Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
"Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen
Lebens"
MuKStiftG
vom 13.07.1984
"Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Maerz 1993 (BGBl. I S. 406), das durch Artikel
18 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19. 3.1993 I 406,
Aenderung durch Art. 18 V v. 21. 9.1997 I 2390
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1996
Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. X Sachg. H Abschn. I Nr. 2 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1093
Gem. § 13 idF G v. 21.12.1992 I 2147 tritt G im Beitrittsgebiet am 1.1.1993 in Kraft.
§ 1 Errichtung und Sitz
(1) Es wird eine rechtsfaehige Stiftung des oeffentlichen Rechts "Mutter und Kind -
Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel fuer ergaenzende Hilfen zur Verfuegung
zu stellen, die werdenden Muettern, die sich wegen einer Notlage an eine
Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewaehrt oder fuer die Zeit nach der Geburt
zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.
(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 Zuwendungsempfaenger
Die Stiftung vergibt die Mittel nach Massgabe des Satzes 2 an Einrichtungen in den
Laendern, die im Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit taetig sind
und dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen. Die auf die einzelnen Laender
entfallenden Mittel erhaelt entweder ein Zusammenschluss solcher Einrichtungen aus
mehreren Laendern oder eine Einrichtung je Land.
§ 4 Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Aus Mitteln der Stiftung koennen fuer Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes
entstehen, Hilfen gewaehrt werden, insbesondere fuer
1. die Erstausstattung des Kindes,
2. die Weiterfuehrung des Haushalts,
3. die Wohnung und Einrichtung,
-1-
4. die Betreuung des Kleinkindes.
(2) Leistungen aus Mitteln der Stiftung duerfen nur gewaehrt oder zugesagt werden,
wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig moeglich ist oder nicht
ausreicht.
(3) Naehere Einzelheiten regeln die Richtlinien.
§ 5 Pfaendungsfreiheit, Verhaeltnis zu anderen Sozialleistungen
(1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung
im Rahmen des Stiftungszweckes gewaehrt werden, sind nicht pfaendbar. Das gleiche gilt
fuer Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des oeffentlichen Rechts oder aus
Mitteln von Stiftungen, die von einer Koerperschaft des oeffentlichen Rechts errichtet
wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewaehrt werden. Wird eine
Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut ueberwiesen, gilt
§ 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen
unberuecksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die
Gewaehrung oder die Hoehe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhaengig ist.
§ 6 Stiftungsvermoegen
(1) Der Bund stellt der Stiftung jaehrlich Mittel in Hoehe der fuer diesen Zweck im
Haushaltsplan veranschlagten Mittel, mindestens 180 Millionen Deutsche Mark, fuer die
Erfuellung des Stiftungszweckes zur Verfuegung.
(2) Von den ab 1985 der Stiftung zufliessenden Bundesmitteln koennen jaehrlich bis
zu 1 Million Deutsche Mark zum Aufbau eines Stiftungsvermoegens verwendet werden.
Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum Abschluss eines Haushaltsjahres nicht fuer die
Erfuellung des Stiftungszweckes ausgegeben worden sind, sind zusaetzlich fuer den Aufbau
des Stiftungsvermoegens zu verwenden.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
§ 7 Satzung
Die Stiftung kann eine Satzung erlassen, die vom Stiftungsrat beschlossen wird.
§ 8 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Geschaeftsfuehrer und das Kuratorium.
§ 9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus
1. drei Vertretern des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
2. einem Vertreter des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
3. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
4. vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und
Jugend auf Vorschlag der in § 3 genannten Zuwendungsempfaenger berufen werden.
(2) Der Stiftungsrat waehlt aus den Vertretern des Bundesministeriums fuer Familie,
Senioren, Frauen und Jugend seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Fuer jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 3 und deren Vertreter werden
auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulaessig. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, ist fuer den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.
-2-
(5) Der Stiftungsrat beschliesst ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die zum
Aufgabenbereich der Stiftung gehoeren, insbesondere ueber die Feststellung des
Haushaltsplans und die Jahresrechnung. Er stellt nach Anhoerung der in § 3 genannten
Zuwendungsempfaenger Richtlinien fuer die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel
auf und ueberwacht die Taetigkeit des Geschaeftsfuehrers. Er waehlt fuer die Dauer von zwei
Jahren zwei Rechnungspruefer.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(7) Der Stiftungsrat fasst seine Beschluesse mit einfacher Mehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Geschaeftsfuehrer
(1) Der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt einen Geschaeftsfuehrer.
(2) Der Geschaeftsfuehrer fuehrt die laufenden Geschaefte der Stiftung, insbesondere
fuehrt er die Beschluesse des Stiftungsrates aus. Er ist ferner fuer die Vergabe der
Stiftungsmittel und fuer die Ueberwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen
Verwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich.
§ 11 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus
1. zwei Vertretern der Kirchen,
2. sechs Vertretern der Bundesverbaende der Freien Wohlfahrtspflege,
3. je einem Vertreter der Stiftungen in den Laendern, die im Rahmen des
Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit taetig sind,
4. je einem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbaende,
5. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen,
6. einem Vertreter des Deutschen Frauenrates,
7. einem Vertreter der Aerzteschaft,
8. bis zu acht weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates fuer die
Dauer von vier Jahren berufen. Das Kuratorium waehlt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(3) Das Kuratorium beraet den Stiftungsrat bei der Erfuellung seiner Aufgaben.
§ 12 Aufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums fuer Familie,
Senioren, Frauen und Jugend.
§ 13 Inkrafttreten im Beitrittsgebiet
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet in Kraft.
§ 14 (Inkrafttreten)
-
-3-