Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung
Baukultur"
BauStiftG

vom  17.12.2006



"Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3177)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 22.12.2006

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
Unter dem Namen "Bundesstiftung Baukultur" wird eine rechtsfaehige Stiftung des
oeffentlichen Rechts mit Sitz in Potsdam errichtet.

§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es, die Qualitaet, Nachhaltigkeit und Leistungsfaehigkeit des
Planungs- und Bauwesens in Deutschland national wie international herauszustellen
und das Bewusstsein fuer gutes Planen, Bauen und Baukultur sowie den Wert der
gebauten Umwelt bei Bauschaffenden und bei der Bevoelkerung zu staerken. Dazu
soll die Stiftung insbesondere als Kommunikationsplattform fuer die bundesweite
Diskussion staedtebaulicher, planerischer, bau- und wohnungswirtschaftlicher
Qualitaetsmassstaebe dienen. Die Stiftung wird sich dabei auf Instrumente mit bundesweiter
und internationaler Ausstrahlung konzentrieren. Massnahmen der Laender und Gemeinden
bleiben hiervon unberuehrt.

§ 3 Konvent der Baukultur
(1) Die Stiftung veranstaltet regelmaessig einen oeffentlichen Konvent der Baukultur.

(2) Als Mitglieder des Konvents beruft sie Traeger und Stifter bundesweit bedeutsamer
Preise auf dem Gebiet der Baukultur, unabhaengige Personen mit Fachautoritaet, die
Erfahrungen aus den wesentlichen Bereichen des privaten und oeffentlichen Planens und
Bauens in Deutschland einbringen sowie weitere Personen mit ideellem oder finanziellem
Engagement im Bereich der Baukultur.

(3) Der Konvent hat die Aufgabe, eine oeffentliche Standortbestimmung zur Baukultur in
Deutschland vorzunehmen und kontinuierlich fortzuentwickeln, besondere Leistungen im
Bereich der Baukultur zu wuerdigen und Handlungsbedarf in diesem Bereich aufzuzeigen.

(4) Die Mitglieder des Konvents schlagen aus ihren Reihen die Personen vor, die nach
Massgabe des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung mitwirken.

(5) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 4 Stiftungsvermoegen
(1) Der Bund stellt der Stiftung ein Stiftungskapital in Hoehe von 250.000 Euro zur
Verfuegung.

(2) Die Stiftung ist gehalten, das zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Kapital
auch durch Einwerbung von Zuwendungen und Spenden Dritter aufzubringen. Sie kann
sich dabei der Unterstuetzung privater Foerdervereine oder vergleichbarer Vereinigungen
bedienen.

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(3) Soweit erforderlich, erhaelt die Stiftung zur Erfuellung ihrer Aufgaben darueber
hinaus einen Bundeszuschuss nach Massgabe des Bundeshaushalts.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen des Stiftungszwecks und mit Zustimmung des
Stiftungsrats Leistungen fuer Dritte zu erbringen.

(5) Ertraege des Stiftungsvermoegens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des
Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1.der Vorstand,
2.der Stiftungsrat,
3.der Beirat.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einer
Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner
Mitglieder fuer bis zu fuenf Jahre bestellt. Die erneute Bestellung ist zulaessig.

(3) Der Stiftungsvorstand fuehrt die laufenden Geschaefte der Stiftung und setzt
die Beschluesse des Stiftungsrats um. Er ueberwacht die zweckentsprechende und
wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel und vertritt die Stiftung gerichtlich
und aussergerichtlich.

(4) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern:
1.fuenf Mitglieder entsendet der Deutsche Bundestag aus seiner Mitte,
2.je ein Mitglied entsenden das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
  Stadtentwicklung, das Bundesministerium der Finanzen sowie die fuer Angelegenheiten
  der Kultur und der Medien zustaendige oberste Bundesbehoerde,
3.fuenf Mitglieder entsendet der Konvent der Baukultur.

(2) Die Entsendung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt fuer vier Jahre. Die
wiederholte Entsendung ist zulaessig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann fuer den
Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden.

(3) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat der Vertreter des Bundesministeriums fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung inne.

(4) Der Stiftungsrat befindet ueber alle Angelegenheiten, die fuer die Stiftung von
grundsaetzlicher Bedeutung sind, insbesondere ueber die Organisation, die mittelfristige
Finanzplanung, den Wirtschaftsplan sowie das Arbeitsprogramm und seine Umsetzung.

(5) In Haushalts- und Personalangelegenheiten beduerfen die Beschluesse des
Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung und des Bundesministeriums der Finanzen.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Er fasst seine Beschluesse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich taetig und haben Anspruch auf
eine Reisekostenentschaedigung nach Massgabe des Bundesreisekostengesetzes.


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(8) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 8 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus 20 Mitgliedern unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich
auf dem Gebiet der Baukultur hervorgetan haben. Sie werden vom Stiftungsrat ernannt,
nachdem die Stiftung erstmals einen Konvent der Baukultur nach § 3 durchgefuehrt hat.
Drei Viertel der Mitglieder ernennt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Konvents der
Baukultur.

(2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirats erfolgt fuer vier Jahre. Die erneute
Ernennung der Mitglieder ist einmal zulaessig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann
der Stiftungsrat fuer den Rest der Amtszeit einen Nachfolger benennen.

(3) Mit der Mehrheit seiner Mitglieder waehlt der Beirat aus seiner Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann mit
gleicher Stimmenmehrheit abgewaehlt werden.

(4) Der Beirat beraet den Stiftungsrat bei der Planung und Durchfuehrung seiner Aufgaben.

(5) Der Beirat ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Er fasst seine Beschluesse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich taetig und haben Anspruch auf eine
Reisekostenentschaedigung nach Massgabe des Bundesreisekostengesetzes.

(7) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 9 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner
Mitglieder beschlossen wird. Satzungsaenderungen beduerfen ebenfalls der Mehrheit der
Mitglieder des Stiftungsrats.

§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungspruefung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung.

(2) Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie fuer die Rechnungslegung der
Stiftung finden die fuer die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung. Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschaeftsjahres einen
Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung der Stiftung unterliegen der Pruefung durch
den Bundesrechnungshof.

§ 11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die Geschaefte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitsverhaeltnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung
sind die fuer die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden
Tarifvertraege und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

§ 12 Uebergangsregelung
Um die Stiftung in die Lage zu versetzen, den ersten Konvent der Baukultur nach § 3
vorzubereiten und durchzufuehren, konstituiert sich der Stiftungsrat zunaechst ohne die
vom Konvent der Baukultur zu benennenden Mitglieder. Dieser Stiftungsrat ist berechtigt
und verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchfuehrung des
Konvents erforderlichen sowie unabweisbare Entscheidungen zu treffen. Dies umfasst auch


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die Bestellung eines vorlaeufigen Vorstands sowie die Verabschiedung einer vorlaeufigen
Satzung. Die §§ 7 und 9 gelten entsprechend.

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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