Gesetz zur Foerderung der Stabilitaet und des
Wachstums der Wirtschaft
StabG

vom  08.06.1967



"Gesetz zur Foerderung der Stabilitaet und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967
(BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 135 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 21.3.1975
Das Gesetz gilt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 G 114-5 vom 25.3.1974 I 769 als am 15.6.1967
erlassen

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Bund und Laender haben bei ihren wirtschafts- und finanzpolitischen Massnahmen
die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten. Die
Massnahmen sind so zu treffen, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung
gleichzeitig zur Stabilitaet des Preisniveaus, zu einem hohen Beschaeftigungsstand und
aussenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum
beitragen.

§ 2
(1) Die Bundesregierung legt im Januar eines jeden Jahres dem Bundestag und dem
Bundesrat einen Jahreswirtschaftsbericht vor. Der Jahreswirtschaftsbericht enthaelt:
1. die Stellungnahme zu dem Jahresgutachten des Sachverstaendigenrates auf Grund
   des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ueber die Bildung eines Sachverstaendigenrates
   zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom 14. August 1963
   (Bundesgesetzbl. I S. 685) in der Fassung des Gesetzes vom 8. November 1966
   (Bundesgesetzbl. I S. 633);
2. eine Darlegung der fuer das laufende Jahr von der Bundesregierung angestrebten
   wirtschafts- und finanzpolitischen Ziele (Jahresprojektion); die Jahresprojektion
   bedient sich der Mittel und der Form der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,
   gegebenenfalls mit Alternativrechnungen;
3. eine Darlegung der fuer das laufende Jahr geplanten Wirtschafts- und Finanzpolitik.

(2) Massnahmen nach § 6 Abs. 2 und 3 und nach den §§ 15 und 19 dieses Gesetzes
sowie nach § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und nach § 19c des
Koerperschaftsteuergesetzes duerfen nur getroffen werden, wenn die Bundesregierung
gleichzeitig gegenueber dem Bundestag und dem Bundesrat begruendet, dass diese Massnahmen
erforderlich sind, um eine Gefaehrdung der Ziele des § 1 zu verhindern.

Fussnote

§ 2 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt § 23 Abs. 5 Koerperschaftsteuergesetz

§ 3
                                               -1-
      
                                                                              

(1) Im Falle der Gefaehrdung eines der Ziele des § 1 stellt die Bundesregierung
Orientierungsdaten fuer ein gleichzeitiges aufeinander abgestimmtes Verhalten
(konzertierte Aktion) der Gebietskoerperschaften, Gewerkschaften und
Unternehmensverbaende zur Erreichung der Ziele des § 1 zur Verfuegung. Diese
Orientierungsdaten enthalten insbesondere eine Darstellung der gesamtwirtschaftlichen
Zusammenhaenge im Hinblick auf die gegebene Situation.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie hat die Orientierungsdaten auf
Verlangen eines der Beteiligten zu erlaeutern.

§ 4
Bei aussenwirtschaftlichen Stoerungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, deren
Abwehr durch binnenwirtschaftliche Massnahmen nicht oder nur unter Beeintraechtigung
der in § 1 genannten Ziele moeglich ist, hat die Bundesregierung alle Moeglichkeiten
der internationalen Koordination zu nutzen. Soweit dies nicht ausreicht, setzt sie
die ihr zur Wahrung des aussenwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfuegung stehenden
wirtschaftspolitischen Mittel ein.

§ 5
(1) Im Bundeshaushaltsplan sind Umfang und Zusammensetzung der Ausgaben und der
Ermaechtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten kuenftiger Rechnungsjahre so
zu bemessen, wie es zur Erreichung der Ziele des § 1 erforderlich ist.

(2) Bei einer die volkswirtschaftliche Leistungsfaehigkeit uebersteigenden
Nachfrageausweitung sollen Mittel zur zusaetzlichen Tilgung von Schulden bei der
Deutschen Bundesbank oder zur Zufuehrung an eine Konjunkturausgleichsruecklage
veranschlagt werden.

