Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute
im Ausland, Bonn
GeistwStiftG

vom  20.06.2002



"Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im
Ausland, Bonn vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   1. 7.2002

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
Unter dem Namen "Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland" wird
eine rechtsfaehige bundesunmittelbare Stiftung des oeffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn
errichtet. Die Stiftung kann sich durch Satzung einen Namenszusatz geben. Die Stiftung
entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Foerderung der Forschung mit Schwerpunkten auf
den Gebieten der Geschichts-, Kultur-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in
ausgewaehlten Laendern und die Foerderung des gegenseitigen Verstaendnisses zwischen
Deutschland und diesen Laendern. Die Stiftung unterhaelt mit dieser Zielrichtung im
jeweiligen Gastland deutsche Forschungsinstitute (Institute) und foerdert vorbereitende
und begleitende Projekte.

(2) Die Institute sind im Rahmen der Satzung der Stiftung selbstaendige Einrichtungen,
die in ihrer wissenschaftlichen Arbeit unabhaengig sind. Sie sollen eigene Forschung
betreiben und dabei die Zusammenarbeit zwischen den deutschen Geisteswissenschaften
und den Geisteswissenschaften des Gastlandes foerdern. Diese Arbeit soll durch geeignete
unterstuetzende Massnahmen begleitet werden, insbesondere durch
1.Publikationen,
2.wissenschaftliche Veranstaltungen wie Ausstellungen, Kolloquien und Tagungen,
3.wissenschaftliche Auskuenfte und Beratungen, Vermittlung wissenschaftlicher Kontakte,
4.Foerderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, vor allem durch Vergabe von Stipendien.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Stiftungsvermoegen
(1) Auf die Stiftung geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Traegerschaft und das
Eigentum an den von der Bundesrepublik Deutschland fuer die bisherigen unselbstaendigen
Bundesanstalten "Deutsches Historisches Institut Rom" und "Deutsches Historisches
Institut Paris" erworbenen beweglichen Vermoegensgegenstaenden ueber.

(2) Die Stiftung kann
1.in Gesamtrechtsnachfolge
  a)die privatrechtliche "Stiftung Deutsche Historische Institute im Ausland" mit den
    Deutschen Historischen Instituten in London, Washington D. C. und Warschau sowie
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  b)die privatrechtliche "Philipp-Franz-von-Siebold-Stiftung Deutsches Institut fuer
    Japanstudien",

2.im Wege des Betriebsuebergangs nach § 613a des Buergerlichen Gesetzbuchs das Orient-
  Institut Beirut der Deutschen Morgenlaendischen Gesellschaft e. V.
uebernehmen, wenn deren Gremien dies beschliessen.

(3) Die Uebernahme weiterer Einrichtungen und die Neugruendung weiterer Institute ist
moeglich. Das Naehere regelt die Satzung.

(4) Zur Erfuellung des Stiftungszwecks erhaelt die Stiftung eine jaehrliche Zuwendung des
Bundes nach Massgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.

(5) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme
darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfuellung des
Stiftungszwecks beeintraechtigen.

(6) Ertraege des Stiftungsvermoegens und sonstige Einnahmen duerfen nur im Sinne des
Stiftungszwecks verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben,
die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen
beguenstigen.

§ 4 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums
fuer Bildung und Forschung bedarf. Das Gleiche gilt fuer Aenderungen der Satzung.

§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1.der Stiftungsrat,
2.die Direktoren der Institute,
3.die Wissenschaftlichen Beiraete der Institute.

§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundesministerium fuer Bildung und Forschung
fuer eine Amtszeit von vier Jahren berufenen Mitgliedern:
1.zwei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung benannt werden;
2.einem Wissenschaftler als Vorsitzenden des Stiftungsrates, den die uebrigen Mitglieder
  des Stiftungsrates unter Beruecksichtigung der Vorschlaege der Direktoren benennen;
3.einem Wissenschaftler, der von der Max-Planck-Gesellschaft benannt wird;
4.einem Wissenschaftler, der von der Alexander von Humboldt-Stiftung benannt wird;
5.einem Wissenschaftler, der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft benannt wird;
6.einem Vertreter der Wirtschaft, der vom Stifterverband fuer die Deutsche Wissenschaft
  benannt wird;
7.vier Wissenschaftlern aus den Wissenschaftlichen Beiraeten, die von diesen benannt
  werden.
Eine Aenderung des Benennungsrechtes durch Satzung ist zulaessig.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 sollen die wissenschaftliche Breite der
gesamten Stiftung vertreten. Sie koennen nur einmal wieder berufen werden.

(3) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung nach aussen und leitet
die Sitzungen des Stiftungsrates. Er fuehrt die Geschaefte der Stiftung, soweit nicht
gemaess Absatz 5 der Stiftungsrat oder gemaess § 8 Abs. 2 ein Direktor zustaendig ist. Er
ist Vorgesetzter der gemeinsamen Geschaeftsstelle. Bis zur Berufung des Vorsitzenden


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des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 2, hoechstens jedoch fuer die Dauer von einem Jahr,
uebernimmt der Vertreter des Bundes nach Absatz 1 Nr. 1, den das Bundesministerium fuer
Bildung und Forschung benennt, dessen Funktion.

