Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
EVZStiftG

vom  02.08.2000



"Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.
September 2008 (BGBl. I S. 1797) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 1.9.2008 I 1797

Fussnote

 Textnachweis ab: 12.8.2000

Praeambel
In Anerkennung, dass
der nationalsozialistische Staat Sklaven- und Zwangsarbeitern durch Deportation,
Inhaftierung, Ausbeutung bis hin zur Vernichtung durch Arbeit und durch eine Vielzahl
weiterer Menschenrechtsverletzungen schweres Unrecht zugefuegt hat,
deutsche Unternehmen, die an dem nationalsozialistischen Unrecht beteiligt waren,
historische Verantwortung tragen und ihr gerecht werden muessen,
die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen
Unternehmen sich zu dieser Verantwortung bekannt haben,
das begangene Unrecht und das damit zugefuegte menschliche Leid auch durch finanzielle
Leistungen nicht wiedergutgemacht werden koennen,
das Gesetz fuer diejenigen, die als Opfer des nationalsozialistischen Regimes ihr Leben
verloren haben oder inzwischen verstorben sind, zu spaet kommt,
bekennt sich der Deutsche Bundestag zur politischen und moralischen Verantwortung
fuer die Opfer des Nationalsozialismus. Er will die Erinnerung an das ihnen zugefuegte
Unrecht auch fuer kommende Generationen wach halten.
Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass durch dieses Gesetz, das deutsch-
amerikanische Regierungsabkommen sowie die Begleiterklaerungen der US-Regierung und die
gemeinsame Erklaerung aller an den Verhandlungen beteiligter Parteien ein ausreichendes
Mass an Rechtssicherheit deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland
insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika bewirkt wird. Er hat mit Zustimmung
des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung und Sitz
(1) Unter dem Namen "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wird eine rechtsfaehige
Stiftung des oeffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, ueber Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewaehrung
von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des
Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen.

(2) Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds "Erinnerung und Zukunft" gebildet. Seine
dauerhafte Aufgabe besteht darin, vor allem mit den Ertraegen aus den ihm zugewiesenen
Stiftungsmitteln Projekte zu foerdern, die der Voelkerverstaendigung, den Interessen
von Ueberlebenden des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der

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sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitaere Systeme und
Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitaerem Gebiet dienen.
Im Gedenken an und zu Ehren derjenigen Opfer nationalsozialistischen Unrechts, die
nicht ueberlebt haben, soll er auch Projekte im Interesse ihrer Erben foerdern.

§ 3 Stifter und Stiftungsvermoegen
(1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft
zusammengeschlossenen Unternehmen und der Bund.

(2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermoegen ausgestattet:
1. Fuenf Milliarden Deutsche Mark, zu deren Bereitstellung sich die in
   der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen
   Unternehmen bereit erklaert haben, einschliesslich der Leistungen, die deutsche
   Versicherungsunternehmen der International Commission on Holocaust Era Insurance
   Claims zur Verfuegung gestellt haben oder noch stellen werden.
2. Fuenf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund im Jahr 2000 zur Verfuegung stellt.
   Der Beitrag des Bundes umfasst die Beitraege von Unternehmen, soweit der Bund
   Alleineigentuemer oder mehrheitlich an diesen beteiligt ist.

(3) Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Sie bemueht sich
um die Gewinnung weiterer Zuwendungen. Die Zuwendungen sind von der Erbschaft- und
Schenkungsteuer befreit.

(5) Ertraege des Stiftungsvermoegens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des
Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 4 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. das Kuratorium,
2. der Stiftungsvorstand.

§ 5 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 27 Mitgliedern. Dies sind
1.    der vom Bundeskanzler zu benennende Vorsitzende,
2.    vier von den in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft
      zusammengeschlossenen Unternehmen zu benennende Mitglieder,
3.    fuenf vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bundesrat zu benennende Mitglieder,
4.    ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
5.    ein Vertreter des Auswaertigen Amts,
6.    ein von der Conference on Jewish Material Claims against Germany zu benennendes
      Mitglied,
7.    ein vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, von der Sinti Allianz Deutschland
      e.V. und der International Romani Union zu benennendes Mitglied,
8.    ein von der Regierung des Staates Israel zu benennendes Mitglied,
9.    ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennendes Mitglied,
10.   ein von der Regierung der Republik Polen zu benennendes Mitglied,
11.   ein von der Regierung der Russischen Foederation zu benennendes Mitglied,
12.   ein von der Regierung der Ukraine zu benennendes Mitglied,
13.   ein von der Regierung der Republik Belarus zu benennendes Mitglied,
14.   ein von der Regierung der Tschechischen Republik zu benennendes Mitglied,

