Gesetz zur Einsparung von Personalausgaben
in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie
bei der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundespost
PersEinspG
vom 22.12.1983
"Gesetz zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie
bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost vom 22. Dezember 1983 (BGBl.
I S. 1532, 1565), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2848) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 64 G v. 23.12.2003 I 2848
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1984
Ueberschrift: Gem. Art. 38 d. Haushaltsbegleitgesetzes 1984 gilt dieses Gesetz nach
Massgabe d. § 13 Abs. 1 d. Dritten Ueberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Das Gesetz
wurde als Artikel 31 G 63-19 v. 22.12.1983 I 1532 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 39 Abs. 1 dieses G am 1.1.1984 in Kraft
getreten.
§ 1 Stellenbesetzungssperre
(1) Bei der Bundesagentur fuer Arbeit, der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte,
der Bundesknappschaft, der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, den uebrigen
bundesunmittelbaren Sozialversicherungstraegern (§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) sowie der Bundesanstalt fuer Gueterfernverkehr duerfen Planstellen fuer
Beamte, die durch Beendigung des Beamtenverhaeltnisses zum bisherigen Dienstherrn am
1. Januar 1984 frei sind oder danach frei werden, sechs Monate nach Freiwerden nicht
besetzt werden (Stellenbesetzungssperre).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Stellen von Angestellten sowie fuer Arbeiter.
(3) Die Besetzungssperre gilt nicht fuer
1. Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangsamt sowie fuer Auszubildende, die in
derselben Verwaltung in ein Arbeitsverhaeltnis uebernommen werden,
2. Einstellungen von Schwerbehinderten,
3. Behoerden- (Dienststellen-) Leiter.
(4) Die Dienstherrn koennen Ausnahmen von der Stellenbesetzungssperre zulassen. Die Zahl
der Ausnahmen darf 10 vom Hundert der im Haushaltsjahr bei dem jeweiligen Dienstherrn
freiwerdenden Stellen nicht uebersteigen.
(5) Die Absaetze 1, 3 und 4 gelten entsprechend fuer die Deutsche Bundespost und die
Deutsche Bundesbahn.
(6) Die Stellenbesetzungssperre gilt nur fuer den Zeitraum, in dem fuer die
Bundesverwaltung auf Grund des Haushaltsgesetzes eine Stellenbesetzungssperre besteht.
§ 2 Wegfall des Essenszuschusses
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Bei den in § 1 genannten Einrichtungen duerfen die bisher gewaehrten Essenszuschuesse oder
entsprechende Leistungen unabhaengig von ihrer bisherigen Hoehe ab 1. Januar 1984 nicht
mehr gewaehrt werden. Essenszuschuesse sind Leistungen nach Nummer 10 der Richtlinien
fuer Kantinen bei Dienststellen des Bundes vom 25. September 1974 in der bis zum 31.
Dezember 1983 geltenden Fassung oder nach gleichartigen Regelungen.
-2-