Gesetz zur Ergaenzung des Gesetzes ueber
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
den Aufsichtsraeten und Vorstaenden der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie
MontanMitbestGErgG
vom 07.08.1956
"Gesetz zur Ergaenzung des Gesetzes ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsraeten und Vorstaenden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 16 des Gesetzes
vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 13 Abs. 16 G v. 25.5.2009 I 1102
Fussnote
Ueberschrift: In Berlin am 4.4.1957 in Kraft getreten, vgl. Art. I u. III G v. 22.3.1957
GVBl. Berlin S. 316; im Saarland eingefuehrt gem. G Nr. 560 v. 22.12.1956 ABl. Saarland
S. 1703, vgl. auch § 2 IV A Nr. 25 G v. 30.6.1959 101-3
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1981
Art 1
Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen
§ 1
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsraeten und den zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organen von Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
oder einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung, die ein Unternehmen beherrschen,
in dem die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsraeten und Vorstaenden der Unternehmen des Bergbaus und
der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 347
- (Montan-Mitbestimmungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht haben, regelt sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 2
Liegen bei dem herrschenden Unternehmen nach seinem eigenen ueberwiegenden Betriebszweck
die Voraussetzungen fuer die Anwendung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes vor, so gilt
fuer das herrschende Unternehmen das Montan-Mitbestimmungsgesetz. Dies gilt auch,
solange in dem herrschenden Unternehmen das Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 3 des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes fortbesteht.
§ 3
(1) Liegen bei dem herrschenden Unternehmen die Voraussetzungen fuer die Anwendung des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes nach § 2 nicht vor, wird jedoch der Unternehmenszweck
des Konzerns durch Konzernunternehmen und abhaengige Unternehmen gekennzeichnet, die
-1-
unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallen, so gelten fuer das herrschende Unternehmen
die §§ 5 bis 13. Ist das herrschende Unternehmen eine Gesellschaft mit beschraenkter
Haftung, so findet § 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Der Unternehmenszweck des Konzerns wird durch die unter das Montan-
Mitbestimmungsgesetz fallenden Konzernunternehmen und abhaengigen Unternehmen
gekennzeichnet, wenn diese Konzernunternehmen und abhaengigen Unternehmen insgesamt
1. mindestens ein Fuenftel der Umsaetze saemtlicher Konzernunternehmen und abhaengigen
Unternehmen erzielen, jeweils vermindert um die in den Umsaetzen enthaltenen Kosten
fuer fremdbezogene Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und fuer Fremdleistungen, oder
2. in der Regel mehr als ein Fuenftel der Arbeitnehmer saemtlicher Konzernunternehmen
und abhaengigen Unternehmen beschaeftigen.
Soweit Konzernunternehmen und abhaengige Unternehmen Umsaetze erzielen, die nicht auf
der Veraeusserung selbsterzeugter, bearbeiteter oder verarbeiteter Waren beruhen, ist ein
Fuenftel der unverminderten Umsaetze anzurechnen.
§ 4
(1) Das nach § 3 massgebliche Umsatzverhaeltnis hat der Abschlusspruefer des herrschenden
Unternehmens zu ermitteln. Ist der Jahresabschluss des herrschenden Unternehmens nicht
auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch Abschlusspruefer zu pruefen, so wird das
Umsatzverhaeltnis von einem in entsprechender Anwendung der §§ 318, 319 Abs. 1 bis 4, §
319a Abs. 1 und § 319b des Handelsgesetzbuchs zu bestellenden Pruefer ermittelt.
(2) Der Pruefer hat fuer jedes Geschaeftsjahr vor Ablauf von fuenf Monaten nach dessen Ende
ueber das Ergebnis seiner Ermittlungen schriftlich zu berichten. Der Bericht ist den
Verwaltungstraegern des herrschenden Unternehmens vorzulegen.
(3) Der Pruefer hat, soweit dies fuer seine Ermittlungen erforderlich ist, gegenueber
saemtlichen Konzernunternehmen und abhaengigen Unternehmen die ihm nach § 320 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zustehenden Rechte. § 323 des Handelsgesetzbuchs ist
anzuwenden.
