Gesetz zur Foerderung der Verwendung von
Steinkohle in Kraftwerken
VerstromG 1
vom 12.08.1965
"Gesetz zur Foerderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August 1965
(BGBl. I S. 777), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1956) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 17 G v. 21.12.2000 I 1956
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 13.8.1969
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Steuern vom Einkommen
§ 1 Steuerfreie Ruecklage fuer neue Kraftwerke
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmaessiger Buchfuehrung nach §
5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und nach dem 30. Juni 1964 und vor dem 1.
Juli 1971 ein neu errichtetes Kraftwerk in Betrieb nehmen, koennen nach Massgabe der
Absaetze 2 bis 4 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Ruecklage bilden. Die Bildung
der steuerfreien Ruecklage wird nur unter der Bedingung zugelassen, dass das Kraftwerk
vom Betriebsbeginn an bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden
Wirtschaftsjahres ausschliesslich mit Stein- und Pechkohle oder mit Braunkohle mit
einem Anteil von Tiefbaubraunkohle von mindestens fuenfundzwanzig vom Hundert betrieben
wird, die im Bereich der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl gewonnen
wurde (Gemeinschaftskohle). Ein Kraftwerk gilt auch dann als ausschliesslich mit
Gemeinschaftskohle betrieben, wenn neben diesen Brennstoffen auch Muell verbrannt wird
oder in einem technisch unvermeidbaren Masse zu Zuendzwecken oder zur Stuetzfeuerung
oder voruebergehend auf Grund behoerdlicher Anordnung ausschliesslich aus Gruenden der
Luftreinhaltung andere Brennstoffe verwendet werden.
(2) Die steuerfreie Ruecklage darf hoechstens 45 vom Hundert der Summe der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der im Rahmen der Errichtung des Kraftwerks angeschafften
oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens betragen
(beruecksichtigungsfaehige Kosten des Kraftwerks). Im Fall der Verpachtung des Kraftwerks
bestimmt sich die Hoehe der zulaessigen steuerfreien Ruecklage des Paechters nach den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Verpaechters.
(3) Die steuerfreie Ruecklage kann vom Wirtschaftsjahr des Baubeginns bis zum Ende des
achten auf die Inbetriebnahme des Kraftwerks folgenden Wirtschaftsjahrs bis zu der in
Absatz 2 bezeichneten Hoehe gebildet werden. In den Wirtschaftsjahren vor Inbetriebnahme
des Kraftwerks bemisst sich die steuerfreie Ruecklage nach der Summe der bis zum Ende
des jeweiligen Wirtschaftsjahrs aufgewendeten Anschaffungs- und Herstellungskosten
sowie Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten der abnutzbaren
Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens, die im Rahmen der Errichtung des Kraftwerks
angeschafft oder hergestellt werden.
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(4) Die Bildung der steuerfreien Ruecklage ist auch zulaessig, wenn in den
handelsrechtlichen Jahresbilanzen kein entsprechender Passivposten ausgewiesen wird.
(5) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 sind erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 30. Juni 1964 enden.
§ 2 Sondervorschriften beim Betrieb mehrerer Kraftwerke
(1) Betreibt der Steuerpflichtige ausser dem Kraftwerk, fuer das eine steuerfreie
Ruecklage nach § 1 in Anspruch genommen wird, noch andere mit Gemeinschaftskohle
betriebene Kraftwerke, die vor dem 1. Juli 1964 in Betrieb genommen worden sind, so
vermindern sich die fuer die Bildung der steuerfreien Ruecklage beruecksichtigungsfaehigen
Kosten des Kraftwerks, wenn eines dieser anderen Kraftwerke auf den Betrieb mit einem
anderen Brennstoff als Gemeinschaftskohle umgestellt wird. Die beruecksichtigungsfaehigen
Kosten des Kraftwerks sind in diesem Fall um den Teil zu kuerzen, der dem Verhaeltnis der
Leistung des Kraftwerks, das auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff umgestellt
wurde, zur Leistung des Kraftwerks entspricht, fuer das die steuerfreie Ruecklage nach
§ 1 in Anspruch genommen wird. Findet die Umstellung auf den Betrieb mit einem anderen
Brennstoff statt, nachdem die steuerfreie Ruecklage bereits gebildet worden ist, so ist
sie gewinnerhoehend aufzuloesen, soweit sie die nach Satz 2 zulaessige Hoehe uebersteigt. §
3 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Als Umstellung eines Kraftwerks auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff im
Sinne des Absatzes 1 gilt es auch, wenn das Verhaeltnis der zum Einsatz gelangenden
Brennstoffe zuungunsten der Gemeinschaftskohle veraendert wird. In diesem Fall ist
Absatz 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass bei der Kuerzung der beruecksichtigungsfaehigen
Kosten des neuen Kraftwerks von dem Anteil an der Leistung des alten Kraftwerks
auszugehen ist, der der Minderung des Anteils der Gemeinschaftskohle an den zum Einsatz
gelangenden Brennstoffen gegenueber dem durchschnittlichen Anteil der Gemeinschaftskohle
an den zum Einsatz gelangenden Brennstoffen in den vier Wirtschaftsjahren entspricht,
die dem Wirtschaftsjahr der Inbetriebnahme des neuen Kraftwerks vorangegangen sind.
