Gesetz zur Ergaenzung des
Reichssiedlungsgesetzes
RSiedlGErgG 1935

vom  04.01.1935



"Gesetz zur Ergaenzung des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2331-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Ueberschrift: Die durch das GrundstueckverkehrsG v. 28.7.1961 I 1091 vorgenommenen
Aenderungen treten mit Wirkung vom 1.1.1962 in Kraft

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkuendet wird:

§ 1
(1) Wird ein mit einer Hypothek belastetes Grundstueck im Rahmen eines
Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz von einem Siedlungsunternehmen oder
einem Dritten erworben, so darf der Glaeubiger der Hypothek ein ihm fuer den Fall des
Eigentumswechsels zustehendes Kuendigungsrecht nicht ausueben. Das gleiche gilt, wenn
eines von mehreren mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstuecken oder Teile eines
mit einer Hypothek belasteten Grundstuecks erworben werden.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 kann die Siedlungsbehoerde die Hypothek auf die
Grundstuecke oder Grundstuecksteile verteilen; der Glaeubiger kann der Verteilung nicht
widersprechen. Die Verteilung ist nach dem in den einzelnen Laendern der Besteuerung
des Grundvermoegens zugrunde liegenden Massstab oder, wenn dieser von dem Nutzungswert
der einzelnen Teilstuecke erheblich abweicht, nach einem anderen geeigneten Massstab
vorzunehmen, erforderlichenfalls nach Ermittlung des Wertes der Grundstuecke oder
Grundstuecksteile durch besondere Schaetzung.

(3) Im Falle des Eigentumswechsels haftet der Erwerber von dem Eigentumsuebergang
an fuer die persoenliche Forderung, die dem nach Absatz 2 verteilten Betrag einer
Hypothek zugrunde liegt. Die Rechte des Glaeubigers gegen den bisherigen Schuldner,
die Mitschuldner und Buergen sowie die Rechte aus einem fuer die Forderung bestehenden
Pfandrecht oder sonstigen Sicherheiten erloeschen.

(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 gelten fuer Grundschulden, Rentenschulden und
Reallasten sinngemaess; doch gilt Absatz 2 fuer Altenteile nur, soweit der Unterhalt des
Berechtigten durch die Verteilung nicht gefaehrdet wird.

§ 2
(1) In den Faellen des § 1 sind die Abschreibung eines Grundstuecksteils und
die Eintragung der Lastenverteilung im Grundbuch schon dann zulaessig, wenn die
Grundstuecksteile in dem amtlichen Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) noch
nicht ausgewiesen sind. Fuer die Bezeichnung der Grundstuecksteile sind in diesem Falle
die Feststellungen der Siedlungsbehoerde ueber Lage und Groesse sowie eine von ihr auf
Grund der Katasterunterlagen gefertigte vorlaeufige Zeichnung massgebend.




                                            -1-
      
                                                                              

(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsaenderungen sind auf Ersuchen der
Siedlungsbehoerde in das Grundbuch einzutragen. Dem Ersuchen sind der Kaufvertrag und
die im Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen beizufuegen.

(3) Ist der Grundstuecksteil in dem amtlichen Verzeichnis nachgewiesen, so ist
erforderlichenfalls das Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen.

(4) Ergeben sich bei der Nachweisung in dem amtlichen Verzeichnis andere Flaechenmasse
als in den Feststellungen der Siedlungsbehoerde, so koennen hieraus Ansprueche von dem
Verkaeufer oder einem dinglich Berechtigten nicht hergeleitet werden, es sei denn, dass
die Abweichungen mehr als 2 vom Hundert der Flaeche betragen.

§ 3
(1) Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypothekenbankgesetzes und oeffentlich-
rechtliche Kreditanstalten im Sinne des § 1 des Gesetzes ueber die Pfandbriefe und
verwandte Schuldverschreibungen oeffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21.
Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) haben auf Verlangen der Siedlungsbehoerde
zur Abloesung ihrer Rechte, soweit diese nicht der Deckung im Auslande begebener
Schuldverschreibungen dienen, Landesrentenbriefe der Deutschen Landesrentenbank
zum Nennwert anzunehmen. Verweigern sie die Annahme der Landesrentenbriefe, so
kann die Siedlungsbehoerde diese bei einer amtlichen Hinterlegungsstelle unter
Verzicht auf das Recht der Ruecknahme hinterlegen und das Grundbuchamt um die
Loeschung des Rechts ersuchen. Der Abloesung ist der um die bereits gezahlten
Tilgungsbetraege verminderte Kapitalbetrag des Rechts zugrunde zu legen. Ist der
Zinssatz der Landesrentenbriefe geringer als der Zinssatz der auf Grund der Hypotheken
ausgegebenen Schuldverschreibungen der Hypothekenbank oder Kreditanstalt, so wird
der jeweilige Unterschiedsbetrag vom Reiche verguetet. Die Vorschriften der Verordnung
des Reichspraesidenten ueber die Zinserleichterung fuer den landwirtschaftlichen
Realkredit vom 27. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 480), des Gesetzes ueber
die Zinserleichterung fuer landwirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 524) und des Gesetzes ueber die Zinserleichterung fuer den
landwirtschaftlichen Realkredit vom 28. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 860)
bleiben unberuehrt.