(3) Bei einer die Ziele des § 1 gefaehrdenden Abschwaechung der allgemeinen
Wirtschaftstaetigkeit sollen zusaetzlich erforderliche Deckungsmittel zunaechst der
Konjunkturausgleichsruecklage entnommen werden.

§ 6
(1) Bei der Ausfuehrung des Bundeshaushaltsplans kann im Falle einer die
volkswirtschaftliche Leistungsfaehigkeit uebersteigenden Nachfrageausweitung die
Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen ermaechtigen, zur Erreichung der
Ziele des § 1 die Verfuegung ueber bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumassnahmen
und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten kuenftiger Rechnungsjahre von dessen
Einwilligung abhaengig zu machen. Die Bundesministerien der Finanzen und fuer Wirtschaft
und Technologie schlagen die erforderlichen Massnahmen vor. Das Bundesministerium der
Finanzen hat die dadurch nach Ablauf des Rechnungsjahres freigewordenen Mittel zur
zusaetzlichen Tilgung von Schulden bei der Deutschen Bundesbank zu verwenden oder der
Konjunkturausgleichsruecklage zuzufuehren.

(2) Die Bundesregierung kann bestimmen, dass bei einer die Ziele des § 1 gefaehrdenden
Abschwaechung der allgemeinen Wirtschaftstaetigkeit zusaetzliche Ausgaben geleistet
werden; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Die zusaetzlichen Mittel duerfen nur fuer im
Finanzplan (§ 9 in Verbindung mit § 10) vorgesehene Zwecke oder als Finanzhilfe fuer
besonders bedeutsame Investitionen der Laender und Gemeinden (Gemeindeverbaende) zur
Abwehr einer Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Artikel 104a Abs. 4
Satz 1 GG) verwendet werden. Zu ihrer Deckung sollen die notwendigen Mittel zunaechst
der Konjunkturausgleichsruecklage entnommen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, zu dem in Absatz 2 bezeichneten
Zweck Kredite ueber die im Haushaltsgesetz erteilten Kreditermaechtigungen hinaus bis zur
Hoehe von fuenf Milliarden Deutsche Mark, gegebenenfalls mit Hilfe von Geldmarktpapieren,
aufzunehmen. Soweit solche Kredite auf eine nachtraeglich in einem Haushaltsgesetz
ausgesprochene Kreditermaechtigung angerechnet werden, kann das Recht zur Kreditaufnahme
erneut in Anspruch genommen werden.

§ 7
                                            -2-
       
                                                                               

(1) Die Konjunkturausgleichsruecklage ist bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln.
Mittel der Konjunkturausgleichsruecklage duerfen nur zur Deckung zusaetzlicher Ausgaben
gemaess § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 verwendet werden.

(2) Ob und in welchem Ausmass ueber Mittel der Konjunkturausgleichsruecklage bei
der Ausfuehrung des Bundeshaushaltsplans verfuegt werden soll, entscheidet die
Bundesregierung; § 6 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.

§ 8
(1) In den Bundeshaushaltsplan ist ein Leertitel fuer Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1
und 2 einzustellen. Ausgaben aus diesem Titel duerfen nur mit Zustimmung des Bundestages
und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsruecklage
oder aus Krediten nach § 6 Abs. 3 vorhanden sind. Die Vorlage ist gleichzeitig dem
Bundestag und dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat kann binnen zwei Wochen dem
Bundestag gegenueber Stellung nehmen. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt,
wenn er nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die
Zustimmung verweigert hat.

(2) In den Bundeshaushaltsplan ist ferner ein Leertitel fuer Einnahmen aus der
Konjunkturausgleichsruecklage und aus Krediten nach § 6 Abs. 3 einzustellen.

§ 9
(1) Der Haushaltswirtschaft des Bundes ist eine fuenfjaehrige Finanzplanung zugrunde
zu legen. In ihr sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und
die Deckungsmoeglichkeiten in ihren Wechselbeziehungen zu der mutmasslichen Entwicklung
des gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermoegens darzustellen, gegebenenfalls durch
Alternativrechnungen.