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15.   ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennender
      Rechtsanwalt,
16.   ein vom Hohen Fluechtlingskommissar der Vereinten Nationen zu benennendes Mitglied,
17.   ein von der International Organization for Migration nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 zu
      benennendes Mitglied und
18.   ein vom Bundesverband Information und Beratung fuer NS-Verfolgte e.V. zu
      benennendes Mitglied.
Die entsendende Stelle kann fuer jedes Kuratoriumsmitglied einen Vertreter bestimmen.
Durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums kann eine andere Zusammensetzung des
Kuratoriums zugelassen werden.

(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder betraegt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, kann fuer den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden. Die
Mitglieder des Kuratoriums koennen von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen
werden.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschaeftsordnung.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Es fasst seine Beschluesse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschluesse koennen auch im schriftlichen
Verfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des
Kuratoriums einem solchen Verfahren im Einzelfall widerspricht. Ein solcher Beschluss
bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Die Saetze 4 und 5
gelten nicht fuer die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 6 Abs. 2).

(5) Das Kuratorium beschliesst ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
der Stiftung gehoeren, insbesondere ueber die Feststellung des Haushaltsplans, die
Jahresrechnung und ueber das Vorliegen der Kennzeichen nach § 12 Abs. 1. Es ueberwacht
die Taetigkeit des Stiftungsvorstands.

(6) Ueber Projekte des Fonds "Erinnerung und Zukunft" entscheidet das Kuratorium auf
Vorschlag des Stiftungsvorstands.

(7) Das Kuratorium erlaesst Richtlinien fuer die Verwendung der Mittel, soweit die
Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz geregelt ist. Es hat dabei insbesondere
darauf hinzuwirken, dass die Partnerorganisationen die Leistungsberechtigungen nach §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gleichmaessig ausschoepfen koennen.

(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich taetig; notwendige Auslagen werden
erstattet.

§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.
Mitglieder des Kuratoriums duerfen nicht zugleich dem Vorstand angehoeren.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Kuratorium bestimmt.

(3) Der Stiftungsvorstand fuehrt die laufenden Geschaefte der Stiftung und setzt
die Beschluesse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom Kuratorium
bestimmten Hoechstbetrag ueber Foerdermassnahmen und ueberwacht die zweckentsprechende und
wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsvorstand vertritt die
Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich.

(4) Kommt im Vorstand keine einstimmige Entscheidung zustande, entscheidet der
Vorsitzende.

(5) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 7 Satzung



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Das Kuratorium beschliesst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln eine Satzung. Kommt
innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums eine
Satzung nicht zustande, schlaegt der Vorsitzende eine Satzung vor, die mit einfacher
Mehrheit angenommen wird. Das Kuratorium kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln aendern.

§ 8 Aufsicht, Haushalt, Rechnungspruefung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschaeftsjahres einen
Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Die Stiftung unterliegt der Pruefung durch den Bundesrechnungshof. Unbeschadet
dessen sind die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung der Stiftung durch
das Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen zu pruefen.

§ 9 Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Dem Stiftungszweck gemaess § 2 Abs. 1 dienende Mittel der Stiftung werden
Partnerorganisationen zugewiesen. Sie dienen der Gewaehrung von Einmalleistungen an die
nach § 11 Leistungsberechtigten sowie zur Deckung der bei den Partnerorganisationen
entstehenden Personal- und Sachkosten. Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 oder Satz 5 koennen bis zu 15.000 Deutsche Mark, Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 bis zu 5.000 Deutsche Mark erhalten. Eine Leistung nach § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 schliesst eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder
Satz 4 oder 5 nicht aus.

