Gesetz zur Einfuehrung des
Bundesversorgungsgesetzes im Saarland
BVGSaarEG
vom 16.08.1961
"Gesetz zur Einfuehrung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3, veroeffentlichten bereinigten
Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art I
Einfuehrung des Bundesversorgungsgesetzes
§ 1
(1) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung
des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 453), geaendert durch
das Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 20. April 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 443), wird mit Wirkung vom 1. Juni 1960 im Saarland eingefuehrt.
Abweichend von Satz 1 werden die §§ 10 bis 12, 13 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 14 bis 24
des Bundesversorgungsgesetzes mit Wirkung vom ersten Tag des Kalendervierteljahres,
das auf die Verkuendung dieses Gesetzes folgt, eingefuehrt, die §§ 25 bis 27e des
Bundesversorgungsgesetzes mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf die Verkuendung
dieses Gesetzes folgt; dies gilt jedoch nicht fuer § 26 des Bundesversorgungsgesetzes,
soweit er die Gewaehrung von Unterhaltsbeitraegen waehrend der beruflichen Fortbildung,
Umschulung, Ausbildung oder Schulausbildung fuer Beschaedigte oder Witwen regelt.
(2) Folgende Rechtsverordnungen werden mit Wirkung vom 1. Juni 1960 im Saarland
eingefuehrt:
Verordnung zur Durchfuehrung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes vom 17. April
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 453),
Verordnung zur Durchfuehrung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. Januar 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 19).
Die Verordnung zur Durchfuehrung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes vom 6. Juni
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 669) und die Verordnung zur Kriegsopferfuersorge vom 30.
Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 653) werden - soweit sie Naeheres zu § 13 Abs. 3 und
4 des Bundesversorgungsgesetzes und zur Gewaehrung von Unterhaltsbeitraegen waehrend
der beruflichen Fortbildung, Umschulung, Ausbildung sowie Schulausbildung nach § 26
des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen - ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juni 1960 im
Saarland eingefuehrt; im uebrigen werden sie mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der
auf die Verkuendung dieses Gesetzes folgt, im Saarland eingefuehrt.
§ 2
(1) Wenn nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes ueber die Frage des ursaechlichen
Zusammenhangs einer Gesundheitsstoerung mit einem schaedigenden Ereignis im Sinne des
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§ 1 des Bundesversorgungsgesetzes entschieden worden ist, ist die Entscheidung auch
nach dem Bundesversorgungsgesetz rechtsverbindlich. § 85 des Bundesversorgungsgesetzes
bleibt unberuehrt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn eine den ursaechlichen Zusammenhang verneinende
Entscheidung einer Verwaltungsbehoerde auf Grund des § 3 der Verordnung ueber das
Versorgungswesen vom 2. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1686) oder des § 4 der
Verordnung ueber das Wehrmachtsfuersorge- und -versorgungswesen vom 7. September 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1699) im Spruchverfahren nicht angefochten werden konnte und
wenn ein neuer Antrag binnen eines Jahres nach Verkuendung dieses Gesetzes gestellt
wird. Entsprechendes gilt in den Faellen des § 85 des Bundesversorgungsgesetzes fuer
Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 30. September 1951 ihren Wohnsitz
oder staendigen Aufenthalt im Saarland hatten und deshalb an einer erneuten Anmeldung
des Anspruchs nach § 85 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der vor dem 1. Juni
1960 geltenden Fassung gehindert waren.
§ 3
Die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes festgestellten Versorgungsgebuehrnisse
werden bis zum Ablauf des Monats weitergezahlt, in dem der Bescheid ueber die Umstellung
der Versorgung auf das Bundesversorgungsgesetz erteilt wird. Sie sind auf die nach
dem Bundesversorgungsgesetz festzustellenden Versorgungsbezuege anzurechnen. Die
Ausbildungsbeihilfen nach §§ 31d und 42b des Reichsversorgungsgesetzes in der Fassung
vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 957), zuletzt geaendert durch das
Gesetz Nr. 682 vom 3. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1077), sind auf die
Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen. Bei der
Anwendung des § 62 des Bundesversorgungsgesetzes ist von den Verhaeltnissen auszugehen,
die fuer die Feststellung der Minderung der Erwerbsfaehigkeit nach den Rechtsvorschriften
des Saarlandes massgebend waren.