(2) Der Finanzplan ist vom Bundesministerium der Finanzen aufzustellen und zu
begruenden. Er wird von der Bundesregierung beschlossen und Bundestag und Bundesrat
vorgelegt.

(3) Der Finanzplan ist jaehrlich der Entwicklung anzupassen und fortzufuehren.

§ 10
(1) Als Unterlagen fuer die Finanzplanung stellen die Bundesministerien fuer ihren
Geschaeftsbereich mehrjaehrige Investitionsprogramme auf und uebersenden sie mit den
sonstigen Bedarfsschaetzungen dem Bundesministerium der Finanzen zu dem von ihm
zu bestimmenden Zeitpunkt. Die Geschaeftsbereiche, fuer die Investitionsprogramme
aufzustellen sind, bestimmt die Bundesregierung.

(2) Die Investitionsprogramme haben nach Dringlichkeit und Jahresabschnitten gegliedert
die in den naechsten Jahren durchzufuehrenden Investitionsvorhaben zu erfassen. Jeder
Jahresabschnitt soll die fortzufuehrenden und neuen Investitionsvorhaben mit den auf
das betreffende Jahr entfallenden Teilbetraegen wiedergeben. Finanzierungshilfen des
Bundes fuer Investitionen Dritter sind bei Anwendung gleicher Gliederungsgrundsaetze
unter Kenntlichmachung der Finanzierungsart in einem besonderen Teil zu erfassen.

(3) Die Investitionsprogramme sind jaehrlich der Entwicklung anzupassen und
fortzufuehren.

§ 11
Bei einer die Ziele des § 1 gefaehrdenden Abschwaechung der allgemeinen
Wirtschaftstaetigkeit ist die Planung geeigneter Investitionsvorhaben so zu
beschleunigen, dass mit ihrer Durchfuehrung kurzfristig begonnen werden kann. Die
zustaendigen Bundesministerien haben alle weiteren Massnahmen zu treffen, die zu einer
beschleunigten Vergabe von Investitionsauftraegen erforderlich sind.

§ 12


                                             -3-
       
                                                                               

(1) Bundesmittel, die fuer bestimmte Zwecke an Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung
gegeben werden, insbesondere Finanzhilfen, sollen so gewaehrt werden, dass es den Zielen
des § 1 nicht widerspricht.

(2) Ueber die in Absatz 1 bezeichneten Finanzhilfen legt die Bundesregierung dem
Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans alle zwei
Jahre eine zahlenmaessige Uebersicht vor, die insbesondere gegliedert ist in Finanzhilfen,
die
1. der Erhaltung von Betrieben oder Wirtschaftszweigen,
2. der Anpassung von Betrieben oder Wirtschaftszweigen an neue Bedingungen und
3. der Foerderung des Produktivitaetsfortschritts und des Wachstums von Betrieben oder
   Wirtschaftszweigen, insbesondere durch Entwicklung neuer Produktionsmethoden und -
   richtungen
dienen.

(3) In entsprechender Gliederung des Absatzes 2 wird eine Uebersicht der
Steuerverguenstigungen zusammen mit den geschaetzten Mindereinnahmen beigefuegt.

(4) Zu den in Absatz 2 und 3 genannten Uebersichten gibt die Bundesregierung an, auf
welchen Rechtsgruenden oder sonstigen Verpflichtungen die jeweiligen Finanzhilfen
und Steuerverguenstigungen beruhen und wann nach der gegebenen Rechtslage mit einer
Beendigung der Finanzhilfen und Steuerverguenstigungen zu rechnen ist. Sie macht
zugleich Vorschlaege hinsichtlich der gesetzlichen oder sonstigen Voraussetzungen fuer
eine fruehere Beendigung oder einen stufenweisen Abbau der Verpflichtungen. Hierzu wird
ein Zeitplan entsprechend der in Absatz 2 beschriebenen Gliederung aufgestellt.

§ 13
(1) Die Vorschriften der §§ 1, 5, 6 Abs. 1 und 2 gelten fuer das ERP-Sondervermoegen
entsprechend.