(2) Die Landesrentenbriefe gelten in Hoehe ihres Nennbetrages als Deckung fuer die
von den Hypothekenbanken und oeffentlich-rechtlichen Kreditanstalten ausgegebenen
Schuldverschreibungen. Diese Art der Deckung ist in den Bekanntmachungen nach
§ 23 des Hypothekenbankgesetzes und nach § 1 der Verordnung vom 16. November
1929 (Reichsgesetzbl. I S. 205) besonders auszuweisen. Die Leistung des Reichs
(Absatz 1 Satz 4) gilt als Zinsertrag aus der Hypothek im Sinne des § 6 des
Hypothekenbankgesetzes und des § 2 des Gesetzes ueber die Pfandbriefe und verwandte
Schuldverschreibungen oeffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927.

§ 4
Wird ein zu Siedlungszwecken erworbenes Grundstueck oder ein zu Siedlungszwecken
erworbener Grundstuecksteil in einzelne Siedlungsgrundstuecke aufgeteilt, so gelten die
Vorschriften der §§ 1 bis 3 sinngemaess.

§ 5
Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch in den Faellen, in denen ein Grundstueck
oder Grundstuecksteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines
Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz erworben oder aufgeteilt ist.

§ 6
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten sinngemaess fuer die Faelle, in denen ein
Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeuebt ist oder ausgeuebt wird.

(2) Eine Verwendung fuer Siedlungszwecke im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes liegt auch
dann vor, wenn ein Siedlungsunternehmen Grundstuecke zur Verbesserung der Agrarstruktur


                                            -2-
      
                                                                              

verwendet oder einen von ihm erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb im ganzen einem
Siedlungsbewerber uebertraegt.

(3)

§ 7
(1) Erwirbt ein Siedlungsunternehmen ein verpachtetes Grundstueck, so kann es das
Pachtverhaeltnis unter Einhaltung einer Kuendigungsfrist von einem Jahr zum Ende des
Wirtschaftsjahres kuendigen, sofern das Pachtverhaeltnis mindestens vier Jahre bestanden
hat und dem Paechter nicht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht auf Uebertragung
des Eigentums an dem Grundstuecke zusteht. Vorschriften, nach denen die Kuendigung
des Verpaechters fuer unwirksam erklaert oder der Pachtvertrag verlaengert wird, gelten
insoweit nicht.

(2) Im Falle der Kuendigung nach Absatz 1 kann der Paechter Ersatz von Verwendungen in
sinngemaesser Anwendung der Vorschriften der §§ 994 bis 998 des Buergerlichen Gesetzbuches
verlangen. Darueber hinaus kann ihm auf Antrag eine angemessene Entschaedigung fuer die
vorzeitige Aufloesung des Pachtverhaeltnisses gewaehrt werden; dies gilt namentlich,
wenn bei der Aufloesung des Pachtverhaeltnisses erst ein geringer Teil der gesamten
Pachtzeit abgelaufen ist. Kommt eine Einigung ueber die Hoehe des Ersatzanspruchs oder
der Entschaedigung nicht zustande, so entscheidet darueber die Siedlungsbehoerde. Gegen
die Entscheidung der Siedlungsbehoerde koennen die Beteiligten binnen zwei Wochen nach
Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz ueber das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen zustaendige Gericht stellen. §§ 20 und 22 Abs. 2
des Grundstueckverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) gelten
sinngemaess; an die Stelle der Landwirtschaftsbehoerde tritt die Siedlungsbehoerde.

(3) Ist in einem Pachtvertrag bestimmt, dass der Verpaechter bei Beendigung des
Pachtverhaeltnisses das Inventar des Paechters oder Teile davon zu uebernehmen hat, so
ist fuer den Wert des Inventars, falls eine Einigung zwischen dem Siedlungsunternehmen
und dem Paechter nicht erzielt wird, eine Obmannschaetzung massgebend; darin kann
bestimmt werden, dass einzelne nach den Regeln einer ordnungsmaessigen Wirtschaft fuer
das Grundstueck ueberfluessige oder zu wertvolle Stuecke des Inventars nicht zu uebernehmen
sind. Obmann ist der Landesbauernfuehrer oder ein von ihm bestellter Vertreter.

(4) Ein Paechter, dem ein Anspruch auf Uebertragung des Eigentums an dem Pachtgrundstueck
zusteht, kann ihn nur bis zu einem von der Siedlungsbehoerde festgesetzten Zeitpunkt
geltend machen.

§ 8
Die Gebuehren-, ... und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt
auch fuer die Faelle, in denen ein Grundstueck im Wege der Zwangsversteigerung fuer
Siedlungszwecke erworben wird.

§ 9
(1) Der Reichsminister fuer Ernaehrung und Landwirtschaft bestimmt, welche Behoerden
die nach diesem Gesetze der Siedlungsbehoerde zustehenden Aufgaben und Befugnisse
wahrzunehmen haben und welche Siedlungsunternehmen innerhalb eines Bezirks zur Siedlung
zugelassen sind.

(2) Die zustaendigen Reichsminister erlassen die zur Durchfuehrung ... dieses Gesetzes
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.




                                            -3-