(2) Den Partnerorganisationen stehen fuer Leistungen an von Personenschaeden Betroffene
gemaess § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2, soweit zum Ausgleich von
Zwangsarbeit bestimmt, einschliesslich 50 Millionen Deutsche Mark aus Zinseinnahmen
insgesamt 8,1 Milliarden Deutsche Mark zur Verfuegung. Die Gesamtbetraege werden in
folgende Hoechstbetraege aufgeteilt:
1. fuer die fuer die Republik Polen zustaendige Partnerorganisation 1,812 Milliarden
   Deutsche Mark,
2. fuer die fuer die Ukraine sowie die Republik Moldau zustaendige Partnerorganisation
   1,724 Milliarden Deutsche Mark,
3. fuer die fuer die Russische Foederation sowie die Republik Lettland und die Republik
   Litauen zustaendige Partnerorganisation 835 Millionen Deutsche Mark,
4. fuer die fuer die Republik Belarus sowie die Republik Estland zustaendige
   Partnerorganisation 694 Millionen Deutsche Mark,
5. fuer die fuer die Tschechische Republik zustaendige Partnerorganisation 423 Millionen
   Deutsche Mark,
6. fuer die fuer die nichtjuedischen Berechtigten ausserhalb der in den Nummern 1 bis 5
   genannten Staaten zustaendige Partnerorganisation (International Organization for
   Migration) 800 Millionen Deutsche Mark; die Partnerorganisation muss bis zu 260
   Millionen Deutsche Mark von diesem Betrag an die Conference on Jewish Material
   Claims against Germany abfuehren,
7. fuer die fuer die juedischen Berechtigten ausserhalb der in den Nummern 1 bis 5
   genannten Staaten zustaendige Partnerorganisation (Conference on Jewish Material
   Claims against Germany) 1,812 Milliarden Deutsche Mark.
Die Partnerorganisationen muessen mit diesen Mitteln die vorgesehenen Leistungen
fuer alle Personen erbringen, die am 16. Februar 1999 ihren Hauptwohnsitz in ihrem
jeweiligen oertlichen Zustaendigkeitsbereich hatten und zu diesem Zeitpunkt zu ihrem
sachlichen Zustaendigkeitsbereich gehoerten. Die Partnerorganisationen nach den Nummern
2, 3 und 4 sind auch fuer die Personen zustaendig, die ihren Wohnsitz am 16. Februar
1999 in anderen Staaten hatten, die Republiken der ehemaligen UdSSR waren; es ist
jeweils die Partnerorganisation zustaendig, aus deren Bereich der Leistungsberechtigte
deportiert wurde.
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(3) 50 Millionen Deutsche Mark sind zum Ausgleich sonstiger Personenschaeden
im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht bestimmt. Antraege sind an
die in Absatz 2 genannten Partnerorganisationen zu richten. Diese entscheiden
ueber die Begruendetheit und Hoehe des geltend gemachten Schadens. Ueber die Hoehe
der Ausgleichsleistungen entscheidet die in Absatz 6 Satz 2 genannte Kommission
entsprechend dem Verhaeltnis zwischen der Gesamtheit der von den Partnerorganisationen
festgestellten Schaeden und dem Gesamtbetrag der in Satz 1 genannten Mittel unter
Beruecksichtigung von § 11 Abs. 1 Satz 5. Die Partnerorganisationen koennen die in Satz 4
genannte Kommission bitten, Entscheidungen nach Satz 3 einer unabhaengigen Schiedsperson
zu uebertragen. Die Kosten der Schiedsperson hat die Partnerorganisation zu tragen, die
Entscheidungen nach Satz 3 nicht selbst treffen will.

(4) Die Mittel der Stiftung sind in Hoehe von einer Milliarde Deutsche Mark fuer
Leistungen an im Vermoegen Geschaedigte bestimmt. Dieser Betrag wird in folgende
Hoechstbetraege aufgeteilt:
1. 150 Millionen Deutsche Mark fuer verfolgungsbedingte Vermoegensschaeden im Sinne von §
   11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
2. 50 Millionen Deutsche Mark fuer sonstige Vermoegensschaeden im Sinne von § 11 Abs. 1
   Satz 4,
3. 150 Millionen Deutsche Mark zum Ausgleich unbezahlter oder entzogener und nicht
   anderweitig entschaedigter Versicherungspolicen deutscher Versicherungsunternehmen
   durch die International Commission on Holocaust Era Insurance Claims einschliesslich
   der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten,
4. 300 Millionen Deutsche Mark fuer soziale Zwecke zugunsten von Holocaustueberlebenden
   durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany; 24 Millionen
   Deutsche Mark davon werden an die Partnerorganisation nach Absatz 2 Nr. 6
   abgefuehrt, die diese fuer soziale Zwecke der in gleicher Weise verfolgten Sinti und
   Roma verwendet,
5. 350 Millionen Deutsche Mark fuer den humanitaeren Fonds der International Commission
   on Holocaust Era Insurance Claims.