(2) Fuer die Deutsche Bundesbahn erlaesst das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die nach § 1
erforderlichen Anordnungen.

(3) Die bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des
oeffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Ziele des § 1
beruecksichtigen.

§ 14
Die §§ 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 bis 11 sowie § 12 Abs. 1 gelten sinngemaess fuer die
Haushaltswirtschaft der Laender. Die Regelung der Zustaendigkeiten bleibt den Laendern
ueberlassen.

§ 15
(1) Zur Abwehr einer Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, dass der
Bund und die Laender ihren Konjunkturausgleichsruecklagen Mittel zuzufuehren haben.

(2) In der Rechtsverordnung ist der Gesamtbetrag zu bestimmen, der von Bund
und Laendern aufzubringen ist. Er soll unbeschadet der nach Absatz 4 den
Konjunkturausgleichsruecklagen zuzufuehrenden Betraege in einem Haushaltsjahr drei
vom Hundert der von Bund und Laendern im vorangegangenen Haushaltsjahr erzielten
Steuereinnahmen nicht ueberschreiten.

(3) Soweit Bund und Laender keine andere Aufbringung vereinbaren, haben sie den
Gesamtbetrag im Verhaeltnis der von ihnen im vorangegangenen Haushaltsjahr erzielten
Steuereinnahmen unter Beruecksichtigung der Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeitraege
nach dem Laenderfinanzausgleich aufzubringen. Bei der Berechnung der Steuereinnahmen der
Laender bleiben die Gemeindesteuern der Laender Berlin, Bremen, Hamburg und die nach § 6
Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu leistenden Zuschuesse ausser Betracht. Haben der
                                             -4-
       
                                                                               

Bund oder einzelne Laender ihrer Konjunkturausgleichsruecklage im gleichen Haushaltsjahr
bereits Mittel zugefuehrt, so werden diese auf ihre Verpflichtung angerechnet.

(4) Werden die Einkommensteuer auf Grund der Ermaechtigung in § 51 Abs. 3 Ziff.
2 des Einkommensteuergesetzes und die Koerperschaftsteuer auf Grund des § 19c des
Koerperschaftsteuergesetzes erhoeht, so haben der Bund und die Laender zusaetzlich
laufend ihren Konjunkturausgleichsruecklagen aus dem Aufkommen an Einkommensteuer und
Koerperschaftsteuer waehrend des Zeitraums, fuer den die Erhoehung gilt, jeweils Betraege in
dem Verhaeltnis zuzufuehren, in dem der Hundertsatz, um den die Einkommensteuer und die
Koerperschaftsteuer erhoeht worden sind, zu der aus 100 und diesem Hundertsatz gebildeten
Summe steht.

(5) Die den Konjunkturausgleichsruecklagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz
1 oder gemaess Absatz 4 zugefuehrten Betraege duerfen nur insoweit entnommen werden, als sie
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates freigegeben
sind. Die Freigabe ist nur zur Vermeidung einer die Ziele des § 1 gefaehrdenden
Abschwaechung der allgemeinen Wirtschaftstaetigkeit zulaessig. Die Saetze 1 und 2 sind auf
die in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Mittel anzuwenden.

Fussnote

§ 15 Abs. 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 23 KStG 1977 611-4-4

§ 16
(1) Gemeinden und Gemeindeverbaende haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des §
1 Rechnung zu tragen.

(2) Die Laender haben durch geeignete Massnahme darauf hinzuwirken, dass die
Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbaende den konjunkturpolitischen
Erfordernissen entspricht.

§ 17
Bund und Laender erteilen sich gegenseitig die Auskuenfte, die zur Durchfuehrung einer
konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung ihrer Finanzplaene notwendig
sind.

§ 18
(1) Bei der Bundesregierung wird ein Konjunkturrat fuer die oeffentliche Hand gebildet.
Dem Rat gehoeren an:
1. die Bundesminister fuer Wirtschaft und Technologie und der Finanzen,
2. je ein Vertreter eines jeden Landes,
3. vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeindeverbaende, die vom Bundesrat auf
   Vorschlag der kommunalen Spitzenverbaende bestimmt werden.
Den Vorsitz im Konjunkturrat fuehrt der Bundesminister fuer Wirtschaft und Technologie.