§ 4
(1) Ist der Gesamtbetrag der nach dem Bundesversorgungsgesetz oder der nach § 5
Abs. 1 zu zahlenden Versorgungsbezuege ohne die Leistungen der Kriegsopferfuersorge
(§§ 25 bis 27e des Bundesversorgungsgesetzes) niedriger als der Gesamtbetrag,
der bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Saarlandes einschliesslich der §§ 31d
und 42b des Reichsversorgungsgesetzes zu zahlen waere, wird ein Ausgleich in Hoehe
des jeweiligen Unterschiedsbetrages gewaehrt. Entsprechendes gilt, wenn nach dem
Bundesversorgungsgesetz Versorgungsbezuege infolge Anrechnung vom Einkommen nicht zu
zahlen sind.
(2) Absatz 1 gilt nur fuer Berechtigte, denen Versorgung nach den Rechtsvorschriften des
Saarlandes bis zur Verkuendung dieses Gesetzes gewaehrt worden ist oder bei Fortgelten
dieser Rechtsvorschriften auf einen vor Verkuendung dieses Gesetzes gestellten Antrag
gewaehrt worden waere.
(3) Der Ausgleich nach Absatz 1 ist, wenn eine Ausbildungsbeihilfe nach § 31d oder §
42b des Reichsversorgungsgesetzes beruecksichtigt worden ist, in Hoehe des Betrages der
Ausbildungsbeihilfe auf eine nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes zu gewaehrende
Erziehungsbeihilfe anzurechnen.
§ 5
(1) Sieht das Bundesversorgungsgesetz fuer einen Personenkreis, dem bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes Versorgung
als Rechtsanspruch oder als Kannleistung gewaehrt worden ist oder auf Grund eines
vor Verkuendung dieses Gesetzes gestellten Antrages zugestanden haette, keine
Versorgung vor, werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 85 des
Bundesversorgungsgesetzes gewaehrt. Das gilt nicht, wenn zur Abgeltung des gleichen
Koerperschadens oder Verlustes des Ernaehrers Ansprueche nach einem anderen Gesetz
bestehen.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu entziehen, wenn Verhaeltnisse eintreten, bei
deren Vorliegen die Versorgung nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes ebenfalls
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entzogen worden waere. Sind die Leistungen einmal entzogen worden, ist Absatz 1 nicht
mehr anwendbar, auch wenn die fuer die Entziehung massgebenden Verhaeltnisse sich aendern.
§ 6
(1) Bezuege, die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes als Haerteausgleich oder
Zuwendung bis zur Verkuendung dieses Gesetzes gezahlt worden sind oder bei Fortgelten
dieser Rechtsvorschriften auf einen vor Verkuendung dieses Gesetzes gestellten Antrag
gewaehrt worden waeren, koennen mit dem im Zeitpunkt der Verkuendung dieses Gesetzes
zustehenden und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Betrag mit Zustimmung
des Bundesministers fuer Arbeit und Sozialordnung als Zuwendung gewaehrt werden.
(2) Die Zuwendung nach Absatz 1 ist zu entziehen, wenn Verhaeltnisse eintreten, bei
deren Vorliegen die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes gewaehrte Leistung
ebenfalls entzogen worden waere. Ist die Zuwendung einmal entzogen worden, ist Absatz
1 nicht mehr anwendbar, auch wenn die fuer die Entziehung massgebenden Verhaeltnisse sich
aendern.