(4) Hat der Aufsichtsrat Bedenken gegen die von dem Pruefer getroffenen Feststellungen,
so hat der Pruefer auf Verlangen des Aufsichtsrats die beanstandeten Feststellungen zu
ueberpruefen und ueber das Ergebnis zu berichten.
(5) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens
hat das festgestellte Umsatzverhaeltnis und die abschliessende Stellungnahme
des Aufsichtsrats unverzueglich den Betriebsraeten (Gesamtbetriebsraeten) der
Konzernunternehmen und abhaengigen Unternehmen sowie den nach § 7 vorschlagsberechtigten
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften mitzuteilen.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 vorliegen.
§ 5
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fuenfzehn Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
a) sieben Vertretern der Anteilseigner,
b) sieben Vertretern der Arbeitnehmer,
c) einem weiteren Mitglied.
Bei Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital von mehr als fuenfundzwanzig Millionen
Euro kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass der Aufsichtsrat
aus einundzwanzig Mitgliedern besteht. In diesem Fall betraegt die Zahl der in Satz 2
Buchstabe a und b bezeichneten Mitglieder je zehn.
(2) Fuer die Bestellung der in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a genannten Mitglieder gilt § 5
des Montan-Mitbestimmungsgesetzes; fuer ihre Abberufung gilt § 103 des Aktiengesetzes.
-2-
(3) Auf das in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c genannte Mitglied findet § 4 Abs. 2 des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes Anwendung. Fuer seine Bestellung gilt § 8 des Montan-
Mitbestimmungsgesetzes, wobei an die Stelle des § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
die §§ 6 bis 10h dieses Gesetzes treten; fuer seine Abberufung gilt § 11 Abs. 3 des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes.
(4) § 4 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes findet Anwendung.
(5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen. Die in § 5 Abs. 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen sind keine Arbeitnehmer im Sinne
dieses Gesetzes.
(6) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4
Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
§ 6
(1) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer muessen sich fuenf
Arbeitnehmer von Konzernunternehmen und zwei Vertreter von Gewerkschaften befinden.
Besteht der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern, so muessen sich unter den
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sieben Arbeitnehmer von Konzernunternehmen
und drei Vertreter von Gewerkschaften befinden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer muessen das 18. Lebensjahr vollendet haben
und ein Jahr einem Konzernunternehmen angehoeren. Auf die einjaehrige Angehoerigkeit zu
einem Konzernunternehmen werden Zeiten der Angehoerigkeit zu einem anderen Unternehmen,
dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
des Konzerns teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten muessen unmittelbar vor dem
Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des
Konzerns berechtigt sind. Die weiteren Waehlbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes muessen erfuellt sein.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Gewerkschaften muessen im Konzern vertreten sein.
§ 7
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Konzerns mit in der Regel
mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewaehlt, sofern nicht die
wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschliessen. Fuer die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gelten die §§ 8 bis 10f und
10h.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Konzerns mit in der Regel
nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewaehlt, sofern nicht
die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschliessen. Fuer die
unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gelten die §§ 10g und
10h.
(3) Zur Abstimmung darueber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen
soll, bedarf es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
Arbeitnehmer des Konzerns unterzeichnet sein muss. Die Abstimmung ist geheim. Ein
Beschluss nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens der Haelfte der
wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
werden.
§ 8
(1) Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu
waehlen, so waehlen in jedem Betrieb des Konzerns die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und
nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl Delegierte.
(2) Wahlberechtigt fuer die Wahl von Delegierten sind diejenigen Arbeitnehmer
der Konzernunternehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
-3-
(3) Zu Delegierten waehlbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer,
die die weiteren Waehlbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes
erfuellen.
(4) Wird fuer einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin
aufgefuehrten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewaehlt.
§ 9
(1) In jedem Betrieb entfaellt auf je 90 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter.
