Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung
Denkmal fuer die ermordeten Juden Europas"
JudDenkmStiftG
vom 17.03.2000
"Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal fuer die ermordeten Juden Europas" vom
17. Maerz 2000 (BGBl. I S. 212)"
Fussnote
Textnachweis ab: 5. 4.2000
§ 1 Errichtung und Rechtsform
Unter dem Namen "Stiftung Denkmal fuer die ermordeten Juden Europas" wird eine
rechtsfaehige bundesunmittelbare Stiftung des oeffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin
errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Verwirklichung des Grundsatzbeschlusses des Deutschen
Bundestages vom 25. Juni 1999 (Drucksache 14/1238) zur Errichtung eines Denkmals fuer
die ermordeten Juden Europas.
(2) Dazu leistet die Stiftung insbesondere Folgendes:
1.Ausuebung der Bauherrenfunktion fuer die Verwirklichung des Entwurfs eines Stelenfeldes
von Peter Eisenman ("Eisenman II"),
2.Planung und Verwirklichung der Ergaenzung des Stelenfeldes durch einen Ort der
Information ueber die zu ehrenden Opfer und die authentischen Staetten des Gedenkens,
3.Unterhaltung des Denkmals.
(3) Die Stiftung traegt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus
und ihre Wuerdigung in geeigneter Weise sicher zu stellen.
§ 3 Stiftungsvermoegen, Gemeinnuetzigkeit
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die von der Bundesrepublik Deutschland
fuer die unselbstaendige Stiftung Denkmal fuer die ermordeten Juden Europas" bereit
gestellten und erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermoegensgegenstaende in das
Eigentum der Stiftung ueber.
(2) Zur Erfuellung ihrer Aufgaben erhaelt die Stiftung einen jaehrlichen Zuschuss des
Bundes nach Massgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(4) Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
(5) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschliesslich gemeinnuetzige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig
hohe Verguetungen beguenstigt werden.
§ 4 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
-1-
1.das Kuratorium,
2.der Vorstand.
(2) Es wird ein Beirat bestellt.
(3) Die Stiftung hat eine Geschaeftsstelle und einen Geschaeftsfuehrer/eine
Geschaeftsfuehrerin.
§ 5 Kuratorium
(1) In das Kuratorium entsenden:
1.Der Deutsche Bundestag
-den Praesidenten/die Praesidentin des Deutschen Bundestages
-und aus den im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen pro angefangene 100
Mitglieder je ein Mitglied,
2.die Bundesregierung zwei Mitglieder,
3.der Senat des Landes Berlin zwei Mitglieder,
4.der Foerderkreis zur Errichtung eines Denkmals fuer die ermordeten Juden Europas e. V.
drei Mitglieder,
5.der Zentralrat der Juden in Deutschland zwei Mitglieder,
6.die Juedische Gemeinde Berlin ein Mitglied,
7.das juedische Museum Berlin ein Mitglied,
8.die Stiftung Topographie des Terrors ein Mitglied,
9.die Arbeitsgemeinschaft der KZ-Gedenkstaetten in Deutschland ein Mitglied.
Die Mitglieder koennen ihre Stimme auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums uebertragen
oder sich durch schriftliche Einzelvollmacht vertreten lassen, wenn sie aus wichtigen
Gruenden an der Sitzungsteilnahme gehindert sind.
(2) Das Kuratorium beschliesst ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
der Stiftung gehoeren, insbesondere
1.die Berufung des Vorstands und des Geschaeftsfuehrers/der Geschaeftsfuehrerin,
2.den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan,
3.die Berufung der Mitglieder des Beirats.
Das Kuratorium ueberwacht die Taetigkeit des Vorstands und der Geschaeftsfuehrung.
(3) Den Vorsitz fuehrt der Praesident/die Praesidentin des Deutschen Bundestages oder sein
Stellvertreter/seine Stellvertreterin. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin wird vom
Kuratorium aus seiner Mitte berufen.
(4) Die Sitzungen werden im Auftrag des/der Vorsitzenden des Kuratoriums durch den
Vorstand einberufen. Das Kuratorium ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte seiner
Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.
(5) Die entsendenden Institutionen koennen die von ihnen entsandten Mitglieder abberufen
und durch neue Mitglieder ersetzen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/
Stellvertreterinnen. Er wird vom Kuratorium jeweils auf vier Jahre bestellt. Er fuehrt
die Beschluesse des Kuratoriums aus und fuehrt die Geschaefte der Stiftung.
(2) Der Vorstand unterhaelt eine Geschaeftsstelle, die von einem Geschaeftsfuehrer/einer
Geschaeftsfuehrerin geleitet wird. Der Geschaeftsfuehrer/die Geschaeftsfuehrerin wird auf
-2-
Vorschlag des Vorstands vom Kuratorium auf jeweils vier Jahre bestellt. Wiederholte
Bestellung ist zulaessig.
§ 7 Beirat
(1) Das Kuratorium bestellt einen Beirat.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens zwoelf Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium fuer
vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulaessig.
(3) Der Beirat beraet das Kuratorium und den Vorstand.
§ 8 Ehrenamtliche Taetigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstands und des Beirats sind ehrenamtlich taetig.
Sie erhalten Reisekostenentschaedigung nach dem Bundesreisekostengesetz.
§ 9 Beschaeftigte
Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die fuer Arbeitnehmer des Bundes jeweils
geltenden Tarifvertraege und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
§ 10 Haushalt, Rechnungspruefung, Rechtsaufsicht
(1) Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie fuer die Rechnungslegung
der Stiftung gelten die Bestimmungen fuer die Bundesverwaltung. Die Haushalts- und
Wirtschaftsfuehrung der Stiftung unterliegt der Pruefung durch den Bundesrechnungshof.
(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zustaendigen obersten Bundesbehoerde.
§ 11 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei
Vierteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt fuer Aenderungen der
Satzung.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gehen auf die Stiftung saemtliche Rechte und Pflichten ueber, welche die Bundesrepublik
Deutschland fuer die unselbstaendige "Stiftung Denkmal fuer die ermordeten Juden Europas"
uebernommen hat.
-3-