§ 7
§ 44 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes gilt, wenn eine Abfindung nach den
Rechtsvorschriften des Saarlandes gewaehrt worden ist, mit der Massgabe, dass an die
Stelle der Worte "fuenfzig Monate" die Worte "sechsunddreissig Monate" und an Stelle des
Wortes "fuenfzigstel" das Wort "sechsunddreissigstel" tritt.
§ 8
Ist nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes einmal Elternrente gewaehrt worden, gilt
die Ernaehrereigenschaft (§ 50 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) als erfuellt.
§ 9
Fuer die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes bis zur Verkuendung dieses Gesetzes
gewaehrten Kapitalabfindungen sind die fuer ihre Gewaehrung massgebenden Vorschriften
weiterhin anzuwenden. Die nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewaehrende Grundrente ist
um den der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Betrag zu mindern.
§ 10
Ist ein Berechtigter in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1960 und dem Tage nach der
Verkuendung dieses Gesetzes gestorben, findet § 36 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes
keine Anwendung.
§ 11
(1) Personen, die am letzten Tag des Kalendervierteljahres der Verkuendung dieses
Gesetzes nach der Verordnung ueber die Krankenversicherung fuer Kriegshinterbliebene
im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1959 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 742), geaendert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 676 vom 27. Juni
1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1073), versichert sind, koennen ihre Versicherung
freiwillig fortsetzen, wenn sie dies der Kasse binnen drei Monaten nach dem oben
genannten Zeitpunkt anzeigen; sie haben Anspruch auf Erstattung der Beitraege, wenn und
solange sie wegen der Hoehe ihres Einkommens keinen Anspruch auf Krankenbehandlung nach
dem Bundesversorgungsgesetz haben. Fuer ihre Versicherung gelten die Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung.
(2) Fuer Personen, die vor dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die
Verkuendung dieses Gesetzes folgt, einen Antrag auf Versorgungsgebuehrnisse gestellt
haben, ueber den noch nicht endgueltig entschieden ist, gilt Absatz 1 mit der Massgabe,
dass sie ihre Versicherung freiwillig fortsetzen koennen, wenn sie im Zeitpunkt
der Antragstellung freiwillig versichert waren oder das Recht auf freiwillige
Weiterversicherung hatten.
§ 12
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Sofern sich in einzelnen Faellen aus § 1 Haerten ergeben, kann mit Zustimmung des
Bundesministers fuer Arbeit und Sozialordnung, in Faellen der Kriegsopferfuersorge des
Bundesministers des Innern, ein Ausgleich gewaehrt werden.
§ 13
Die auf Grund dieses Gesetzes zu gewaehrenden Leistungen sind wie Renten nach dem
Bundesversorgungsgesetz zu behandeln.
Art II
Einfuehrung des Gesetzes ueber die Unterhaltsbeihilfe fuer
Angehoerige von Kriegsgefangenen
§ 1
Das Gesetz ueber die Unterhaltsbeihilfe fuer Angehoerige von Kriegsgefangenen in
der Fassung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262), zuletzt geaendert durch
das Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 453), wird mit Wirkung vom 1. Juni 1960 im Saarland eingefuehrt.
§ 2
Die Vorschriften des Artikels I gelten fuer den von der Einfuehrung des Gesetzes ueber
die Unterhaltsbeihilfe fuer Angehoerige von Kriegsgefangenen im Saarland betroffenen
Personenkreis entsprechend, § 12 jedoch mit der Massgabe, dass an die Stelle des
Bundesministers fuer Arbeit und Sozialordnung der Bundesminister fuer Vertriebene,
Fluechtlinge und Kriegsgeschaedigte tritt.
Art III
Schlussvorschriften
§ 1
Mit den sich aus Artikel I § 1 Abs. 1 und Artikel II ergebenden Zeitpunkten treten alle
entgegenstehenden oder inhaltsgleichen Rechtsvorschriften des Saarlands ausser Kraft.
§ 2
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§ 3
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1960 in Kraft.
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