Ergibt die Berechnung nach Satz 1 in einem Betrieb mehr als
1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu waehlenden Delegierten auf die
Haelfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;
2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu waehlenden Delegierten auf ein
Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;
3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu waehlenden Delegierten auf ein
Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;
4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu waehlenden Delegierten auf ein
Fuenftel; diese Delegierten erhalten je fuenf Stimmen;
5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu waehlenden Delegierten auf ein
Sechstel; diese Delegierten erhalten je sechs Stimmen;
6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu waehlenden Delegierten auf ein
Siebtel; diese Delegierten erhalten je sieben Stimmen.
Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Teilzahlen voll gezaehlt, wenn sie
mindestens die Haelfte der vollen Zahl betragen.
(2) Entfaellt auf einen Betrieb kein Delegierter, gelten die Arbeitnehmer
dieses Betriebs fuer die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der
Hauptniederlassung des betreffenden Konzernunternehmens. Soweit auf die Arbeitnehmer
des Betriebs der Hauptniederlassung kein Delegierter entfaellt, gelten diese fuer
die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer groessten Betriebs des betreffenden Konzernunternehmens.
(3) Entfaellt auf ein Konzernunternehmen kein Delegierter, gelten die Arbeitnehmer
dieses Unternehmens fuer die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl
der wahlberechtigten Arbeitnehmer groessten Betriebs des herrschenden Unternehmens.
Soweit auf die Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens kein Delegierter entfaellt,
gelten diese fuer die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der
wahlberechtigten Arbeitnehmer groessten Betriebs der Konzernunternehmen.
§ 10
(1) Zur Wahl der Delegierten koennen die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs
Wahlvorschlaege machen. Jeder Wahlvorschlag fuer Delegierte muss von einem Zwanzigstel
oder 50 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs unterzeichnet sein.
(2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem
Wahlgang Delegierte zu waehlen sind.
§ 10a
(1) Die Delegierten werden fuer eine Zeit gewaehlt, die der Amtszeit der von ihnen
zu waehlenden Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Einleitung der
Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.
(2) In den Faellen des § 7 Abs. 1 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn
1. die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 1 die unmittelbare Wahl
beschliessen;
-4-
2. der Konzern nicht mehr die Voraussetzungen fuer die Anwendung des § 7 Abs. 1
erfuellt, es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschliessen, dass die
Amtszeit bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt fortdauern soll; § 7 Abs. 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) In den Faellen des § 7 Abs. 2 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn die
wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschliessen; § 7 Abs. 3 ist
anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit der Delegierten eines Betriebs, wenn
nach Eintreten aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die zu ersetzenden
Delegierten angehoeren, die Gesamtzahl der Delegierten des Betriebs unter die im
Zeitpunkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den Betrieb entfallenden Delegierten
gesunken ist.
§ 10b
(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 10a bezeichneten Zeitpunkt
1. durch Niederlegung des Amtes,
2. durch Beendigung der Beschaeftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen
Delegierter er ist,
3. durch Verlust der Waehlbarkeit.
(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an
seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus
den nicht gewaehlten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschlaege entnommen, denen die zu
ersetzenden Delegierten angehoeren.
§ 10c
(1) Die Delegierten waehlen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 6 Abs. 1
Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sein muessen, geheim und nach den Grundsaetzen
der Verhaeltniswahl fuer die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im
Gesellschaftsvertrag, im Statut) fuer die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu
waehlenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist.
(2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlaegen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem
Fuenftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Konzerns unterzeichnet sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag
gemacht wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele
Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer entfallen.
§ 10d
(1) Die Delegierten waehlen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Vertreter
von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl
fuer die in § 10c Abs. 1 bestimmte Zeit.
(2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlaegen der Gewerkschaften, die im Konzern
vertreten sind. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1
Mehrheitswahl statt. In diesem Falle muss der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele
Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu waehlen
sind.
§ 10e
(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber fuer diesen ein
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich
als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
-5-
(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewaehlt, so ist auch das zusammen mit
ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewaehlt.
