Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen
Normenkontrollrates
NKRG

vom  14.08.2006



"Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl.
I S. 1866)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 18.8.2006

§ 1 Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
(1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Nationaler Normenkontrollrat mit Dienstsitz in
Berlin eingerichtet. Er ist nur an den durch dieses Gesetz begruendeten Auftrag gebunden
und in seiner Taetigkeit unabhaengig.

(2) Der Nationale Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung dabei
zu unterstuetzen, die durch Gesetze verursachten Buerokratiekosten durch Anwendung,
Beobachtung und Fortentwicklung einer standardisierten Buerokratiekostenmessung auf
Grundlage des Standardkosten-Modells zu reduzieren.

§ 2 Buerokratiekostenmessung und Standardkosten-Modell
(1) Buerokratiekosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die natuerlichen oder
juristischen Personen durch Informationspflichten entstehen. Informationspflichten
sind auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift
bestehende Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen fuer Behoerden oder
Dritte zu beschaffen, verfuegbar zu halten oder zu uebermitteln. Andere durch Gesetz,
Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift entstehende Kosten sind nicht
umfasst.

(2) Bei der Messung der Buerokratiekosten ist das Standardkosten-Modell (SKM)
anzuwenden. Die international anerkannten Regeln zur Anwendung des Standardkosten-
Modells sind zugrunde zu legen. Abweichungen von dieser Methodik beduerfen eines
Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates und der
Zustimmung der Bundesregierung. Die Notwendigkeit eines Beschlusses ist insbesondere
zu pruefen, wenn sonst eine Abweichung von den international anerkannten Regeln zur
Anwendung des SKM zu besorgen ist.

(3) Bei der erstmaligen Ermittlung der fuer die Durchfuehrung der Messung bei Unternehmen
notwendigen Kennziffern (Kosten pro Einheit, Zeit pro einzelner durch das Gesetz
ausgeloester Aktivitaet sowie deren Haeufigkeit pro Jahr und Anzahl der betroffenen
Unternehmen) sind alle Buerokratiekosten zu beruecksichtigen, die auf Bundesrecht
beruhen.

§ 3 Zusammensetzung und Organisation des Nationalen Normenkontrollrates
(1) Der Nationale Normenkontrollrat besteht aus acht Mitgliedern. Der Bundeskanzler
schlaegt sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung dem
Bundespraesidenten vor. Dieser beruft die Vorgeschlagenen fuer eine Amtszeit von fuenf
Jahren. Eine erneute Berufung ist zulaessig. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr
Amt durch Erklaerung gegenueber dem Bundespraesidenten niederzulegen. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied fuer die Dauer der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Satz 2 gilt entsprechend.

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(2) Die Mitglieder sollen Erfahrungen in legislativen Angelegenheiten innerhalb
staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen gesammelt haben und ueber Kenntnisse
in wirtschaftlichen Angelegenheiten verfuegen.

(3) Die Mitglieder duerfen waehrend ihrer Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontrollrat
weder einer gesetzgebenden Koerperschaft noch einer Bundesbehoerde noch einer
Landesbehoerde angehoeren noch zu diesen in einem staendigen Dienst- oder
Geschaeftsbesorgungsverhaeltnis stehen. Ausnahmen sind fuer Hochschullehrer zulaessig.
Sie duerfen auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des
Nationalen Normenkontrollrates eine derartige Stellung innegehabt haben.

(4) Den Vorsitz im Nationalen Normenkontrollrat fuehrt das vom Bundeskanzler bestimmte
Mitglied.

(5) Die Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontrollrat ist ein Ehrenamt.

(6) Der Nationale Normenkontrollrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit unterbleibt eine Beanstandung des ueberprueften Gesetzentwurfs. Ein
Sondervotum ist nicht zulaessig.

(7) Das Verfahren des Nationalen Normenkontrollrates regelt eine vom Bundeskanzler
im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung gebilligte
Geschaeftsordnung.

(8) Die Rechtsaufsicht fuehrt der Chef des Bundeskanzleramtes.