(4) Ein Mitglied, das gemaess Absatz 1 Nr. 1 oder 7 als Inhaber eines oeffentlichen
Amtes berufen ist, scheidet mit Beendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus.
Scheidet jemand vor Ablauf der Amtszeit aus, ist fuer den Rest der Amtszeit unverzueglich
ein Nachfolger zu berufen. Dies gilt entsprechend, wenn als Vorsitzender ein
Wissenschaftler berufen wird, der bereits Mitglied des Stiftungsrates ist.

(5) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die fuer die Stiftung und
ihre Entwicklung von grundsaetzlicher Bedeutung sind. Dazu gehoeren insbesondere die
Satzung, der Wirtschaftsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. Der Stiftungsrat
ueberwacht die Taetigkeit der Einrichtungen der Stiftung; er kann sich hierzu berichten
lassen.

(6) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 7 Verfahren des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der Vorsitzende nach
Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberuft. Auf Antrag von mindestens der
Haelfte der Mitglieder muss der Vorsitzende eine Sitzung einberufen.

(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Direktoren, ein Vertreter des
Personals sowie ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter als staendige Gaeste mit
Rederecht teil. Durch Satzung koennen weitere Teilnehmer zugelassen werden.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte der Mitglieder
anwesend oder vertreten ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschluesse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden
Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen
ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Wirtschaftsplanangelegenheiten, die Bestellung von Direktoren sowie Satzungsaenderungen
duerfen nicht gegen die Stimmen der Vertreter des Bundes entschieden werden.

§ 8 Direktoren der Institute
(1) Die Direktoren der jeweiligen Institute werden auf Vorschlag des jeweiligen
Wissenschaftlichen Beirates vom Stiftungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf
hoechstens fuenf Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist zulaessig.

(2) Der Direktor fuehrt die Geschaefte des Instituts. Er ist bevollmaechtigt, die Stiftung
in Angelegenheiten des Instituts zu vertreten; Erteilung von Untervollmachten ist
zulaessig. Der Direktor ist Vorgesetzter aller Institutsangehoerigen. Er vollzieht aus
dem Wirtschaftsplan der Stiftung den Teilplan des Instituts.

(3) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 9 Wissenschaftliche Beiraete der Institute
(1) Fuer jedes Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat berufen. Er hat bis zu neun
Mitglieder. Mitarbeiter der Institute duerfen ihm nicht angehoeren. Zu den Mitgliedern
eines Wissenschaftlichen Beirates sollen auch auslaendische Wissenschaftler gehoeren.

(2) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beiraete auf vier
Jahre. Einmalige Wiederberufung in Folge ist zulaessig. Vor Berufungen ist der jeweilige
Wissenschaftliche Beirat zu hoeren.

(3) Jeder Wissenschaftliche Beirat beraet in wissenschaftlichen Fragen das Institut,
fuer das er berufen worden ist, und in dessen Angelegenheiten die uebrigen Organe der
Stiftung. Er legt Vorschlaege fuer die Besetzung der jeweiligen Direktorenstelle vor.

(4) Das Naehere regelt die Satzung.


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§ 10 Ehrenamtliche Taetigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Wissenschaftlichen Beiraete der Institute
ueben ihre Taetigkeit unentgeltlich aus. Der Vorsitzende des Stiftungsrates kann fuer
seine Taetigkeit eine Verguetung erhalten. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen
Auslagen richtet sich nach den Bestimmungen, die fuer die unmittelbare Bundesverwaltung
gelten.

§ 11 Aufsicht, Rechnungspruefung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums fuer Bildung und
Forschung.

(2) Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung finden die insoweit
fuer die unmittelbare Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung der Stiftung unterliegen der Pruefung durch den
Bundesrechnungshof.

§ 12 Beschaeftigte
(1) Die Geschaefte der Stiftung werden durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter)
wahrgenommen. Auf diese sind die fuer die Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden
Tarifvertraege und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Fuer die in den Instituten taetigen
Ortskraefte gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.

(2) Die Stiftung tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder mit
Uebernahme der in § 3 Abs. 2 genannten Einrichtungen in alle Rechte und Pflichten aus
den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhaeltnissen der bisherigen Einrichtungen nach
§ 3 Abs. 1 und 2 ein. Satz 1 gilt entsprechend fuer Faelle der Uebernahme nach § 3 Abs.
3. Fuer die Arbeitsverhaeltnisse der uebernommenen Arbeitnehmer sind bis zum Abschluss
neuer Tarifvertraege die Tarifvertraege massgeblich, die fuer sie bei den jeweiligen
Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 gegolten haben.

§ 13 Berichterstattung
Die Stiftung legt regelmaessig einen oeffentlich zugaenglichen Bericht ueber ihre bisherige
Taetigkeit und ihre Vorhaben vor.

§ 14 Uebernahme von Rechten und Pflichten
(1) Mit ihrem Entstehen uebernimmt die Stiftung die Rechte und Pflichten, welche fuer
die zum selben Zeitpunkt aufgeloesten unselbstaendigen Bundesanstalten nach § 3 Abs. 1
begruendet worden sind.

(2) Mit der Uebernahme der Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 uebernimmt die Stiftung die
Rechte und Pflichten, welche fuer diese Einrichtungen begruendet worden sind.

(3) Die Mitglieder der Beiraete der in § 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Institute bleiben
fuer die Restlaufzeit ihrer Bestellung im Amt, hoechstens jedoch fuer vier Jahre ab
Uebernahme. Eine Verlaengerung bis zur Gesamtzeit von acht Jahren einschliesslich der
Taetigkeit in bisheriger Traegerschaft ist moeglich.

§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats in
Kraft.




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