(5) Werden aus den der Stiftung bereitgestellten Mitteln mit Ausnahme der fuer den
Zukunftsfonds bestimmten Mittel weitere Zinseinnahmen erwirtschaftet, so werden
hieraus bis zu 50 Millionen Deutsche Mark der International Commission on Holocaust
Era Insurance Claims zum Ausgleich von Versicherungsschaeden im Sinne von Absatz 4
Satz 2 Nr. 3 fuer auslaendische Tochtergesellschaften deutscher Versicherungsunternehmen
sowie fuer in diesem Zusammenhang anfallende Kosten zur Verfuegung gestellt, sobald die
Mittel verfuegbar sind. Mittel nach Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 koennen auch fuer die
jeweils andere Zweckbestimmung verwendet werden.

(6) Antraege auf Leistungen aus den in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Mitteln
sind unabhaengig vom Wohnsitz des Antragstellers an die in Absatz 2 Nr. 6 genannte
Partnerorganisation zu richten. Entscheidungen ueber diese Leistungen werden von einer
Kommission getroffen, die bei dieser Partnerorganisation gebildet wird. Die Kommission
besteht aus je einem vom Bundesministerium der Finanzen und dem Department of State
der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennenden Mitglied sowie einem von beiden
Mitgliedern zu waehlenden Vorsitzenden. Die Kommission bestimmt, soweit dies nicht
bereits nach diesem Gesetz oder der Satzung festgelegt ist, ergaenzende Grundsaetze
ueber Inhalt und Verfahren fuer ihre Entscheidungen. Die Kommission soll ueber die
eingereichten Antraege innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Antragsfrist entscheiden.
Ueber Beschwerden gegen ihre Erstentscheidung entscheidet die Vermoegenskommission nach
erneuter Beratung als Beschwerdestelle im Sinne von § 19. Kosten der Kommission, der
Beschwerdestelle und der Partnerorganisation sind anteilig aus dem Gesamtbetrag nach
Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 zu decken. Uebersteigt die von der Kommission anerkannte
Schadenssumme die nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 oder 2 verfuegbaren Mittel, sind die zu
gewaehrenden Leistungen im Verhaeltnis zu den verfuegbaren Mitteln anteilig zu kuerzen.

(7) 700 Millionen Deutsche Mark einschliesslich der darauf entfallenden Zinseinnahmen
sind fuer Projekte des Fonds "Erinnerung und Zukunft" zu verwenden. Hieraus koennen
abweichend von dessen Zweckbestimmung 100 Millionen Deutsche Mark zur Verfuegung

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gestellt werden, wenn begruendete Forderungen aus Versicherungsanspruechen erhoben
werden, die nicht im Rahmen von Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 und Absatz 5 befriedigt werden
konnten.

(8) Die Partnerorganisationen koennen in Absprache mit dem Kuratorium innerhalb
der Quote fuer Zwangsarbeiter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit dies in anderen
Haftstaetten Inhaftierte betrifft, und fuer Betroffene nach § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Unterkategorien nach der Schwere des Schicksals bilden und entsprechend
abgestufte Hoechstbetraege festlegen. Dies gilt auch fuer die Leistungsberechtigung von
Rechtsnachfolgern.

(9) Die Hoechstbetraege nach Absatz 1 duerfen zunaechst nur in Hoehe von 50 vom Hundert
fuer Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und von 35 vom Hundert fuer
Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 ausgeschoepft werden.
Eine weitere Leistung bis zu 50 vom Hundert der in Absatz 1 genannten Betraege fuer
Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bis zu 65 vom Hundert der
in Absatz 1 genannten Betraege fuer Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 oder Satz 2 erfolgt nach Abschluss der Bearbeitung aller bei der jeweiligen
Partnerorganisation anhaengigen Antraege, soweit dies im Rahmen der verfuegbaren Mittel
moeglich ist. Die Partnerorganisationen koennen fuer Beschwerdeverfahren nach § 19 eine
finanzielle Rueckstellung in Hoehe von bis zu fuenf vom Hundert der zugewiesenen Mittel
bilden. Soweit die Rueckstellung gebildet ist, kann die Auszahlung der zweiten Rate nach
Satz 2 vor Abschluss der Beschwerdeverfahren erfolgen. Das Kuratorium ist berechtigt,
auf Antrag einzelner Partnerorganisationen eine Erhoehung der nach Satz 1 bestimmten
Ratenzahlungen zuzulassen, sofern sichergestellt ist, dass die in Absatz 2 zugewiesenen
Mittel nicht ueberschritten werden.

(10) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme der Leistungen der
International Commission on Holocaust Era Insurance Claims und Leistungen nach §
11 Abs. 1 Satz 4 oder 5 koennen erst nach Abschluss der Bearbeitung aller bei der
zustaendigen Kommission anhaengigen Antraege erfolgen.

