Gesetz zur Einfuehrung eines
Mutterschaftsurlaubs
MuUrlG
vom 25.06.1979
"Gesetz zur Einfuehrung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 797)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 7.1979
Art 1 bis 6
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Art 7 Uebergangsvorschriften
(1) Der Bund erstattet den Traegern der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31.
Dezember 1981 den Beitragsausfall in Hoehe von 11 vom Hundert des nach Ablauf der
Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Mutterschaftsgeldes.
Der Vomhundertsatz nach Satz 1 veraendert sich im gleichen Verhaeltnis wie der
durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen und der Ersatzkassen fuer
versicherungspflichtige Mitglieder, die bei Arbeitsunfaehigkeit Anspruch auf Fortzahlung
ihres Arbeitsentgelts fuer mindestens sechs Wochen haben. Massgebend ist der jeweils zum
1. Januar und 1. Juli vom Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung festgestellte
durchschnittliche Beitragssatz.
(2) Der Bund erstattet den Traegern der gesetzlichen Rentenversicherung die Betraege,
die sich nach den Vorschriften ueber die Beitragsberechnung fuer die Bezieher des
nach Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten
Mutterschaftsgeldes fuer Zeiten bis zum 31. Dezember 1981 ergeben. Die Zahlung erfolgt
vierteljaehrlich an das Bundesversicherungsamt. Fuer die Verteilung der auf die Traeger
der Rentenversicherung der Arbeiter entfallenden Betraege gilt § 1389 Abs. 4 der
Reichsversicherungsordnung entsprechend.
(3) Der Bund erstattet den Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 3 des
Mutterschutzgesetzes beziehen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind, bis zum 31. Dezember 1981 die Beitraege fuer ihre Krankenversicherung
in Hoehe von 11 vom Hundert des nach Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes gezahlten Mutterschaftsgeldes, jedoch nicht mehr als den
Betrag, den sie fuer ihre Krankenversicherung aufzuwenden haben. Voraussetzung fuer
die Erstattung ist, dass die Frauen fuer sich und ihre Angehoerigen, fuer die ihnen
Familienhilfe zustuende, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
waeren, Vertragsleistungen erhalten, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe
nach der Reichsversicherungsordnung entsprechen. Die Erstattungsbetraege werden den
Frauen vom Bundesversicherungsamt ausgezahlt.
(4) Der Bund erstattet fuer Frauen, die nach § 7 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der
Angestelltenversicherung befreit sind und deren Befreiung von der Versicherungspflicht
nach § 7 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht unterbrochen ist, bis
zum 31. Dezember 1981 fuer Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Ablauf der
Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes die Beitraege zur Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung in Hoehe des Betrages, der sich bei Anwendung des §
112 Abs. 3 Buchstabe j des Angestelltenversicherungsgesetzes ergeben wuerde. Die
Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld werden insoweit von der Verpflichtung befreit,
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selbst Beitraege zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu entrichten. Die
Zahlung der Erstattungsbetraege an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
erfolgt durch das Bundesversicherungsamt.
Art 8 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
Art 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
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