Gesetz zur Einfuehrung des Wohnortprinzips
bei Honorarvereinbarungen fuer Aerzte und
Zahnaerzte
ArztWohnortG

vom  11.12.2001



"Gesetz zur Einfuehrung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen fuer Aerzte und
Zahnaerzte vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3526)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   1. 1.2002

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1


Art 2
Uebergangsregelungen

§ 1
(1) Der Ausgangsbetrag fuer die fuer das Jahr 2002 erstmalig nach dem Wohnortprinzip
gemaess § 83 Abs. 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden
Gesamtverguetungen ergibt sich jeweils durch Multiplikation folgender Faktoren:
1.des Betrags, der sich bei einer Teilung der fuer das Jahr 2001 geltenden
  Gesamtverguetung durch die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ergibt,
2.der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der
  vertragschliessenden Kassenaerztlichen Vereinigung.
Die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik ueber
die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Juli 2001 zu bestimmen.

(2) Fuer Krankenkassen, die ihre Zustaendigkeit auf das in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken, ist der Betrag nach Absatz 1 fuer dieses
Gebiet und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober
1990 einschliesslich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teils des Landes
Berlin getrennt zu ermitteln.

§ 2
(1) Die Vertragsparteien der Gesamtvertraege fuer die in § 1 Abs. 2 genannten
Krankenkassen in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,
die erstmalig fuer das Jahr 2002 Gesamtverguetungen fuer die ambulante vertragsaerztliche
Versorgung (§ 28 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) nach dem Wohnortprinzip
gemaess § 83 Abs. 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren, haben in
diesen Vereinbarungen sicherzustellen, dass die jeweils vereinbarten Gesamtverguetungen
je Mitglied in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet den nach
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Absatz 2 zu bestimmenden Durchschnittsbetrag nicht unterschreiten; § 85 Abs. 3 Satz 2
in Verbindung mit § 71 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt insoweit nicht.

(2) Der in Absatz 1 genannte Durchschnittsbetrag ist als Mittelwert der fuer das Jahr
2001 von den Vertragsparteien nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2626) in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
vereinbarten Gesamtverguetungen je Mitglied, gewichtet mit der Zahl der Mitglieder der
beteiligten Krankenkassen, zu bestimmen. Die Kassenaerztliche Bundesvereinigung und die
Spitzenverbaende der Krankenkassen stellen bis zum 31. Maerz 2002 den Betrag gemeinsam
fest; erfolgt die Feststellung des Betrags bis zu diesem Zeitpunkt nicht, kann das
Bundesministerium fuer Gesundheit den Betrag feststellen.

§ 3
Die in Artikel 1 Nr. 9 vorgesehene Aenderung des Inhalts der Krankenversichertenkarte
ist jeweils bei der Neuausstellung der Krankenversichertenkarte vorzunehmen; § 291 Abs.
3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 4
Besteht in einem Land zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fuer eine
Kassenart kein Landesverband, gilt Artikel 1 Nr. 7 entsprechend.

Art 3
Erhoehung der Gesamtverguetungen in den Jahren 2002 bis 2004
Bei der Vereinbarung der Gesamtverguetung nach § 85 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
fuer die Jahre 2002 bis 2004 soll die Veraenderungsrate nach § 71 Abs. 3 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet um jaehrlich bis zu drei Prozentpunkte, insgesamt jedoch hoechstens sechs
Prozentpunkte, ueberschritten werden, sofern in dem genannten Zeitraum die damit
verbundenen Mehrausgaben durch Minderausgaben bei den Leistungen von Krankenkassen
und Leistungserbringern in dem jeweiligen Land erwirtschaftet werden und insoweit die
Beitragssatzstabilitaet durch die Erhoehung nicht gefaehrdet wird. Die Vertragsparteien
der Gesamtvertraege nach § 83 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren die
Kriterien sowie das Verfahren zur Feststellung der Ausgabenreduktionen nach Satz 1.

Art 4
Ueberpruefung der Honorarentwicklung
Im Jahr 2005 werden die Auswirkungen der Einfuehrung des Wohnortprinzips bei
Honorarvereinbarungen fuer Aerzte und Zahnaerzte (Artikel 1) und der damit verbundenen
Beseitigung von Verwerfungen hinsichtlich der Hoehe der Kopfpauschalen fuer die ambulante
vertragsaerztliche Versorgung bei den Krankenkassen, die ihre Zustaendigkeit auf das in
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken (Artikel 2 § 2),
sowie der Anwendung von Artikel 3 in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet ueberprueft. Hierzu hat die Bundesregierung auf der Grundlage von
Daten, die Krankenkassen und Kassenaerztliche Vereinigungen fuer die Jahre 2000
bis 2004 bereitzustellen haben, dem Deutschen Bundestag bis spaetestens 30. Juni
2005 zu berichten. Auf der Grundlage dieses Berichtes ist zu pruefen, ob weitere
Massnahmen erforderlich sind, um die weitere stufenweise Angleichung der Verguetungen
der Vertragsaerzte entsprechend der Angleichung der Lebensverhaeltnisse in dem in
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im uebrigen Bundesgebiet
zu ermoeglichen und damit die ambulante Versorgung in dem in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet sicherzustellen.

Art 5
Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.




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