Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung
Juedisches Museum Berlin"
JMBStiftG

vom  16.08.2001



"Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Juedisches Museum Berlin" vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2138), das durch Artikel 15 Abs. 61 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.
I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 15 Abs. 61 G v. 5.2.2009 I 160


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 9.2001


Das G ist gem. Bek. v. 16.8.2001 I 2171 am 1.9.2001 in Kraft getreten.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Stiftung Juedisches Museum Berlin" wird mit Sitz in Berlin eine
rechtsfaehige bundesunmittelbare Stiftung des oeffentlichen Rechts errichtet. Die
Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist es, juedisches Leben in Berlin und in Deutschland, die von
hier ausgehenden Einfluesse auf das europaeische und das aussereuropaeische Ausland sowie
die Wechselbeziehungen zwischen juedischer und nichtjuedischer Kultur zu erforschen und
darzustellen sowie einen Ort der Begegnung zu schaffen.

(2) Der Erfuellung dieses Zwecks dienen insbesondere:
1. Einrichtung und Unterhaltung des Gebaeudeensembles des "Juedischen Museums Berlin" in
   Berlin, Lindenstr. 9-14, 10969 Berlin;
2. Uebernahme und Unterhaltung der bestehenden Museumssammlung sowie deren Ausbau
   durch Erwerb weiterer Realien zur juedischen Kultur und Geschichte (insbesondere
   Kunstwerke, Dokumente, Archivalien, Buecher und Gegenstaende der Alltagskultur und
   der juedischen Religionsausuebung);
3. Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer staendigen Ausstellung;
4. Durchfuehrung von wechselnden Sonderausstellungen, Vortraegen, Filmvorfuehrungen,
   Diskussionsforen und weiteren Veranstaltungen mit deutscher und internationaler
   Beteiligung im Sinne des Stiftungszwecks;
5. Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszentrums, einer Bibliothek, eines
   Archivs, eines internationalen Bildungs- und Forschungsinstituts sowie sonstiger
   Einrichtungen im Sinne des Stiftungszwecks;
6. Veroeffentlichung von Werken ueber das Museum, seine Sammlungen und zur juedischen
   Kultur und Geschichte;
7. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Einrichtungen und Museen.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Stiftungsvermoegen

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(1) Auf die Stiftung gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in vollem Umfang Eigentum,
Besitz, Forderungen und Rechte der bisherigen landesunmittelbaren "Stiftung Juedisches
Museum Berlin" ueber, wenn und sobald ein Gesetz des Landes Berlin die Aufloesung der
Landesstiftung und diesen Vermoegensanfall feststellt.

(2) Zur Erfuellung des Stiftungszwecks erhaelt die Stiftung einen jaehrlichen Zuschuss des
Bundes nach Massgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme
darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfuellung des
Stiftungszwecks beeintraechtigen.

(4) Zuwendungen Dritter koennen auch mit der Massgabe erbracht werden, dass aus diesen
Mitteln unselbstaendige Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die einen von dem
Spender oder der Spenderin festzulegenden Namen tragen und im Rahmen der allgemeinen
Aufgabenstellung der Stiftung zweckgebunden sind; hierzu bedarf es der Zustimmung des
Stiftungsrates.

(5) Ertraege des Stiftungsvermoegens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des
Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 4 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung der auf Bundesebene fuer
die Kultur zustaendigen obersten Bundesbehoerde bedarf. Das Gleiche gilt fuer Aenderungen
der Satzung.

§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat
2. der Direktor oder die Direktorin
3. der Beirat.

§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben, vom Bundespraesidenten fuer eine Amtszeit von
fuenf Jahren berufenen Mitgliedern:
1. zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Bundes, die von der Bundesregierung benannt
   werden;
2. einem Mitglied, das der Bundespraesident auswaehlt;
3. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landes Berlin, der oder die vom Berliner
   Senat benannt wird;
4. einem Mitglied, das vom Zentralrat der Juden in Deutschland benannt wird;
5. zwei von der Bundesregierung nach vorheriger Anhoerung des Direktors oder der
   Direktorin benannten sachverstaendigen Persoenlichkeiten, deren Engagement geeignet
   ist, die Angelegenheiten der Stiftung in besonderer Weise zu foerdern.

(2) Die Zahl der Stiftungsratsmitglieder kann durch die Satzung bis auf zwoelf erhoeht
werden, wobei das Benennungsrecht fuer diese weiteren Mitglieder bei der Bundesregierung
liegen muss.

(3) Fuer jedes Mitglied ist in gleicher Weise eine Stellvertretung zu berufen. Dem
Stiftungsrat duerfen Mitglieder des Beirates nicht angehoeren; dies gilt nicht fuer den
Vorsitz des Beirates.

(4) Wiederholte Berufung ist zulaessig.



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(5) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied, das als Inhaber eines oeffentlichen
Amtes berufen ist, scheidet mit Beendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus.
Scheidet jemand vor Ablauf der fuenfjaehrigen Amtszeit aus, ist fuer den Rest der Amtszeit
unverzueglich ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu berufen.

(6) Der Stiftungsrat waehlt eines der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder
in den Vorsitz und eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 berufenen Mitglieder in den
stellvertretenden Vorsitz. Wiederwahl ist zulaessig.

