Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
"Preussischer Kulturbesitz" und zur
Uebertragung von Vermoegenswerten des
ehemaligen Landes Preussen auf die Stiftung
PrKultbG
vom 25.07.1957
"Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preussischer Kulturbesitz" und zur Uebertragung
von Vermoegenswerten des ehemaligen Landes Preussen auf die Stiftung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 59 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 59 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Das Gesetz ist mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 14.7.1959 I 611
§ 1
(1) Unter dem Namen "Preussischer Kulturbesitz" wird eine rechtsfaehige Stiftung des
oeffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet, die mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes als entstanden gilt.
(2) Die Stiftung fuehrt ein Dienstsiegel.
§ 2
(1) Eigentum und sonstige Vermoegensrechte des ehemaligen Landes Preussen, die sich
auf Gegenstaende erstrecken, welche bis zum 9. Mai 1945 im Amtsbereich des Reichs- und
Preussischen Ministers fuer Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung oder im Amtsbereich
des Preussischen Ministerpraesidenten verwaltet wurden, gehen mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf die Stiftung ueber, soweit es sich handelt
1. um Kulturgueter; hierzu gehoeren insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestaende
und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschliesslich
Inventar;
2. um Grundstuecke, die ueberwiegend zur Unterbringung dieser Kulturgueter bestimmt waren
oder dienten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine Anwendung
1. auf die Bestaende der Bibliotheken und sonstigen Sammlungen der Hochschulen und
staatlichen Lehranstalten sowie auf die dazugehoerigen Grundstuecke;
2. auf die Grundstuecke, die der Verwaltung der preussischen staatlichen Schloesser und
Gaerten unterstanden;
3. auf das zu den unter Nummer 2 fallenden Grundstuecken gehoerige Inventar, soweit es
nicht im einzelnen Bestandteil einer selbstaendigen Sammlung war oder ist;
4. auf Archivbestaende, die nur von regionaler Bedeutung fuer das Land sind, in welchem
sie sich befinden;
5. auf die Bestaende der Staatlichen Kunstsammlungen in Kassel.
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(3) Die Stiftung ist verpflichtet, auf sie nach Absatz 1 uebergegangene Vermoegenswerte,
die nur von regionaler kultureller Bedeutung fuer ein bestimmtes Land sind, auf dieses
Land zu uebertragen.
§ 3
(1) Die Stiftung hat den Zweck, bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung
die ihr uebertragenen preussischen Kulturgueter fuer das deutsche Volk zu bewahren, zu
pflegen und zu ergaenzen, unter Beachtung der Tradition den sinnvollen Zusammenhang der
Sammlungen zu erhalten und eine Auswertung dieses Kulturbesitzes fuer die Interessen
der Allgemeinheit in Wissenschaft und Bildung und fuer den Kulturaustausch zwischen den
Voelkern zu gewaehrleisten.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, die auf sie uebergegangenen, aus kriegsbedingten
Gruenden aus Berlin verlagerten Kulturgueter alsbald zurueckzufuehren.
(3) Die Stiftung kann die Verwaltung zusammengehoeriger Bestaende der Kulturgueter anderen
geeigneten Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen auf deren Antrag uebertragen.
(4) Die Stiftung kann sich die treuhaenderische Verwaltung von Kulturgut uebertragen
lassen, das sich nicht in der Obhut des Berechtigten befindet.
§ 4
Die Stiftung erhaelt eine Satzung, die die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates errichtet und die sie in gleicher Weise aendern und ergaenzen kann.
§ 5
Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat; ihm obliegt die Leitung der Stiftung;
2. der Praesident; er hat die Beschluesse des Stiftungsrats auszufuehren und die
laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen;
3. der Beirat; er hat den Stiftungsrat und den Praesidenten zu beraten.
§ 6
Der Stiftungsrat besteht aus Vertretern des Bundes und der in der Satzung zu
bezeichnenden Laender. Das Naehere regelt die Satzung.
§ 7
Der Praesident wird auf Vorschlag des Stiftungsrats vom Bundespraesidenten bestellt oder
ernannt.
§ 8
Die Mitglieder des Beirats sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von Sachverstaendigen zu
berufen. Das Naehere regelt die Satzung.
§ 9
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung fuer
Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
§ 10
(1) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschaeftsjahres einen
Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Beauftragten
der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Das Naehere regelt
die Satzung.
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(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung der Stiftung unterliegt der Pruefung durch den
Bundesrechnungshof.
§ 11
(1) Die nach dem Haushaltsplan zum Ausgleich etwaiger Fehlbetraege erforderlichen Mittel
werden anteilig entsprechend dem satzungsmaessigen Stimmrecht vom Bund und von den in der
Satzung bezeichneten Laendern zur Verfuegung gestellt. Hierbei traegt jedes dieser Laender,
soweit nichts anderes unter ihnen vereinbart ist, einen gleichen Teilbetrag. Die zur
Verfuegung zu stellenden Zuschuesse sind im Haushaltsplan in den Einnahmen nachzuweisen.
(2) Ueberschuesse sind dem Absatz 1 entsprechend anteilig an den Bund und die Laender bis
zur Hoehe der von diesen zur Verfuegung gestellten Betraege abzufuehren und in den Ausgaben
nachzuweisen.