(2) Der Konjunkturrat beraet nach einer vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie zu erlassenden Geschaeftsordnung in regelmaessigen Abstaenden:
1. alle zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlichen konjunkturpolitischen
   Massnahmen;
2. die Moeglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs der oeffentlichen Haushalte.
Der Konjunkturrat ist insbesondere vor allen Massnahmen nach den §§ 15, 19 und 20 zu
hoeren.

(3) Der Konjunkturrat bildet einen besonderen Ausschuss fuer Kreditfragen der
oeffentlichen Hand, der unter Vorsitz des Bundesministers der Finanzen nach einer von
diesem zu erlassenden Geschaeftsordnung beraet.

(4) Die Bundesbank hat das Recht, an den Beratungen des Konjunkturrates teilzunehmen.

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§ 19
Zur Abwehr einer Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, dass die
Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits im Rahmen der in den Haushaltsgesetzen
oder Haushaltssatzungen ausgewiesenen Kreditermaechtigungen durch den Bund, die
Laender, die Gemeinden und Gemeindeverbaende sowie die oeffentlichen Sondervermoegen
und Zweckverbaende beschraenkt wird. Satz 1 gilt nicht fuer Kredite, die von Gemeinden,
Gemeindeverbaenden oder Zweckverbaenden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben ihrer
wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersoenlichkeit aufgenommen werden.

§ 20
(1) In Rechtsverordnungen nach § 19 kann vorgesehen werden, dass
1. fuer einen zu bestimmenden Zeitraum die Kreditaufnahme durch die in § 19
   bezeichneten Stellen auf einen Hoechstbetrag begrenzt wird;
2. im Rahmen der nach Nummer 1 festgesetzten Hoechstbetraege Kredite bestimmter Art
   oder Hoehe, insbesondere Anleihen oder Schuldscheindarlehen, nur nach Massgabe
   eines Zeitplans und nur unter Einhaltung von Kreditbedingungen (§ 22 Abs. 1 und 2)
   aufgenommen werden duerfen.

(2) Der Hoechstbetrag nach Absatz 1 Nr. 1 muss fuer die einzelne Stelle fuer ein
Haushaltsjahr mindestens 80 vom Hundert der Summe betragen, die sie im Durchschnitt
der letzten fuenf statistisch erfassten Haushaltsjahre vor Erlass der Rechtsverordnung als
Kredit aufgenommen hat; Kassen- und Betriebsmittelkredite, Kredite, die die Deutsche
Bundesbank oder eine in § 19 bezeichnete Stelle gewaehrt hat, sowie Kredite fuer die in
§ 19 Satz 2 bezeichneten Zwecke bleiben hierbei unberuecksichtigt. Zum Ausgleich von
Schwankungen im Kreditbedarf der Gemeinden, Gemeindeverbaende und Zweckverbaende kann fuer
diese der Hoechstbetrag auf 70 vom Hundert gekuerzt werden. Die hierdurch freiwerdenden
Betraege sind von den Laendern solchen Gemeinden, Gemeindeverbaenden und Zweckverbaenden
zuzuweisen, die besonders dringende Investitionsaufgaben zu erfuellen haben.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 19 ist zu bestimmen, inwieweit Kreditaufnahmen
Dritter, die wirtschaftlich der Kreditaufnahme einer der in § 19 bezeichneten Stellen
gleichkommen, auf den Hoechstbetrag nach Absatz 1 Nr. 1 anzurechnen sind. Insbesondere
sind Kreditaufnahmen Dritter zu beruecksichtigen, soweit diese Aufgaben der Finanzierung
fuer eine der in § 19 bezeichneten Stellen wahrnehmen oder soweit eine solche Stelle die
Kreditaufnahme durch Zinsverbilligungsmittel oder Zuwendungen gleicher Wirkung foerdert.

(4) Rechtsverordnungen nach § 19 sind auf laengstens ein Jahr zu befristen.