(11) Nach Absatz 2 zugeteilte, aber nicht verbrauchte Mittel sind fuer
Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden. Werden die
nach den Absaetzen 2 und 3 vorgesehenen Mittel trotz Ausschoepfung der Hoechstbetraege
nach Absatz 1 Satz 3 nicht vollstaendig abgerufen, entscheidet das Kuratorium ueber
deren anderweitige Verwendung. Es hat dabei ebenso wie bei der Verwendung zusaetzlicher
Mittel insbesondere etwaigen Fehlbedarf einzelner Partnerorganisationen bei der
Gewaehrung von Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auszugleichen. Das
Kuratorium entscheidet ueber die anderweitige Verwendung von nach den Absaetzen 2 und
3 zugewiesenen Mitteln, die wegen des Wegfalls der Leistungsberechtigung nach § 14
Abs. 4 frei werden. Satz 4 gilt auch fuer Mittel nach Absatz 2, die von der jeweiligen
Partnerorganisation nach der Entscheidung ueber die Gewaehrung der zweiten Rate an
die Leistungsberechtigten nicht mehr fuer das Auszahlungsverfahren verwendet werden
koennen. Nicht in Anspruch genommene Mittel nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 fliessen
der Conference on Jewish Material Claims against Germany und nach Absatz 4 Satz 2 Nr.
3 der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims zu. Das Kuratorium
kann eine Ueberschreitung der Hoechstbetraege nach Absatz 1 Satz 3 zulassen, wenn alle
Partnerorganisationen Leistungen nach Massgabe dieser Hoechstbetraege gewaehren konnten.

(12) Aus den Mitteln der Stiftung sind Personal- und Sachkosten zu tragen, soweit
sie nicht von den Partnerorganisationen gemaess Absatz 1 Satz 2 zu uebernehmen
sind. Zu den von der Stiftung zu tragenden Kosten gehoeren auch Aufwendungen fuer
Rechtsanwaelte und Rechtsbeistaende, die durch ihr Taetigwerden zugunsten der nach § 11
Leistungsberechtigten zur Errichtung der Stiftung beigetragen oder auf andere Weise
ihr Zustandekommen gefoerdert haben, insbesondere, indem sie an den multilateralen
Verhandlungen, welche der Errichtung der Stiftung vorausgegangen sind, teilgenommen
haben oder indem sie zwischen dem 14. November 1990 und dem 17. Dezember 1999 Klage
fuer nach § 11 Leistungsberechtigte erhoben haben. Auf Leistungen im Sinne des Satzes
2 besteht kein Rechtsanspruch. Ueber die Verteilung eines Betrages, den das Kuratorium
festlegt, entscheidet eine Schiedsperson, die von der Stiftung benannt wird, anhand
von Richtlinien, die das Kuratorium beschliesst und veroeffentlicht. Antraege fuer die
in Satz 2 vorgesehenen Leistungen sind von den Rechtsanwaelten und Rechtsbeistaenden

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selbst und in eigenem Namen innerhalb von acht Monaten nach Veroeffentlichung der
Richtlinien an die Stiftung zu richten. Ihnen muessen Unterlagen beigefuegt sein, die
die geltend gemachten Aufwendungen belegen. Jeder Rechtsanwalt und Rechtsbeistand
gibt im Antragsverfahren eine Erklaerung ab, dass er mit dem Erhalt einer Leistung nach
Satz 2 auf die Geltendmachung von Forderungen gegen seine Mandanten verzichtet. Er ist
verpflichtet, seine Mandanten davon zu unterrichten, dass er auf die Geltendmachung von
Forderungen verzichtet hat.

(13) Fuer anhaengige Rechtsstreitigkeiten, die in diesem Gesetz geregelte Tatbestaende
betreffen, werden Gerichtskosten nicht erhoben.

§ 10 Mittelvergabe durch Partnerorganisationen
(1) Die Gewaehrung und die Auszahlung der Einmalleistungen an die nach § 11
Leistungsberechtigten erfolgen durch Partnerorganisationen. Die Stiftung ist insoweit
weder berechtigt noch verpflichtet. Das Kuratorium kann eine andere Art der Auszahlung
beschliessen. Die Partnerorganisationen sollen mit geeigneten Verfolgtenverbaenden und
oertlichen Organisationen zusammenarbeiten.

(2) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sorgen innerhalb von zwei Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes fuer eine angemessene Bekanntmachung der nach diesem Gesetz
moeglichen Leistungen fuer alle in Betracht kommenden Gruppen von Leistungsberechtigten
in den jeweiligen Wohnsitzlaendern. Diese beinhaltet insbesondere Informationen
ueber die Stiftung und ihre Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen und
Anmeldefristen.