§ 10f
Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens hat die
Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzueglich nach ihrer
Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im elektronischen
Bundesanzeiger zu veroeffentlichen. Daneben ist in jedem abhaengigen Konzernunternehmen
das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ zur Bekanntmachung in dessen Betrieben
verpflichtet.
§ 10g
Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu
waehlen, so sind diejenigen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
entsprechend. Fuer die Wahl sind die §§ 10c bis 10f mit der Massgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen
treten.
§ 10h
(1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt fuer die Anwendung dieses
Gesetzes als ein Betrieb.
(2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem
Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge fuehren. Schiffe, die in der Regel binnen 48
Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurueckkehren, gelten als Teil
dieses Landbetriebs.
(3) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeichneten Betriebs nehmen an einer Abstimmung
nach § 7 nicht teil und bleiben fuer die Errechnung der fuer die Antragstellung und fuer
die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern ausser Betracht.
(4) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewaehlt, so
werden abweichend von § 8 in einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb keine Delegierten
gewaehlt. Abweichend von § 10c Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs
unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil mit der
Massgabe, dass die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein Neunzigstel der Stimme eines
Delegierten zu zaehlen ist; § 9 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) (weggefallen)
§ 10i
(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 8, 10c, 10d und 10g behindern. Insbesondere
darf niemand in der Ausuebung des aktiven und passiven Wahlrechts beschraenkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufuegung oder Androhung von Nachteilen oder durch
Gewaehrung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahlen traegt das herrschende Unternehmen. Versaeumnis von
Arbeitszeit, die zur Ausuebung des Wahlrechts oder der Betaetigung im Wahlvorstand
erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
§ 10k
(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten
werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften ueber das Wahlrecht, die Waehlbarkeit oder
das Wahlverfahren verstossen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
denn, dass durch den Verstoss das Wahlergebnis nicht geaendert oder beeinflusst werden
konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
-6-
1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
2. der Betriebsrat,
3. der Sprecherausschuss,
4. das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an gerechnet, zulaessig.
§ 10l
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer
kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften
ueber das Wahlrecht, die Waehlbarkeit oder das Wahlverfahren verstossen worden und eine
Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoss das Wahlergebnis
nicht geaendert oder beeinfluss werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer von Konzernunternehmen,
2. der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, wenn in dem
herrschenden Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie der
Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht,
3. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des herrschenden Unternehmens
oder, wenn in dem herrschenden Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der
Sprecherausschuss sowie der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,
4. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Konzernunternehmens oder, wenn in dem anderen
Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Konzernunternehmens
oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der
Sprecherausschuss,
6. jede nach § 10d Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft,
7. das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der
Veroeffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger an gerechnet, zulaessig.
§ 10m
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag
abberufen werden. Antragsberechtigt fuer die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds,
das nach
1. § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens ist, sind drei Viertel der
wahlberechtigten Arbeitnehmer,
2. § 6 Abs. 1 Vertreter einer Gewerkschaft ist, ist die Gewerkschaft, die das Mitglied
vorgeschlagen hat.
(2) Ein durch Delegierte gewaehltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der
Delegierten abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst und bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gewaehltes Aufsichtsratsmitglied wird durch
Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Dieser Beschluss wird in
geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind fuer die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend
anzuwenden.
§ 10n
-7-
(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer eines
Konzernunternehmens sein muss, die Waehlbarkeit, so erlischt sein Amt.
(2) (weggefallen)
§ 11
Der Aufsichtsrat ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte der Mitglieder,
aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der
Beschlussfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.
§ 12
-
§ 13
Fuer die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
und fuer den Widerruf ihrer Bestellung gelten § 76 Abs. 3 und § 84 des Aktiengesetzes
und § 13 Abs. 1 Satz 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes. § 13 Abs. 2 des Montan-
Mitbestimmungsgesetzes findet Anwendung.
