Gesetz zur Foerderung der
landwirtschaftlichen Siedlung
LwSiedlFoeG 1953

vom  15.05.1953



"Gesetz zur Foerderung der landwirtschaftlichen Siedlung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2331-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 88 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 88 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.3.1983

§ 1
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Foerderung der landwirtschaftlichen
Siedlung, und zwar der Neusiedlung wie der Anliegersiedlung, insbesondere in Verbindung
mit Bodenverbesserungs- und Landgewinnungsarbeiten
a) Buergschaften und Rueckbuergschaften fuer Darlehen zu uebernehmen,
b) sich zu verpflichten, Laendern, die solche Buergschaften uebernehmen, etwaige Ausfaelle
   anteilig zu erstatten.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 duerfen zwanzig Millionen Deutsche Mark jaehrlich,
insgesamt einhundert Millionen Deutsche Mark nicht uebersteigen.

§ 2
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§ 3
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§ 4
(1) Die Mittel, die fuer die landwirtschaftliche Siedlung zur Verfuegung gestellt werden,
fliessen dem Zweckvermoegen bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zu.

(1a) Die Zins- und Tilgungssaetze von Darlehen, fuer die der Bund Mittel fuer Massnahmen
im Sinne des § 38 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zur Foerderung einheimischer
Siedlungsbewerber auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen bereitgestellt hat,
werden, abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen mit den Darlehensnehmern,
erhoeht; das gleiche gilt fuer landwirtschaftliche Vollerwerbsstellen, die sich
zu landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen entwickelt haben. Die Deutsche
Siedlungs- und Landesrentenbank erhebt danach jeweils zuzueglich ersparter Zinsen vom
Darlehensursprungsbetrag
a) einen Zins von 4 vom Hundert und eine Tilgung von 3,5 vom Hundert, soweit die
   Darlehen vor dem 1. Januar 1965 bewilligt worden sind,
b) einen Zins von 2,25 vom Hundert und eine Tilgung von 3,25 vom Hundert, soweit die
   Darlehen nach dem 31. Dezember 1964 und vor dem 1. Januar 1971 bewilligt worden
   sind und


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c) einen Zins von 1,75 vom Hundert und eine Tilgung von 2,25 vom Hundert, soweit die
   Darlehen nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem 1. Januar 1973 bewilligt worden
   sind.
Die sich aus Absatz 1a Buchstaben a bis c sowie nach Absatz 1b ergebende jaehrliche
Mehrbelastung ist fuer die einzelne Siedlerstelle auf 1.200 Deutsche Mark zu begrenzen.
Bei vorzeitiger Rueckzahlung der in Satz 2 genannten Darlehen innerhalb von sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Schuldnachlass in Hoehe von 6 vom
Hundert (Buchstabe a), 13 vom Hundert (Buchstabe b) und 15 vom Hundert (Buchstabe c)
der valutierenden Darlehensschuld gewaehrt. Die durch die Erhoehung aufkommenden Mittel
fliessen dem Zweckvermoegen bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zu und sind
ausschliesslich fuer die Eingliederung der aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen
und Fluechtlinge, insbesondere zur Foerderung des Erwerbes landwirtschaftlicher
Nebenerwerbsstellen zu verwenden.

(1b) Absatz 1a gilt sinngemaess fuer die von den Laendern bereitgestellten Darlehen mit der
Massgabe, dass die Mittel von den Laendern erhoben und von ihnen entsprechend verwendet
werden.

(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
erlaesst im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Richtlinien ueber die
Buergschaftsuebernahme (§ 1) sowie ueber die Verwendung und die Weiterleitung der Mittel
(§ 4 Abs. 1).

(3) Das Zweckvermoegen bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank unterliegt der
Pruefung durch den Bundesrechnungshof.

§ 5
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§ 6
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Stellung des
Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Ueberleitungsgesetz) vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
der in diesem Gesetz enthaltenen Ermaechtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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