(3) Der Stiftungsrat wird ermaechtigt, die Benutzung von Einrichtungen der Stiftung
durch Benutzungsordnung zu regeln. In den Benutzungsordnungen kann die Erhebung
von Kosten (Gebuehren und Auslagen) vorgesehen werden. Die Gebuehrensaetze sind so zu
bemessen, dass das geschaetzte Gebuehrenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht uebersteigt.
§ 12
(1) Die Geschaefte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitskraefte wahrgenommen,
die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind.
(2) Planstellen fuer Beamte duerfen nur in dem Umfang eingerichtet werden, als sie fuer
eine dauernde Taetigkeit zur Erfuellung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.
§ 13
(1) Die Beamten der Stiftung sind Bundesbeamte.
(2) Der Praesident und sein staendiger Vertreter sind, wenn sie nicht mit dem Ziele der
Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit berufen oder durch privatrechtlichen Dienstvertrag
angestellt werden, auf die Dauer von zwoelf Jahren zu berufen; Wiederernennung ist
zulaessig. Werden sie auf Zeit ernannt, so finden auf sie die fuer Beamte auf Lebenszeit
geltenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Oberste Dienstbehoerde ist, soweit nicht die Zustaendigkeit des Beauftragten der
Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien begruendet ist, fuer den
Praesidenten und seinen staendigen Vertreter der Vorsitzende des Stiftungsrats, fuer die
uebrigen Beamten der Praesident.
§ 14
Mit Ausnahme des Praesidenten werden die Beamten der Stiftung von der Besoldungsgruppe
A 15 an aufwaerts vom Vorsitzenden des Stiftungsrates ernannt. Die Beamten der
Besoldungsgruppe A 2 bis A 14 werden vom Praesidenten ernannt.
§ 15
Auf das Dienstverhaeltnis der Angestellten und Arbeiter der Stiftung finden die fuer
die Angestellten und Arbeiter des Bundes jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften,
Tarif- und Dienstordnungen sowie Tarifvereinbarungen und Tarifvertraege Anwendung.
§ 16
Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten nicht fuer Eigentum und sonstige
Vermoegensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft,
politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.
§ 17
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Unter die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen auch Eigentum und sonstige
Vermoegensrechte, die durch Gesetz fuer unuebertragbar oder nur auf Grund besonderer
Vereinbarung fuer uebertragbar erklaert worden sind.
§ 18
Dingliche Rechte an Grundstuecken und sonstigen Sachen und Rechten, auf die die
Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, bleiben bestehen.
§ 19
Die Wirksamkeit rechtsgeschaeftlicher Verfuegungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ueber Eigentum und sonstige Vermoegensrechte der in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes
bezeichneten Art getroffen worden sind, bleibt unberuehrt. Das gleiche gilt fuer
Rechtsaenderungen kraft Gesetzes, die vor dem 20. April 1949 eingetreten sind.
§ 20
Soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, gilt fuer die
Auseinandersetzung zwischen der Stiftung und den Laendern folgendes:
1. Ein Ersatz fuer Aufwendungen und Verwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes von den Laendern in bezug auf Eigentum und sonstige Vermoegensrechte gemacht
worden sind, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung
finden, wird nicht geleistet. Den Laendern verbleiben bis zu diesem Zeitpunkt
erzielte Nutzungen.
2. Aufwendungen und Verwendungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
bezug auf Eigentum und sonstige Vermoegensrechte gemacht worden sind, auf die die
Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, sind von der Stiftung
nach Massgabe der Vorschriften des buergerlichen Rechts zu erstatten. Nach diesem
Zeitpunkt erzielte Nutzungen sind an die Stiftung abzufuehren.
3. Unbeschadet der Vorschrift der Nummer 1 Satz 2 sind an die Stiftung ferner
abzufuehren alle sonstigen Vorteile, die ein Land auf Grund eines Vermoegenswertes,
auf den die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden,
oder als Ersatz fuer die Zerstoerung, Beschaedigung oder Entziehung eines solchen
Vermoegenswertes oder durch ein Rechtsgeschaeft erworben hat, das sich auf einen
solchen Vermoegenswert bezieht.
§ 21
Der Beauftragte der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien und
der Praesident der Stiftung sind berechtigt, von allen Stellen, die seit dem 9. Mai 1945
mit der Verwaltung des unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallenden Eigentums oder
der unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallenden sonstigen Vermoegensrechte befasst
waren, Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu nehmen. Das
gleiche Recht hat der Bundesrechnungshof.
§ 22
(1) Steht das Eigentum an einem Grundstueck nach diesem Gesetz der Stiftung zu, so ist
der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu stellen. Der Antrag
muss von dem Praesidenten oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Siegel
oder Stempel der Stiftung versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenueber dem
Grundbuchamt genuegt die in den Antrag aufzunehmende Erklaerung, dass das Grundstueck zum
Vermoegen der Stiftung gehoert.
(2) Dies gilt entsprechend fuer sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.
§ 23
Soweit sich ein anhaengiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, traegt jede
Partei ihre aussergerichtlichen Kosten und die Haelfte der gerichtlichen Auslagen. Die
Gerichtsgebuehren werden nicht erhoben.
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§ 24
Gerichtsgebuehren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchfuehrung dieses Gesetzes
entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben ausser Ansatz.
§ 25
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 26
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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