§ 11 Leistungsberechtigte
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer
1. in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 Bundesentschaedigungsgesetz
   oder in einer anderen Haftstaette ausserhalb des Gebietes der heutigen Republik
   Oesterreich oder einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und
   zur Arbeit gezwungen wurde,
2. aus seinem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von
   1937 oder in ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet deportiert wurde, zu
   einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen oder im oeffentlichen
   Bereich gezwungen und unter anderen Bedingungen als den in Nummer 1 genannten
   inhaftiert oder haftaehnlichen Bedingungen oder vergleichbar besonders schlechten
   Lebensbedingungen unterworfen war; diese Regelung gilt nicht fuer Personen, die
   wegen der ueberwiegend im Gebiet der heutigen Republik Oesterreich geleisteten
   Zwangsarbeit Leistungen aus dem oesterreichischen Versoehnungsfonds erhalten koennen,
3. im Zuge rassischer Verfolgung unter wesentlicher, direkter und schadensursaechlicher
   Beteiligung deutscher Unternehmen Vermoegensschaeden im Sinne der
   Wiedergutmachungsgesetze erlitten hat und hierfuer keine Leistungen erhalten konnte,
   weil er entweder die Wohnsitzvoraussetzungen des Bundesentschaedigungsgesetzes
   nicht erfuellte oder auf Grund seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts
   in einem Gebiet, mit dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland keine
   diplomatischen Beziehungen unterhielt, nicht imstande war, fristgerecht
   Herausgabe- oder Wiedergutmachungsansprueche geltend zu machen, oder weil er
   die Verbringung einer ausserhalb des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937
   verfolgungsbedingt entzogenen, dort nicht mehr auffindbaren Sache in die
   Bundesrepublik Deutschland nicht nachweisen konnte oder Nachweise ueber die
   Begruendetheit von Anspruechen nach dem Bundesrueckerstattungsgesetz und dem
   Bundesentschaedigungsgesetz erst auf Grund der deutschen Wiedervereinigung bekannt
   und verfuegbar wurden und die Geltendmachung der Ansprueche nach dem Gesetz zur
   Regelung offener Vermoegensfragen oder nach dem NS-Verfolgtenentschaedigungsgesetz
   ausgeschlossen war oder soweit Rueckerstattungsleistungen fuer ausserhalb des
   Reichsgebietes entzogene Geldforderungen mangels Feststellbarkeit abgelehnt
   worden sind und hierfuer Leistungen weder nach den Gesetzen zur Neuordnung des
   Geldwesens, dem Bundesentschaedigungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz oder
   dem Reparationsschaedengesetz beantragt werden konnten; das gilt auch fuer andere

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   Verfolgte im Sinne des Bundesentschaedigungsgesetzes; Sonderregelungen im Rahmen der
   International Commission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberuehrt.
Die Partnerorganisationen koennen im Rahmen der ihnen nach § 9 Abs. 2 zugewiesenen
Mittel Leistungen auch solchen Opfern nationalsozialistischer Unrechtsmassnahmen,
insbesondere Zwangsarbeitern im landwirtschaftlichen Bereich, gewaehren, die nicht
zu einer der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fallgruppen gehoeren. Diese Leistungen
duerfen vorbehaltlich § 9 Abs. 8 nicht zu einer Minderung der fuer Leistungsberechtigte
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehenen Betraege fuehren. Die in § 9 Abs. 4 Satz 2
Nr. 2 vorgesehenen Mittel sind zum Ausgleich von Vermoegensschaeden bestimmt, die im
Rahmen von nationalsozialistischen Unrechtshandlungen unter wesentlicher, direkter und
schadensursaechlicher Beteiligung deutscher Unternehmen verursacht wurden und nicht aus
Gruenden nationalsozialistischer Verfolgung zugefuegt worden sind.
Die in § 9 Abs. 3 genannten Mittel sollen in Faellen medizinischer Versuche oder bei
Tod oder bei schweren Gesundheitsschaeden eines in einem Zwangsarbeiterkinderheim
untergebrachten Kindes gewaehrt werden; sie koennen in Faellen sonstiger Personenschaeden
gewaehrt werden.

(2) Die Leistungsberechtigung ist vom Antragsteller durch Unterlagen nachzuweisen.
Die Partnerorganisation hat entsprechende Beweismittel hinzuzuziehen. Liegen solche
Beweismittel nicht vor, kann die Leistungsberechtigung auf andere Weise glaubhaft
gemacht werden.