§ 14
-
§ 15
(1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz
oder nach § 2 oder § 3 dieses Gesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, auf Grund von
Beteiligungen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechte bei der Bestellung,
dem Widerruf der Bestellung oder der Entlastung von Verwaltungstraegern sowie bei der
Beschlussfassung ueber die Aufloesung oder Umwandlung des anderen Unternehmens, ueber
dessen Fortsetzung nach seiner Aufloesung, ueber die Uebertragung seines Vermoegens koennen
durch das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ nur auf Grund von Beschluessen des
Aufsichtsrats ausgeuebt werden. Diese Beschluesse beduerfen nur der Mehrheit der Stimmen
der nach § 5 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder der nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes
bestellten Mitglieder; sie sind fuer das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ
verbindlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Beteiligung des Unternehmens an dem anderen
Unternehmen weniger als ein Viertel betraegt.
§ 16
(1) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen erst anzuwenden,
1. wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschaeftsjahren der nach § 3 berechnete Anteil
der unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallenden Unternehmen an den Umsaetzen
saemtlicher Konzernunternehmen und abhaengigen Unternehmen mehr als die Haelfte
betragen hat oder
2. wenn auf dieses Unternehmen das Montan-Mitbestimmungsgesetz, nach dem die
Arbeitnehmer bisher ein Mitbestimmungsrecht hatten, nicht mehr anwendbar ist.
(2) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen nicht mehr anzuwenden, wenn in
sechs aufeinanderfolgenden Geschaeftsjahren
1. die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vorliegen oder
2. kein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Montan-
Mitbestimmungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, beherrscht wird.
§ 17
-8-
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften ueber das
Verfahren fuer die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
zu erlassen, insbesondere ueber
1. die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstaende und
die Aufstellung der Waehlerlisten,
2. die Abstimmungen darueber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer
Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll,
3. die Frist fuer die Einsichtnahme in die Waehlerlisten und die Erhebung von
Einspruechen,
4. die Verteilung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer auf
diejenigen, die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein muessen, und die
Gewerkschaftsvertreter,
5. die Errechnung der Zahl der Delegierten,
6. die Wahlvorschlaege und die Frist fuer ihre Einreichung,
7. die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen fuer die
Bekanntmachung des Ausschreibens,
8. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 10h Abs. 1 bezeichneten Betriebs an
Wahlen und Abstimmungen,
9. die Stimmabgabe,
10. die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen fuer
seine Bekanntmachung,
11. die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten.
Art 2
Anwendung und Aenderung des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 18
(1) Im Fall des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes sind auf das
Verfahren des Oberlandesgerichts die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts findet ein Rechtsmittel nicht statt.
(2) Fuer das Verfahren des Oberlandesgerichts werden von dem Unternehmen Gebuehren nach §
121 der Kostenordnung erhoben. § 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden.
§§ 19 u. 20
(weggefallen)
Art 3
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 21
-
§ 22
(1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer,
die nach dem 28. Juli 2001 bis zum 27. Mai 2004 eingeleitet wurden, findet das
Mitbestimmungsergaenzungsgesetz vom 7. August 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 801-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung in der durch Artikel
-9-
10 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geaenderten Fassung Anwendung.
Abweichend von Satz 1 findet § 9 des Mitbestimmungsergaenzungsgesetzes in der durch
Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geaenderten Fassung Anwendung,
wenn feststeht, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu
waehlen sind und bis zum 27. Mai 2004 die Errechnung der Zahl der Delegierten noch nicht
erfolgt ist.
(2) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer,
die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet wurden, findet die Wahlordnung zum
Mitbestimmungsergaenzungsgesetz vom 23. Januar 1989 (BGBl. I S.147) bis zu ihrer
Aenderung entsprechende Anwendung. Fuer die entsprechende Anwendung ist fuer Wahlen
oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die in dem
Zeitraum nach dem 28. Juli 2001 bis zum 27. Mai 2004 eingeleitet wurden, das
Mitbestimmungsergaenzungsgesetz in der nach Absatz 1 anzuwendenden Fassung massgeblich;
fuer Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die
nach dem 27. Mai 2004 eingeleitet werden, ist das Mitbestimmungsergaenzungsgesetz
in der durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geaenderten
Fassung massgeblich.
§ 23
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.
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