(3) Fuer die Anwendung der Absaetze 1 und 2 gelten auch Kraftwerke, die von einem anderen
Unternehmen betrieben werden, als Kraftwerke des Steuerpflichtigen, wenn im Zeitpunkt
der Umstellung
1. der Steuerpflichtige am Nennkapital oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist,
am Vermoegen des anderen Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 75 vom
Hundert beteiligt ist oder
2. das andere Unternehmen am Nennkapital oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist,
am Vermoegen des Unternehmens des Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar zu
mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist oder
3. ein Dritter am Nennkapital oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, am Vermoegen
des Unternehmens des Steuerpflichtigen und des anderen Unternehmens unmittelbar
oder mittelbar jeweils zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die sich nach diesen Vorschriften
ergebende Minderung der beruecksichtigungsfaehigen Kosten des Kraftwerks nicht mehr als
25 vom Hundert betragen wuerde. Bei der Feststellung, ob diese Grenze erreicht ist, sind
alle Umstellungen auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Gemeinschaftskohle
zu beruecksichtigen, die seit Inbetriebnahme des Kraftwerks, fuer das eine steuerfreie
Ruecklage nach § 1 in Anspruch genommen wird, vorgenommen worden sind.
§ 3 Aufloesung der steuerfreien Ruecklage
(1) Ist ein Kraftwerk, fuer das eine steuerfreie Ruecklage nach § 1 in Anspruch genommen
worden ist, bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahrs
ausschliesslich mit Gemeinschaftskohle betrieben worden, so ist die steuerfreie Ruecklage
zu diesem Zeitpunkt erfolgsneutral aufzuloesen.
(2) Ist ein Kraftwerk, fuer das eine steuerfreie Ruecklage nach § 1 in Anspruch genommen
worden ist, vor Ablauf des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahrs
ganz oder zum Teil auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Gemeinschaftskohle
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umgestellt worden, so ist die steuerfreie Ruecklage am Schluss des Wirtschaftsjahrs der
Umstellung auf einen anderen Brennstoff gewinnerhoehend aufzuloesen. Ausserdem wird in
diesem Fall ein Zuschlag zur Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer in Hoehe von 25 vom
Hundert der aufgeloesten steuerfreien Ruecklage erhoben.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) bescheinigt, dass der weitere Einsatz von Gemeinschaftskohle
gegenueber dem Einsatz von Heizoel in dem Kraftwerk Mehrkosten verursacht, die weder
durch ausnutzbare Steuervorteile nach § 1 dieses Gesetzes noch durch Zuschuesse nach §
1 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitaetswirtschaft
ausgeglichen werden. In diesen Faellen ist die steuerfreie Ruecklage am Schluss des
Wirtschaftsjahres der Umstellung auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als
Gemeinschaftskohle erfolgsneutral aufzuloesen.
(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen Absatz 2 auch dann nicht
anzuwenden ist, wenn ein Kraftwerk vor Ablauf des zehnten auf den Betriebsbeginn
folgenden Wirtschaftsjahres neben Gemeinschaftskohle andere Steinkohle bis zu 25 vom
Hundert des gesamten Kohleverbrauchs im Jahr einsetzt. Voraussetzung ist, dass die
Anwendung dieses Gesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes
in der Elektrizitaetswirtschaft vom 5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545) zu
uebermaessigen Absatzeinbussen fuer andere Steinkohle als Gemeinschaftskohle fuehrt und
die Absatzlage der Gemeinschaftskohle eine Ausnahmeregelung nach Satz 1 gestattet.
Die Ausnahmeregelung darf nur fuer Kraftwerke zugelassen werden, fuer die die nach §
1 zulaessige steuerfreie Ruecklage voll in Anspruch genommen worden ist und bei denen
das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bescheinigt hat, dass die
durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle von Heizoel insgesamt entstandenen
Mehrkosten die steuerlichen Vorteile uebersteigen, die sich durch die Ruecklage ergeben.
Fuer diese Faelle ist vorzusehen, dass die steuerfreie Ruecklage am Schluss des zehnten auf
den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres erfolgsneutral aufzuloesen ist.
§ 4 Erweiterung, Kesselerneuerung und Umstellung bestehender Kraftwerke
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende
Kraftwerke erweitert werden und die durch die Erweiterung erzielte Steigerung der
Stromerzeugung ausschliesslich auf dem Verbrauch von Gemeinschaftskohle beruht, oder
wenn in bestehenden Kraftwerken neue Kessel fuer den Einsatz von Gemeinschaftskohle
eingebaut werden. In diesen Faellen tritt an die Stelle der beruecksichtigungsfaehigen
Kosten des Kraftwerks die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die fuer die
Erweiterung des Kraftwerks oder fuer den Einbau des neuen Kessels aufgewendet worden
sind.
(2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende
Kraftwerke vom Betrieb mit anderen Brennstoffen als Gemeinschaftskohle auf den Betrieb
mit Gemeinschaftskohle umgestellt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle der
beruecksichtigungsfaehigen Kosten des Kraftwerks die Summe der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die fuer die Umstellung des Kraftwerks aufgewendet worden sind.
Zweiter Abschnitt
Vermoegensteuer und Gewerbesteuer
§ 5
(1) Ist nach §§ 1, 2 und 4 eine steuerfreie Ruecklage gebildet worden, so ist diese bei
der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in gleicher Hoehe abzuziehen,
wie sie in der Bilanz fuer den letzten Bilanzstichtag vor dem fuer die Ermittlung des
Einheitswerts des gewerblichen Betriebs massgebenden Bewertungsstichtag ausgewiesen
worden ist. In den Faellen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und des § 3 Abs. 2 Satz 1 ist die
Vermoegensteuer nachzuerheben, die infolge des Abzugs der steuerfreien Ruecklage weniger
entrichtet zu werden brauchte.
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(2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 - mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 - und § 4
gelten auch fuer die Ermittlung des Gewerbeertrages nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes.
In den Faellen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und des § 3 Abs. 2 Satz 1 wird ein Zuschlag zur
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag von 3 vom Hundert der aufgeloesten steuerfreien
Ruecklage erhoben. Fuer die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital gilt Absatz 1 Satz 2
entsprechend.
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 6
(weggefallen)
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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