Gesetz zur Foerderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
BergArbWoFoeG

vom  23.10.1951



"Gesetz zur Foerderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2812) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1997 I 1942;
           zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 8.12.2007 I 2812

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.9.1976
Das Gesetz gilt gem. § 19 des Gesetzes vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 339) nicht im
Saarland.

Erster Teil
Aufbringung und Verwendung der Kohlenabgabe

§ 1 Einstellung der Foerderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
(1) Die Foerderung des Bergarbeiterwohnungsbaues aus dem nach diesem Gesetz in der bis
zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung gebildeten Treuhandvermoegen wird eingestellt.

(2) Die zur Foerderung des Bergarbeiterwohnungsbaues bis zum 31. Dezember 1996 zu Lasten
des Treuhandvermoegens eingegangenen Verpflichtungen bleiben von der Einstellung der
Foerderung nach Absatz 1 unberuehrt und werden durch die Treuhandstellen nach Massgabe der
getroffenen Vereinbarungen erfuellt.

(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermoegens haben die Treuhandstellen den Ueberschuss
der Einnahmen ueber die Ausgaben in Abstimmung mit dem Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres bis zur
vollstaendigen Abwicklung des Treuhandvermoegens an den Bundeshaushalt abzufuehren. Das
Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
ueber den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist dem sozialen Wohnungsbau
zuzufuehren.

(4) Aus den Ueberschuessen stellt der Bund fuer den sozialen Wohnungsbau in den
Haushaltsjahren 1997 und 1998 jeweils 250 Millionen Deutsche Mark, im Haushaltsjahr
1999 200 Millionen Deutsche Mark und im Haushaltsjahr 2000 150 Millionen Deutsche Mark
als Verpflichtungsrahmen bereit, die im Bundeshaushaltsplan gesondert nachgewiesen
werden. Aus dem Verpflichtungsrahmen von 250 Millionen Deutsche Mark fuer das
Haushaltsjahr 1998 erhalten die kohlefoerdernden Laender einen Vorabanteil von 20 vom
Hundert.

§§ 2 bis 3
(weggefallen)

§ 4 Wohnungsberechtigte
(1) In Wohnungen, fuer die die Mittel des Treuhandvermoegens bis zum 31. Dezember 1996
bewilligt worden sind, sind wohnungsberechtigt

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a) sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues;
b) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, die wegen
   verminderter Erwerbsfaehigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder
   infolge Arbeitsunfalls aus der Beschaeftigung im Kohlenbergbau ausscheiden mussten
   oder die nach mindestens fuenfjaehriger Beschaeftigung ohne ihr Verschulden gegen
   ihren Willen ausgeschieden sind;
c) Witwen der vorgenannten Arbeitnehmer;
d) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, die wegen einer
   im Zuge der Rationalisierung angeordneten oder durchgefuehrten Stillegung oder
   Teilstillegung des Kohlenbergwerks, bei dem sie beschaeftigt waren, aus der
   Beschaeftigung im Kohlenbergbau ausgeschieden sind, und deren Witwen. Dies gilt nur,
   wenn den betroffenen Arbeitnehmern eine anderweitige Beschaeftigung im Kohlenbergbau
   zu zumutbaren Bedingungen nicht angeboten wurde. Das Bundesministerium fuer
   Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
   Zustimmung des Bundesrates naehere Bestimmungen ueber die zumutbaren Bedingungen
   einer Weiterbeschaeftigung im Kohlenbergbau nach den Gesichtspunkten des sozialen
   Besitzstandes, des zeitlichen Aufwandes und der raeumlichen Entfernung zu einem
   anderweitigen Arbeitsplatz im Kohlenbergbau zu treffen.

(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass Wohnungsberechtigte, die in den durch die Verordnung bezeichneten Gebieten
eine Bergarbeiterwohnung bewohnen, die Wohnungsberechtigung fuer diese Wohnung nicht
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verlieren, wenn sie nach Ablauf von fuenf
Jahren aus der Beschaeftigung im Kohlenbergbau ausscheiden. In der Verordnung duerfen
nur solche Gebiete bezeichnet werden, in denen in zumutbarer Entfernung von den
Bergarbeiterwohnungen nicht mehr als ein Kohlenbergbauunternehmen taetig ist.