(5) Rechtsverordnungen nach § 19 sind unverzueglich nach ihrer Verkuendung dem Bundestag
mitzuteilen. Sie sind unverzueglich aufzuheben, wenn es der Bundestag binnen sechs
Wochen nach ihrer Verkuendung verlangt.

§ 21
Nimmt eine der in § 19 bezeichneten Stellen einen im Rahmen des Hoechstbetrages
nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 auf sie entfallenden Kredit nicht auf, so kann mit deren
Zustimmung eine andere der in § 19 bezeichneten Stellen insoweit den Kredit in Anspruch
nehmen. Davon abweichend koennen die Laender bestimmen, dass von den Hoechstbetraegen
der Gemeinden, Gemeindeverbaende und Zweckverbaende diejenigen Teilbetraege, welche
die Kreditermaechtigung in der Haushaltssatzung uebersteigen, anderen Gemeinden,
Gemeindeverbaenden oder Zweckverbaenden mit einem zusaetzlichen Kreditbedarf zugewiesen
werden.

§ 22
(1) Der besondere Ausschuss des Konjunkturrates (§ 18 Abs. 3) stellt unter
Beruecksichtigung der Lage am Kapitalmarkt einen Zeitplan fuer jeweils laengstens drei
Monate auf. In dem Plan sind fuer die in der Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr.


                                             -6-
       
                                                                               

2 bestimmten Kredite die Reihenfolge der Kreditaufnahme und die Hoehe des Betrages
festzulegen; die Kreditbedingungen koennen festgelegt werden.

(2) Durch das Bundesministerium der Finanzen kann der nach Absatz 1 aufgestellte
Zeitplan fuer verbindlich erklaert oder, wenn im besonderen Ausschuss des Konjunkturrates
keine Uebereinstimmung erzielt worden ist, mit Zustimmung des Bundesrates ein Zeitplan
festgestellt werden.

(3) Bei einer drohenden Verschlechterung der Lage am Kapitalmarkt kann das
Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank den Vollzug des
Zeitplans vorlaeufig aussetzen. Er tritt in diesem Fall innerhalb von zwei Wochen mit
dem besonderen Ausschuss des Konjunkturrates in erneute Beratungen ein.

(4) Die in § 19 bezeichneten Stellen sind verpflichtet, auch bei solchen Krediten, die
nicht Gegenstand der Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 sind, in der Zeitfolge
der Kreditaufnahme und der Gestaltung der Kreditbedingungen der Lage am Kapitalmarkt
Rechnung zu tragen.

§ 23
Die einzelnen Laender haben durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die
Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits durch das Land, seine Gemeinden,
Gemeindeverbaende und Zweckverbaende sich im Rahmen der auf Grund dieses Gesetzes
angeordneten Beschraenkungen haelt.

§ 24
(1) Bei Massnahmen nach den §§ 20 bis 23 ist der Grundsatz der Gleichrangigkeit der
Aufgaben von Bund, Laendern und Gemeinden zu beachten.

(2) Die besonderen Verhaeltnisse der Laender Berlin, Bremen und Hamburg, die gleichzeitig
Landesaufgaben und Kommunalaufgaben zu erfuellen haben, sind zu beruecksichtigen.

§ 25
Die zustaendige oberste Landesbehoerde erteilt dem Bundesministerium der Finanzen auf
Anforderung Auskunft ueber den Kreditbedarf des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbaende
und Zweckverbaende ueber Art und Hoehe der von diesen aufgenommenen Kredite sowie ueber
Kreditaufnahmen Dritter, die wirtschaftlich einer eigenen Kreditaufnahme gleichkommen.
Die oeffentlichen Sondervermoegen erteilen die Auskunft nach Satz 1 unmittelbar.

§§ 26 bis 31
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§ 32
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Ueberleitungsgesetzes.

§ 33
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkuendung in
Kraft.

(2) Die Vorschriften des § 26 Nr. 3 Buchstabe a und des § 27 Nr. 2 hinsichtlich des §
23a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe k des Koerperschaftsteuergesetzes treten am 1. Januar 1969
in Kraft.




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