(9) Beim Bundeskanzleramt wird ein Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates
eingerichtet. Der Leiter des Sekretariats nimmt beratend an den Sitzungen des
Nationalen Normenkontrollrates teil. Der Leiter des Sekretariats unterliegt allein
den Weisungen des Nationalen Normenkontrollrates. Die Mitarbeiter des Sekretariats
unterliegen allein den Weisungen des Nationalen Normenkontrollrates und des Leiters des
Sekretariats. Der Leiter und die Mitarbeiter des Sekretariats duerfen weder hauptamtlich
noch nebenamtlich gleichzeitig mit anderen Aufgaben innerhalb der unmittelbaren oder
mittelbaren Staatsverwaltung des Bundes oder der Laender betraut sein.

(10) Die Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates erhalten eine pauschale
Entschaedigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Chef des
Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern festgesetzt.

(11) Die Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates und die Angehoerigen des
Sekretariats sind zur Verschwiegenheit ueber die Beratungen und die vom Nationalen
Normenkontrollrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet.

(12) Die Kosten des Nationalen Normenkontrollrates traegt der Bund. Dem Nationalen
Normenkontrollrat ist die fuer die Erfuellung seiner Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfuegung zu stellen. Die Stelle des Leiters des Sekretariats
ist im Einvernehmen mit dem Nationalen Normenkontrollrat zu besetzen. Die Stellen der
Mitarbeiter des Sekretariats sind im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Nationalen
Normenkontrollrates zu besetzen. Die Mitarbeiter des Sekretariats koennen, falls sie
mit der beabsichtigten Massnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden des Nationalen Normenkontrollrates versetzt, abgeordnet oder umgesetzt
werden.

§ 4 Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates
(1) Auf die Einhaltung der Grundsaetze der standardisierten Buerokratiekostenmessung im
Sinne des § 2 Abs. 2 koennen ueberprueft werden:
1.Entwuerfe fuer neue Bundesgesetze,
2.bei Entwuerfen von Aenderungsgesetzen auch die Stammgesetze,
3.die Entwuerfe nachfolgender nachrangiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
4.Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschluessen, Beschluessen, Uebereinkommen und den
  diesbezueglichen Durchfuehrungsmassnahmen) der Europaeischen Union und zu Verordnungen,
  Richtlinien und Entscheidungen der Europaeischen Gemeinschaft,

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5.bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen Gesetze und nachrangigen Rechts- und
  Verwaltungsvorschriften,
6.bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und
  Verwaltungsvorschriften.

(2) Der Nationale Normenkontrollrat ueberprueft die Gesetzentwuerfe der Bundesministerien
vor deren Vorlage an das Bundeskabinett.

(3) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stellung zu dem jaehrlichen Bericht der
Bundesregierung zur Frage, inwieweit das von der Bundesregierung gesetzte Ziel der
Senkung der Buerokratiekosten erreicht worden ist.

(4) Unberuehrt bleiben die Pruefungskompetenz des Bundesrechnungshofs und des
Bundesbeauftragten fuer die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.

§ 5 Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates
(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,
1.die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung fuer die bei der Messung der
  Buerokratiekosten erhaltenen Daten anlegt,
2.eigene Anhoerungen durchzufuehren,
3.Gutachten in Auftrag zu geben,
4.der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.

(2) Behoerden des Bundes und die Laender leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.

§ 6 Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates
(1) Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwuerfen
der Bundesministerien gegenueber dem federfuehrenden Bundesminister nicht oeffentlich
ab. Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem
Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beigefuegt.

(2) Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jaehrlich dem Bundeskanzler. Er kann
seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifuegen.

(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht dem federfuehrenden und den mitberatenden
staendigen Ausschuessen des Bundestages zur Beratung zur Verfuegung.

§ 7 Pflichten der Bundesregierung
Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag jaehrlich einen Bericht ueber
1.die Erfahrungen mit der angewandten Methodik zur standardisierten
  Buerokratiekostenmessung,
2.den Stand des Buerokratiekostenabbaus in den einzelnen Ministerien und die aktuelle
  Prognose, ob die von der Bundesregierung in einem Beschluss festgelegten Ziele der
  Buerokratiekostenmessung innerhalb des angegebenen Zeitraums erreicht werden.

§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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