Gesetz zur Errichtung neuer Freihaefen und
zur Aenderung des Zollgesetzes
FrHfDEG/DUG

vom  25.07.1989



"Gesetz zur Errichtung neuer Freihaefen und zur Aenderung des Zollgesetzes vom 25. Juli
1989 (BGBl. I S. 1541), das durch die Verordnung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 518)
geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch V v. 10.4.1995 I 518

Fussnote

Textnachweis ab: 1.8.1989


Zur Neubestimmung des Grenzverlaufs vgl. Art. 1 V v. 14.1.1993 I 86 (FrHfGrDEGV)

§ 1 Neue Freihaefen
(1) In Deggendorf und in Duisburg wird jeweils ein Teil des Hafengebiets als Freihafen
eingerichtet.

(2) In Deggendorf beginnt die Zollgrenze um den Freihafen auf dem linken Donauufer an
der Autobahnbruecke bei Donau-km 2282,4, verlaeuft dann etwa 155 m entlang der Autobahn
nach Suedosten, biegt in einem etwa 50 m langen Viertelkreis mit dem Boeschungsfuss der
Autobahn nach Nordosten, verlaeuft von dort etwa 110 m parallel zur Autobahn, biegt dann
in einem etwa 130 Grad grossen Winkel nach Osten und wendet sich nach etwa 50 m in einem
Winkel von etwa 95 Grad nach Norden, verlaeuft von dort in einer leicht geschwungenen
Linie etwa 315 m parallel zum Donauufer, biegt dann in einem Winkel von etwa 96 Grad
nach Westen bis zu einem Punkt, der heute etwa 8 m in der Donau liegt und geht von dort
aus in gerader Linie wieder zum Ausgangspunkt zurueck. Die umschlossene Freihafenflaeche
betraegt etwa 90.000 qm. Sie ist in der Anlage 1 durch eine rote Linie eingegrenzt.

(3) In Duisburg beginnt die Zollgrenze um den Freihafen in der noerdlichen Ecke
des Nordhafens und verlaeuft in suedwestlicher Richtung 380,8 m auf der senkrechten
Ufereinfassung, biegt dann 11 m nach Nordwesten, anschliessend nach Suedwesten auf
96,35 m entlang der Oberkante des teilgeboeschten Ufers, darauf rechtwinklig nach
Nordwesten ab und trifft nach 75,6 m auf die Strasse "Am Nordhafen". Hier wendet
sie sich rechtwinklig nach Nordosten und verlaeuft 746 m entlang dieser Landstrasse,
davon ist sie vor dem Zollgebaeude auf einer Laenge von 12,5 m um 2,5 m nach Suedwesten
versetzt, biegt dann nach Suedosten auf 17,5 m entlang einer Mauer und Spundwand ab und
folgt auf 310 m der Boeschungsoberkante des dort verlaufenden Gleiskoerpers in oestlicher
Richtung bis zum rechtwinklig dazu stehenden Gleistor. Die Grenze folgt dem Gleistor
auf 25 m, um dann geschwungen in suedwestlicher Richtung 235,5 m annaehernd parallel zum
dortigen Eisenbahngleis bis zum rechtwinklig dazu stehenden Gleistor zu verlaufen. Die
Grenze folgt dem Gleistor auf 5 m nach Suedosten und biegt dann wieder rechtwinklig ab,
um auf der anderen Seite des Gleises auf 63,5 m suedwestlich zwischen zwei Gleisen bis
zu einer Gebaeudewand zu verlaufen, der sie 60,69 m folgt. Danach verlaeuft sie weitere
60,55 m nach Suedwesten, bis sie auf die oestliche Ecke des Nordhafens trifft. Von dort
verlaeuft sie auf der Oberkante des Ufers in nordwestlicher Richtung, bis sie auf den
Ausgangspunkt stoesst. Die umschlossene Freihafenflaeche betraegt etwa 100.000 qm. Sie ist
in der Anlage 3 durch eine rote Linie eingegrenzt.

(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember
1997 die in den Anlagen 1 bis 4 schraffierten Gebiete oder Teile davon in die Freihaefen
einbeziehen.

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§ 2
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§ 3 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des seiner Verkuendung folgenden Kalendermonats in
Kraft.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1543)

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4 des Gesetzes)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1544)

Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 und 4 des Gesetzes)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1545)

Anlage 4 (zu § 1 Abs. 4 des Gesetzes)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1546)




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