Gesetz zur Durchfuehrung von Richtlinien der
Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft ueber
die Niederlassungsfreiheit und den freien
Dienstleistungsverkehr
NiederlFrhEWGDG 1
vom 13.08.1965
"Gesetz zur Durchfuehrung von Richtlinien der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft ueber
die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom 13. August 1965
(BGBl. I S. 849), das durch § 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1709)
geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch § 4 G v. 14.12.1970 I 1709
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 20.12.1970
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art I
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Art II
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Art III
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Art IV
Beguenstigte im Sinne der Richtlinien des Rats der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft
ueber die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs erhalten auf Antrag die in diesen Richtlinien vorgesehenen
Bescheinigungen ueber eine Ausbildung oder Befaehigung oder die Ausuebung einer
beruflichen Taetigkeit im Inland. Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die fuer die Erteilung dieser
Bescheinigungen zustaendigen Behoerden oder Stellen zu bestimmen.
Art V
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
Art VI
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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