(3) Kriegsgefangenschaft begruendet keine Leistungsberechtigung.

(4) Leistungen der Stiftung sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.

§ 12 Begriffsbestimmungen
(1) Kennzeichen fuer andere Haftstaetten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind
unmenschliche Haftbedingungen, unzureichende Ernaehrung und fehlende medizinische
Versorgung.

(2) Deutsche Unternehmen im Sinne der §§ 11 und 16 sind alle Unternehmen, die ihren
Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 hatten oder in der
Bundesrepublik Deutschland haben, sowie deren Muttergesellschaften, auch wenn diese
ihren Sitz im Ausland hatten oder haben. Deutsche Unternehmen sind ferner ausserhalb
der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 gelegene Unternehmen, an denen in der Zeit
zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes deutsche Unternehmen
nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt waren.

§ 13 Antragsrecht
(1) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 oder 5 sind
hoechstpersoenlich und als solche zu beantragen. Ist der Leistungsberechtigte nach dem
15. Februar 1999 verstorben oder werden Leistungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder Satz
4 beantragt, sind der ueberlebende Ehegatte und die noch lebenden Kinder zu gleichen
Teilen leistungsberechtigt. Leistungen koennen, wenn der Berechtigte weder Ehegatten
noch Kinder hinterlassen hat, zu gleichen Teilen auch von den Enkeln oder, falls
auch solche nicht mehr leben, von den Geschwistern beantragt werden. Wird auch von
diesen Personen kein Antrag gestellt, sind die in einem Testament eingesetzten Erben
antragsberechtigt. Sonderregelungen im Rahmen der International Commission on Holocaust
Era Insurance Claims bleiben unberuehrt. Das Leistungsrecht kann nicht abgetreten oder
gepfaendet werden.

(2) Juristische Personen sind nicht leistungsberechtigt. Sie koennen als Vertreter
ihrer nach diesem Gesetz berechtigten Anteilseigner Antraege stellen, soweit sie von
diesem jeweils bevollmaechtigt werden. Ist eine religioese Gemeinde oder Organisation
unter wesentlicher, direkter und schadensursaechlicher Beteiligung deutscher Unternehmen
in ihrem Vermoegen geschaedigt worden, gilt fuer sie oder ihren Rechtsnachfolger Satz 1
nicht.

§ 14 Antrags- und Ausschlussfristen


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(1) Eine Leistungsberechtigung nach Massgabe von § 11 kann nicht mehr festgestellt
werden, wenn bei Ablauf des 31. Dezember 2001 kein Antrag bei einer Partnerorganisation
eingegangen ist. Dies gilt auch, wenn bei Abschluss der Bearbeitung im Sinne des § 9
Abs. 9 Satz 2 bei der jeweiligen Partnerorganisation die fuer die Entscheidung ueber den
Antrag erforderlichen Antragsformulare, Unterlagen und Beweismittel nicht eingegangen
sind.

(2) Antraege, die unmittelbar bei der Stiftung oder bei einer unzustaendigen
Partnerorganisation eingehen, werden an die jeweils zustaendige Partnerorganisation
weitergeleitet. Sonderregelungen im Rahmen der International Commission on Holocaust
Era Insurance Claims bleiben unberuehrt.

(3) Wurde ein fristwahrender Antrag gemaess Absatz 1 gestellt und hat innerhalb von sechs
Monaten nach dem Tod des Leistungsberechtigten keiner der als Sonderrechtsnachfolger
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 berechtigten Personen die Rechtsnachfolge bei der
Partnerorganisation angezeigt, erlischt die Leistungsberechtigung. Absatz 2 gilt fuer
die Anzeige der Rechtsnachfolge entsprechend.

(4) Die Leistungsberechtigungen nach § 11 erloeschen mit Ablauf des 30. September
2006. Hat die Partnerorganisation die nicht fristgerechte Erfuellung zu vertreten,
koennen Leistungen trotz des Erloeschens der Berechtigung nach Satz 1 noch bis zum 31.
Dezember 2006 gewaehrt werden. Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, das Ende der
Leistungsberechtigung nach Satz 1 erstmalig spaetestens zwoelf Monate sowie wiederholt
spaetestens sechs Monate vor Fristablauf in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 15 Beruecksichtigung anderer Leistungen
(1) Die Leistungen sollen den Leistungsberechtigten fuer erlittenes
nationalsozialistisches Unrecht zugute kommen und duerfen nicht zur Minderung von
Einkuenften aus der Sozialfuersorge und dem Gesundheitswesen fuehren.