§ 5 Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen
(1) Bei Mietwohnungen, fuer die die Mittel des Treuhandvermoegens bis zum 31. Dezember
1996 bewilligt worden sind, ist sicherzustellen, dass die Bergarbeiterwohnungen
staendig nur von Wohnungsberechtigten oder von Familien bewohnt werden, deren
Haushaltungsvorstand wohnungsberechtigt ist oder zu deren Hausstand ein
Familienmitglied gehoert, das wohnungsberechtigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a)
ist.

(2) (weggefallen)

(3) Die Vermietung oder Ueberlassung einer Bergarbeiterwohnung darf nicht von dem
Bestehen eines Arbeitsverhaeltnisses bei einem bestimmten Arbeitgeber im Kohlenbergbau
abhaengig gemacht werden; eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

§ 6 Ueberlassung von Bergarbeiterwohnungen
(1) Der Eigentuemer oder sonstige Verfuegungsberechtigte einer Bergarbeiterwohnung darf
diese Wohnung nach Bezugsfertigkeit oder nach Freiwerden nur einem Wohnungsberechtigten
im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c vermieten oder sonst zum Gebrauch
ueberlassen, der ihm vor der Ueberlassung eine Bescheinigung ueber das Vorliegen dieser
Voraussetzungen uebergibt. Die Bescheinigung wird auf Antrag von der Stelle erteilt,
die von der Landesregierung bestimmt wird. Die Bescheinigung gilt fuer die Dauer eines
Jahres. Die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der Bescheinigung folgenden
Monats.

(2) Eine Bergarbeiterwohnung kann auch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs.
1 Buchstabe d oder einem Nichtwohnungsberechtigten vermietet werden,
a) wenn dies fuer die Betreuung der Bergarbeiter erforderlich ist, die in groesserer
   Entfernung von vorhandenen geschlossenen Wohngebieten wohnen, und wenn die
   Vermietung nur voruebergehend erfolgt; die fuer das Wohnungs- und Siedlungswesen
   zustaendigen obersten Landesbehoerden koennen den Anteil dieser Wohnungen allgemein
   oder im Einzelfall bestimmen;

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b) wenn hierdurch fuer einen nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a wohnungsberechtigten
   Arbeitnehmer eine andere Wohnung freigemacht wird, die fuer Arbeitnehmer des
   Kohlenbergbaues bestimmt oder nach Gesetz oder Rechtsgeschaeft zur Verfuegung zu
   halten ist.
Die Zweckbindung nach § 5 ruht in diesen Faellen nur, solange die Bergarbeiterwohnung
einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder dem
Nichtwohnungsberechtigten vermietet ist.

(3) Die Eigentuemer von Bergarbeiterwohnungen und die sonstigen Verfuegungsberechtigten
koennen die Wohnungen an Wohnungsuchende, die wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs.
1 Buchstabe d oder nicht wohnungsberechtigt sind, vermieten oder ueberlassen, wenn ein
oertlicher Wohnungsbedarf fuer Wohnungsberechtigte nicht mehr vorhanden ist, namentlich
wenn in zumutbarer Entfernung von den Bergarbeiterwohnungen eine Gelegenheit zur
Beschaeftigung im Kohlenbergbau wegfaellt.

(4) Die Zweckbindung nach § 5 schliesst nicht aus, dass die Einliegerwohnung in einer
Kleinsiedlung oder in einem Eigenheim ausnahmsweise an einen Wohnungsberechtigten im
Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nichtwohnungsberechtigten vermietet wird
oder der Wohnungsinhaber einen Teil seiner Wohnung an einen Wohnungsberechtigten im
Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nichtwohnungsberechtigten untervermietet
oder ueberlaesst.

§§ 7 bis 8
(weggefallen)

§ 9 Einzelne Wohnraeume
Die in den §§ 4 bis 6 fuer Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten fuer einzelne
Wohnraeume entsprechend.

§ 9a
(weggefallen)

Zweiter Teil
Verfahrensvorschriften

§§ 10 und 11
(weggefallen)

§ 12 Treuhandstellen
Die treuhaenderische Verwaltung des Treuhandvermoegens wird von Stellen wahrgenommen,
die das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragt
(Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung von den fuer das Wohnungs- und Siedlungswesen zustaendigen obersten
Landesbehoerden der Laender, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.

§§ 13 bis 15
(weggefallen)

§ 16 Aufgaben der Treuhandstelle
(1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermoegen fuer den Bund im Rahmen einer
ordnungsgemaessen Geschaeftsfuehrung getrennt von anderem Vermoegen zu verwalten.

