Gesetz zur Foerderung der agrarstrukturellen
und agrarsozialen Anpassung der
Landwirtschaft der DDR an die soziale
Marktwirtschaft - Foerdergesetz -
ASLwApFG

vom  06.07.1990



"Gesetz zur Foerderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der
Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft - Foerdergesetz - vom 6. Juli 1990
(GBl. DDR 1990 I S. 633), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 1992 (BGBl.
I S. 1758) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 G v. 16.10.1992 I 1758

Fussnote

Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Anlage II Kap. VI Sachg. A Abschn. III Nr. 1 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v.
31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1204 mWv 3.10.1990.


Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990

Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. ASLwApFG Anhang EV

Eingangsformel
Die Umstellung der Agrar- und Ernaehrungswirtschaft der Deutschen Demokratischen
Republik auf die Bedingungen der sozialen Marktwirtschaft im Rahmen der Waehrungs-
, Wirtschafts- und Sozialunion mit der Bundesrepublik Deutschland erfordert
einen grundlegenden Strukturwandel, der durch geeignete Massnahmen bei Wahrung der
Chancengleichheit zu foerdern ist. Bei der Foerderung sind die Marktentwicklung sowie
die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu
beachten.
Dazu hat die Volkskammer folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1 Foerderungsmassnahmen
(1) Im Sinne des Artikels 15 des Vertrages ueber die Schaffung einer Waehrungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Bundesrepublik Deutschland koennen gefoerdert werden:
1. Massnahmen zur Entflechtung und Neuordnung der Betriebsstruktur land-, forst- und
   fischwirtschaftlicher Betriebe,
2. Massnahmen zur Neugruendung von baeuerlichen Familienbetrieben,
3. Massnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Marktstruktur in der Land-, Forst-
   und Fischwirtschaft,
4.
5. Massnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des laendlichen Raumes,
6. Massnahmen zur Vermeidung sozialer Haerten bei der Freisetzung von Beschaeftigten,
7. Anpassungs- und Ueberbrueckungshilfen.



                                               -1-
      
                                                                              

(2) Der Minister fuer Ernaehrung, Land- und Forstwirtschaft wird beauftragt,
einvernehmlich mit dem Minister der Finanzen die durchzufuehrenden Massnahmen, die
Foerderungsvoraussetzungen sowie Art und Hoehe der Foerderung durch Anordnung im einzelnen
zu bestimmen.

(3) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergaenzung einer auf Grund des Absatzes 2
getroffenen Regelung nicht entgegen, sofern die sich daraus ergebenden Foerderbetraege je
Beguenstigten proportional um nicht mehr als 53,846 vom Hundert ergaenzt werden.

§ 2 Foerderungsarten
Die finanzielle Foerderung kann in der Gewaehrung von Zuschuessen, Darlehen und
Zinszuschuessen bestehen. Sie erfolgt im Rahmen der dafuer verfuegbaren Haushaltsmittel.

§ 3 Ruecknahme, Widerruf, Erstattung und Verzinsung
(1) Werden Foerderungsmittel aufgrund unrichtiger Angaben gewaehrt oder werden die
gewaehrten Foerderungsmittel entgegen ihrem Zweck verwendet oder mit ihnen verbundene
Auflagen nicht erfuellt, kann die Bewilligung zurueckgenommen oder widerrufen werden. Die
Foerderungsmittel sind dann grundsaetzlich ganz oder teilweise zurueckzufordern.

(2) Der Rueckforderungsanspruch ist mit seiner Entstehung faellig und von diesem
Zeitpunkt an mit 6 vom Hundert fuer das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung
kann abgesehen werden, wenn der Empfaenger der Foerderungsmittel die Umstaende, die zum
Entstehen des Rueckforderungsanspruchs gefuehrt haben, nicht zu vertreten hat und die
Foerderungsmittel innerhalb der ihm gesetzten Frist zurueckzahlt.

§ 4 Pruefungsrecht
Der Minister fuer Ernaehrung, Land- und Forstwirtschaft hat das Recht, die Verwendung
der Foerderungsmittel durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in
Buecher, Belege und sonstige Unterlagen zu pruefen bzw. durch Beauftragte pruefen zu
lassen und Auskuenfte einzuholen. Das Pruefungs- und Auskunftsrecht ist gegenueber allen
weiteren Empfaengern bis zu den Letztempfaengern vorzubehalten.

§ 5 Zusammenarbeit mit den Laendern
Nach der Bildung der Laender wird die Zusammenarbeit mit den Laendern bei der Planung,
Finanzierung und Durchfuehrung der Anpassungsmassnahmen geregelt.

§ 6 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich wird in den einzelnen Anordnungen geregelt.

§ 7 Inkraftsetzung
(1) Dieses Gesetz tritt am 6. Juli 1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten ausser Kraft:
- Anordnung ueber Foerderungsmittel fuer LPG, GPG, VEG und deren kooperative
  Einrichtungen vom 10. Mai 1985 (P-Sonderdruck Nr. 1111/6 des Gesetzblattes),
- Anordnung Nr. 2 ueber Foerderungsmittel fuer LPG, GPG, VEG und deren kooperative
  Einrichtungen vom 27. August 1987 (P-Sonderdruck Nr. 1303 des Gesetzblattes),
- Anordnung Nr. 3 ueber Foerderungsmittel fuer LPG, GPG, VEG und deren kooperative
  Einrichtungen vom 15. August 1988 (P-Sonderdruck Nr. 1111/8 des Gesetzblattes),
- Anordnung Nr. 4 ueber Foerderungsmittel fuer LPG, GPG, VEG und deren kooperative
  Einrichtungen vom 9. Januar 1989 (P-Sonderdruck Nr. 1111/9 des Gesetzblattes).

Schlussformel
Die Praesidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik


                                            -2-
      
                                                                              

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 885, 1204)
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Gesetz zur Foerderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der
   Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft - Foerdergesetz - vom 6. Juli
   1990 (GBl. I Nr. 42 S. 633) sowie die darauf gestuetzten Anordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a) Das Gesetz und die darauf gestuetzten Anordnungen finden nur Anwendung, soweit
      nicht das Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
      und des Kuestenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988
      (BGBl. I S. 1055) anzuwenden ist.
   b) § 1 Abs. 1 Nr. 4 und die darauf gestuetzten Anordnungen treten mit Ablauf des 31.
      Dezember 1990 ausser Kraft.

2. ...




                                            -3-