(2) Fruehere Leistungen von Unternehmen zum Ausgleich von Zwangsarbeit und anderem
nationalsozialistischen Unrecht, auch wenn sie ueber Dritte gewaehrt wurden, werden auf
Leistungen nach § 9 Abs. 1 angerechnet. Sonderregelungen im Rahmen der International
Comission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberuehrt.

§ 16 Ausschluss von Anspruechen
(1) Leistungen aus Mitteln der oeffentlichen Hand einschliesslich der Sozialversicherung
sowie deutscher Unternehmen fuer erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von
§ 11 koennen nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprueche im
Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen. Das gilt auch,
soweit etwaige Ansprueche kraft Gesetzes, kraft Ueberleitung oder durch Rechtsgeschaeft
auf einen Dritten uebertragen worden sind.

(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren eine Erklaerung ab, dass er
vorbehaltlich der Saetze 3 bis 5 mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede
darueber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen gegen die oeffentliche Hand fuer
Zwangsarbeit und fuer Vermoegensschaeden, auf alle Ansprueche gegen deutsche Unternehmen
im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sowie auf gegen die Republik
Oesterreich oder oesterreichische Unternehmen gerichtete Ansprueche wegen Zwangsarbeit
unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht wird mit dem Erhalt einer Leistung nach diesem
Gesetz wirksam. Die Entgegenahme von Leistungen fuer Personenschaeden gemaess § 11 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 oder 5 bedeutet nicht den Verzicht auf Leistungen
nach diesem Gesetz fuer Versicherungs- oder fuer sonstige Vermoegensschaeden gemaess § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 und umgekehrt. Satz 1 gilt nicht fuer Forderungen aus
nationalsozialistischen Unrechtsmassnahmen, die auslaendische Mutterunternehmen mit
Sitz ausserhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 begangen haben, ohne dass
diese einen Zusammenhang mit dem deutschen Tochterunternehmen und dessen Verstrickung
in nationalsozialistisches Unrecht haben konnten. Satz 1 gilt auch nicht fuer etwaige
Ansprueche auf Herausgabe von Kunstwerken, sofern der Antragsteller sich verpflichtet,
diesen Anspruch in Deutschland oder dem Land, in dem das Kunstwerk weggenommen worden
ist, geltend zu machen. Dieser Verzicht umfasst auch den Ersatz von Kosten fuer die

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Rechtsverfolgung, soweit § 9 Abs. 12 nichts anderes vorsieht. Das Verfahren wird im
Einzelnen durch die Satzung geregelt.

(3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die oeffentliche
Hand bleiben hiervon unberuehrt.

§ 17 Bereitstellung der Mittel
(1) Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mittel nach Massgabe des § 9 Abs.
2 und 3 vierteljaehrlich entsprechend des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfuegung. Ihre
Verwendung wird von der Stiftung in angemessener Weise ueberprueft.

(2) Die erstmalige Bereitstellung der Stiftungsmittel setzt das Inkrafttreten des
deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens betreffend die Stiftung "Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft" sowie die Herstellung ausreichender Rechtssicherheit fuer
deutsche Unternehmen voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der Deutsche
Bundestag fest.

§ 18 Auskunftsersuchen
(1) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sind berechtigt, von Behoerden und
anderen oeffentlichen Einrichtungen Auskuenfte einzuholen, die zur Erfuellung ihrer
Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere
gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen oder die schutzwuerdigen Interessen des
Betroffenen das Allgemeininteresse an der Auskunftserteilung ueberwiegen.

(2) Die eingeholten Auskuenfte duerfen nur fuer die Erfuellung des Stiftungszwecks,
personenbezogene Daten eines Antragstellers nur fuer das Verfahren zur
Leistungsgewaehrung nach § 11 verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten fuer andere
Zwecke ist zulaessig, wenn der Antragsteller ausdruecklich zustimmt.

(3) Antragsteller nach diesem Gesetz koennen von Unternehmen in Deutschland, bei denen
oder deren Rechtsvorgaengern sie Zwangsarbeit geleistet haben, Auskunft verlangen,
soweit dies zur Feststellung ihrer Leistungsberechtigung erforderlich ist.

§ 19 Beschwerdeverfahren
Bei den Partnerorganisationen sind unabhaengige und keinen Weisungen unterworfene
Beschwerdestellen einzurichten. Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist kostenfrei.
Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.

§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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