Gesetz zur Ergaenzung des Gesetzes
ueber den Ablauf der durch Kriegs- oder
Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen
KrFrHemmGErgG

vom  30.03.1951



"Gesetz zur Ergaenzung des Gesetzes ueber den Ablauf der durch Kriegs- oder
Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 401-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Das Gesetz gilt nicht im Saarland gemaess § 2 I Nr. 4 G v. 30.6.1959 101-3; fuer Berlin
vgl. G v. 3.7.1951 GVBl. S. 498

§ 1
(1) Buergerlich-rechtliche Ansprueche gelten als vor dem 9. Mai 1945 nicht verjaehrt, wenn
die Verjaehrung noch nicht vollendet war, als zwischen dem Land, dem der Berechtigte
angehoerte oder in dem er seinen gewoehnlichen Aufenthalt hatte, und dem Land, dem der
Verpflichtete angehoerte oder in dem dieser seinen gewoehnlichen Aufenthalt hatte, der
Kriegszustand eintrat.

(2) Fuer den Ablauf von Fristen auf dem Gebiet des buergerlichen Rechts und der
buergerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Buergerlichen Gesetzbuches ganz oder
teilweise entsprechend anzuwenden ist, gilt die Bestimmung des Absatzes 1 ueber die
Verjaehrung entsprechend, wenn derjenige, der die befristete Rechtshandlung vorzunehmen
hatte, einem mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befindlichen Land angehoerte oder
in einem solchen Land seinen gewoehnlichen Aufenthalt hatte.

§ 2
(1) War oder ist zur Erfuellung eines buergerlich-rechtlichen Anspruchs, der vor dem
21. November 1950 faellig geworden ist, eine devisenrechtliche Sondergenehmigung
oder eine Sondergenehmigung nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f der Gesetze Nr. 52
der Militaerregierungen erforderlich, so verjaehrt der Anspruch nicht vor dem Ende des
Jahres 1951. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Verjaehrung nach den bisher
geltenden Vorschriften bereits eingetreten ist, aber vor dem 9. Mai 1945 noch nicht
vollendet war.

(2) Unberuehrt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes ueber den Ablauf der durch Kriegs-
oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen, soweit nach diesen die in Absatz 1
bezeichneten Ansprueche erst spaeter verjaehren.

(3) Fuer den Ablauf von Fristen auf dem Gebiet des buergerlichen Rechts und der
buergerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Buergerlichen Gesetzbuches ganz oder
teilweise entsprechend anzuwenden ist, und deren Lauf vor dem 21. November 1950
begonnen hat, gelten die Bestimmungen der Absaetze 1 und 2 ueber die Verjaehrung
entsprechend, wenn fuer die befristete Rechtshandlung eine devisenrechtliche
Sondergenehmigung oder eine Sondergenehmigung nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f der
Gesetze Nr. 52 der Militaerregierungen erforderlich ist.

§ 3
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§ 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Maerz 1951 in Kraft.




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