(2) Die Treuhandstelle sorgt fuer die Durchfuehrung der abgeschlossenen Vertraege und
wickelt das Treuhandvermoegen ab. Die bei der Durchfuehrung dieser Aufgaben entstehenden
notwendigen Verwaltungskosten der Treuhandstelle koennen, soweit sie nicht vom
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Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung aus Mitteln des Treuhandvermoegens gedeckt werden.

§ 17 Treuhandvermoegen
(1) Die Treuhandstelle uebt die zum Treuhandvermoegen gehoerenden Rechte in eigenem Namen
aus. Sie soll hierbei einen das Treuhandverhaeltnis kennzeichnenden Zusatz hinzufuegen.

(2) Zu dem Treuhandvermoegen gehoeren die Mittel, die das Bundesministerium fuer
Raumordnung, Bauwesen und Staedtebau bis zum 31. Dezember 1996 nach Massgabe dieses
Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zur Verfuegung gestellt
hat. Zu dem Treuhandvermoegen gehoert auch, was die Treuhandstelle auf Grund eines zum
Treuhandvermoegen gehoerenden Rechtes oder als Ersatz fuer die Zerstoerung, Beschaedigung
oder Entziehung eines zum Treuhandvermoegen gehoerenden Gegenstandes oder mit Mitteln
des Treuhandvermoegens oder durch ein Rechtsgeschaeft erwirbt, das sich auf das
Treuhandvermoegen bezieht.

(3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehnsweise von einem Dritten erhaelt, gehoeren
nur dann zu dem Treuhandvermoegen, wenn das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat.

§ 18 Haftung des Treuhandvermoegens
(1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem Treuhandvermoegen nur fuer
Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandvermoegen beziehen; fuer Verbindlichkeiten
aus einem von der Treuhandstelle aufgenommenen Darlehen haftet die Treuhandstelle
mit dem Treuhandvermoegen nur, wenn das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat.

(2) Wird in das Treuhandvermoegen wegen einer Verbindlichkeit, fuer welche die
Treuhandstelle nicht mit dem Treuhandvermoegen haftet, die Zwangsvollstreckung
betrieben, so kann der Bund gegen die Zwangsvollstreckung nach Massgabe des § 771 der
Zivilprozessordnung Widerspruch, die Treuhandstelle unter entsprechender Anwendung des §
767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Einwendungen geltend machen.

(3) Fuer Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandvermoegen beziehen, haftet die
Treuhandstelle nur mit diesem Vermoegen.

(4) Das Treuhandverhaeltnis erlischt mit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das
Vermoegen der Treuhandstelle. Das Treuhandvermoegen gehoert nicht zur Insolvenzmasse.
Der Insolvenzverwalter hat das Treuhandvermoegen auf den Bund zu uebertragen und
bis zur Uebertragung zu verwalten. Von der Uebertragung ab haftet der Bund anstelle
der Treuhandstelle fuer die Verbindlichkeiten, fuer welche die Treuhandstelle mit
dem Treuhandvermoegen gehaftet hat. Die mit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418
des Buergerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

§ 19 Aufsicht ueber die Treuhandstellen
(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermoegens der Aufsicht des
Bundes.

(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
ausgeuebt.

(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermoegens der Pruefung
durch den Bundesrechnungshof.

§ 20
(weggefallen)

Dritter Teil
Ergaenzungs- und Schlussvorschriften
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§ 21 Anwendung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Die Bergarbeiterwohnungen sind oeffentlich gefoerderte Wohnungen im Sinne des § 3 Abs.
4 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 5 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
auch wenn die Mittel ausschliesslich fuer die erststellige Finanzierung gewaehrt werden.
Die Vorschriften der §§ 16 bis 19, 24, 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des Ersten
Wohnungsbaugesetzes sowie die Vorschriften der §§ 19, 20, 23, 25 bis 26, 52, 53, 63, 75
bis 77, 80, des § 81 Satz 2 und des § 90 Abs. 3 bis 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
sind nicht anzuwenden.

§§ 22 und 23
(weggefallen)

§ 24 Bergmannswohnungen
Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes ueber
Bergmannssiedlungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-5,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2812) geaendert worden ist, sind die Vorschriften des § 4 Abs.
1 Buchstabe d und der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich
aus dem Gesetz ueber Bergmannssiedlungen nichts anderes ergibt.

§§ 24a und 25
(weggefallen)

§ 26 (Inkrafttreten)
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