den in Nummer 1 genannten Zeitraum im
Monatsdurchschnitt den Betrag von 1.650 Deutsche Mark nicht uebersteigt; dieser Betrag
erhoeht sich um 650 Deutsche Mark fuer die zweite und um 550 Deutsche Mark fuer jede
weitere im Haushalt lebende Person.
Haushaltsvorstand ist im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 der Wohngeldempfaenger, im Sinne des
Satzes 1 Nr. 2 diejenige Person, die im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 4 Abs. 2) den
groessten Teil der Heizkosten fuer die im Haushalt lebenden Personen traegt. Bei mehreren
Anspruchsberechtigten bestimmt die zustaendige Stelle vorbehaltlich des Satzes 5 den
Zahlungsempfaenger nach pflichtgemaessem Ermessen. Jede Person kann fuer die Gewaehrung
des Zuschusses nur einmal beruecksichtigt werden. Bei nicht bei ihren Eltern wohnenden
Empfaengern von Ausbildungsfoerderung nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz oder
Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
wird der sich nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 ergebende Zuschuss jedem
dieser Empfaenger gewaehrt. Wohnen und wirtschaften mehrere der in Satz 5 genannten,
nach Satz 1 Nr. 2 Anspruchsberechtigten zusammen in einem Haushalt und ist einer von
ihnen zugleich nach Satz 1 Nr. 1 anspruchsberechtigt, wird nur der nach § 3 Satz 1 zu
berechnende Zuschuss gewaehrt.
(2) Das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den §§ 76
bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Leistungen der Kriegsopferfuersorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses fuer anwendbar erklaert,
mit Ausnahme des Uebergangsgeldes nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes, sind kein
Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2.
§ 3 Hoehe des Zuschusses
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Der Zuschuss betraegt 5 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnflaeche. Bei jedem
Empfaenger von Ausbildungsfoerderung nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz oder
Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
und bei Bewohnern eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist eine Wohnflaeche von 20
Quadratmetern zu Grunde zu legen.
§ 4 Amtsgrundsatz, Antrag
(1) Der Zuschuss wird vorbehaltlich des Absatzes 2 von Amts wegen durch die fuer die
Bewilligung von Wohngeld zustaendige Stelle gewaehrt.
(2) In den Faellen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der Zuschuss auf Antrag gewaehrt.
Der Antrag ist bis zum 30. April 2001, im Falle der nicht bei ihren Eltern wohnenden
Empfaenger von Ausbildungsfoerderung nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz (§ 2 Abs.
1 Satz 5) an die hierfuer zustaendige, im Uebrigen an die nach Landesrecht zustaendige oder
von der Landesregierung bestimmte Stelle zu richten. Die Antragsfrist gilt auch als
gewahrt, wenn der Antrag bis zu dem genannten Zeitpunkt bei einer nicht zustaendigen
Stelle eingeht; in diesem Falle ist der Antrag unverzueglich an die zustaendige Stelle
weiterzuleiten.
§ 5 Kostenerstattung des Bundes
(1) Zuschuesse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewaehrt, werden ihm vom Bund
erstattet.
(2) Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:
Baden-Wuerttemberg 80.000.000 DM,
Bayern 78.000.000 DM,
Berlin 80.000.000 DM,
Brandenburg 40.000.000 DM,
Bremen 20.000.000 DM,
Hamburg 38.000.000 DM,
Hessen 80.000.000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern 36.000.000 DM,
Niedersachsen 112.000.000 DM,
Nordrhein-Westfalen 276.000.000 DM,
Rheinland-Pfalz 40.000.000 DM,
Saarland 14.000.000 DM,
Sachsen 78.000.000 DM,
Sachsen-Anhalt 44.000.000 DM,
Schleswig-Holstein 48.000.000 DM,
Thueringen 36.000.000 DM.
Die Zahlungen koennen von den Laendern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Massgabe
der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.
§ 6 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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