(7) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die fuer die Stiftung und
ihre Entwicklung von grundsaetzlicher und besonderer Bedeutung sind. Dazu gehoeren
insbesondere die Grundzuege der Programm- und Ausstellungsgestaltung, die Satzung, der
Haushaltsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. Der Stiftungsrat ueberwacht die
Taetigkeit des Direktors oder der Direktorin; der Direktor oder die Direktorin hat
hierzu im Stiftungsrat zu berichten.

(8) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 7 Verfahren des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der oder die
Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einberuft. Auf Antrag
von mindestens der Haelfte der Mitglieder muss der oder die Vorsitzende eine Sitzung
einberufen.

(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der Direktor oder die Direktorin und
der oder die Vorsitzende des Beirates mit Rederecht teil, soweit der Stiftungsrat im
Einzelfall nichts anderes beschliesst. Der Direktor oder die Direktorin ist jederzeit
berechtigt, Antraege zu stellen.

(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschluesse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder
sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem
Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Haushaltsangelegenheiten duerfen nicht
gegen die Stimmen der Vertreter und Vertreterinnen des Bundes entschieden werden. Der
Stiftungsrat ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte der Mitglieder anwesend
oder vertreten ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen
Umlaufverfahren ist zulaessig, wenn alle Stiftungsratsmitglieder sich mit diesem
Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklaert haben und sich
mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.

§ 8 Direktor/Direktorin
(1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Stiftungsrat nach Anhoerung des Beirates
berufen. Die Berufung ist nur mit den Stimmen der Vertreter und der Vertreterinnen des
Bundes im Stiftungsrat moeglich. Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin regelt
die Satzung.

(2) Der Direktor oder die Direktorin fuehrt die Geschaefte der Stiftung. Er oder sie
entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafuer nicht der Stiftungsrat
zustaendig ist. Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich.

§ 9 Beirat
(1) Der Beirat hat mindestens fuenf und hoechstens 15 Mitglieder. Sie werden vom
Stiftungsrat fuer fuenf Jahre berufen, nachdem dieser Vorschlaege des Direktors oder
der Direktorin eingeholt hat. Erneute Berufung ist zulaessig. Nach Massgabe der Satzung
koennen stellvertretende Mitglieder berufen werden. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Der Beirat beraet den Stiftungsrat und den Direktor oder die Direktorin in
fachlichen Fragen.

(3) Die Mitglieder des Beirates waehlen aus ihrer Mitte jeweils eine Person in den
Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz. Der oder die Vorsitzende beruft die
Beiratssitzungen ein und leitet sie.
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(4) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 10 Ehrenamtliche Taetigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Beirates ueben ihre Taetigkeit unentgeltlich
aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richten sich nach den
Bestimmungen, die fuer die unmittelbare Bundesverwaltung gelten.

§ 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungspruefung
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der auf Bundesebene fuer die Kultur
zustaendigen obersten Bundesbehoerde. Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
sowie fuer die Rechnungslegung der Stiftung werden die Bestimmungen entsprechend
angewandt, die fuer die unmittelbare Bundesverwaltung gelten. Die Haushalts- und die
Wirtschaftsfuehrung der Stiftung unterliegen der Pruefung durch den Bundesrechnungshof.

§ 12 Beschaeftigte
(1) Die Geschaefte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. Auf diese sind die fuer
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifvertraege und
sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Stiftung uebernimmt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes alle Rechte
und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhaeltnissen der bisherigen
landesunmittelbaren "Stiftung Juedisches Museum Berlin".

(3) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfaehigkeit im Sinne des § 2 des
Bundesbeamtengesetzes. Der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates ist oberste
Dienstbehoerde und ernennt die Beamten und Beamtinnen der Stiftung, soweit nicht die
Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor oder der Direktorin uebertragen
ist.

§ 13 Berichterstattung
Die Stiftung legt regelmaessig einen oeffentlich zugaenglichen Bericht ueber ihre bisherige
Taetigkeit und ihre Vorhaben vor.

§ 14 Gebuehren
Die Stiftung kann nach naeherer Bestimmung der Satzung Gebuehren und sonstige Entgelte
fuer die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und fuer Veranstaltungen erheben.

§ 15 Dienstsiegel
Die Stiftung fuehrt ein Dienstsiegel.

§ 16 Uebernahme von Rechten und Pflichten
(1) Mit ihrem Entstehen uebernimmt die "Stiftung Juedisches Museum Berlin" die Rechte und
Pflichten, welche fuer die zum selben Zeitpunkt aufgeloeste landesunmittelbare Stiftung
gleichen Namens begruendet worden sind.

(2) Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der aufgeloesten Stiftung. Bis zur
unverzueglichen Konstituierung des Stiftungsrates fuehrt der Stiftungsrat der aufgeloesten
Stiftung kommissarisch dessen Geschaefte.

(3) Fuer die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 4 vorgesehenen Satzung findet die
Verordnung des Landes Berlin ueber die Satzung der "Stiftung Juedisches Museum Berlin"
vom 23. Juni 1999 (GVBl. S. 359) entsprechende Anwendung.

§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am gleichen Tage in Kraft wie dasjenige des Landes Berlin, das
die bestehende "Stiftung Juedisches Museum Berlin" aufloest und den Vermoegensanfall an
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die durch dieses Gesetz errichtete "Stiftung Juedisches Museum Berlin" bestimmt. Der
Beauftragte der Bundesregierung fuer die Angelegenheiten der Kultur und der Medien gibt
den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.




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